Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache der Privatanklägerin und Antragstellerin A* gegen den Angeklagten und Antragsgegner B*wegen §§ 111, „297“ StGB; § 6 MedienG über die Beschwerde der Privatanklägerin und Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2026, GZ **-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit am 19. Jänner 2026 eingelangter „Privatanklage – Medieninhaltsdelikt (§ 6 MedienG), üble Nachrede (§ 111 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB)“ begehrte die Privatanklägerin und Antragstellerin A* (in der Folge: Privatanklägerin) die Verurteilung des Angeklagten und Antragsgegners B* (in der Folge: Angeklagter) wegen „§ 6 MedienG, § 111 StGB, § 297 StGB“ samt Zuerkennung „eines Schmerzensgeldes in der Höhe von 4.000,-- Euro“ und brachte dazu vor, dass sie am 10. Februar 2025 als „Geschädigte eines Betrugsfalles“ in der Fernsehsendung „C*“ aufgetreten sei, wobei der Täter festgenommen und der Fall öffentlich ausgestrahlt worden sei. „Kurz danach“ habe der Angeklagte „auf D*“ folgenden Kommentar über sie veröffentlicht: „ Çok iyi olmuş hahahaha, onlar da ** dolandırmıştı, ödemiş oldular şimdi hahahahah “. Die deutsche Übersetzung davon sei: „ Sehr gut so hahaha, sie haben auch ** betrogen, jetzt haben sie bezahlt hahaha.“ Diese Aussage sei vollständig unwahr und stelle daher ein Medieninhaltsdelikt gemäß § 6 MedienG sowie eine üble Nachrede und eine Verleumdung dar. Durch diese öffentliche Rufschädigung sei die Privatanklägerin erheblich psychisch belastet gewesen und habe Unterstützung in Anspruch nehmen müssen. Dieser Privatanklage legte sie unter anderem einen Screenshot (ON 1.2) bei, auf dem unter einem Lichtbild (zeigend einige Männer) mehrere Kommentare offensichtlich in türkischer Sprache ersichtlich sind, darunter einer unter dem Namen „**“ mit der in der Privatanklage inkriminierten Wortfolge.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 2) wies das Erstgericht die Privatanklage samt medienrechtlichem Antrag gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 4 StPO zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Privatanklage gemäß § 211 Abs 1 StPO unter anderem den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zu seiner Person (Z 1) und Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat (Z 2) enthalten müsse. Entgegen diesem Postulat seien der Privatanklage keine Daten zum Geburtstag, zur Staatsangehörigkeit und zum Beruf des Angeklagten zu entnehmen. Außerdem habe es die Privatanklägerin unterlassen darzutun, auf welchem D*-Profil der inkriminierte Kommentar angeblich erschienen sei, obwohl dies zur Feststellung der (primär an den Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt des Medieninhabers geknüpften) örtlichen Zuständigkeit des Gerichts (§ 40 Abs 1 und 2 MedienG), aber auch zur Beurteilung von Ansprüchen nach § 6 MedienG essentiell sei. Schließlich habe die Privatanklägerin nicht ausreichend dargelegt, in welcher konkreten Handlung sie eine Straftat des Angeklagten erblicke, zumal die von ihr erfolgte Übersetzung des mutmaßlich vom Angeklagten in türkischer Sprache verfassten Kommentars keine konkrete oder nachvollziehbare Bezugnahme zur Privatanklägerin enthalte. Somit würden die näheren Umstände der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat iSd § 211 Abs 1 Z 2 StPO nicht nachvollzogen werden können. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Delikt der Verleumdung ein Offizialdelikt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Privatanklägerin, in der diese releviert, dass der zugrundeliegende „Betrugsfall“ in der sehr bekannten Fernsehsendung „C*“ über mehrere Tage ausgestrahlt worden und von vielen Menschen verfolgt worden sei. Ihr Name sowie der Name des Betrügers seien dort eindeutig genannt worden. Der Fall sei daher öffentlich bekannt gewesen und „eindeutig ihrer Person“ zuzuordnen. Für die Öffentlichkeit sei klar erkennbar, dass sie die Geschädigte sei. Insofern könne nicht akzeptiert werden, dass im Beschluss davon ausgegangen werde, der Zusammenhang sei unklar oder nicht eindeutig.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag (hier: die Privatanklage, die den Erfordernissen einer Anklageschrift nach § 211 StPO zu entsprechen hat; vgl § 71 Abs 3 StPO) vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und (hier relevant) im Fall des § 212 Z 4 StPO mit Beschluss zurückzuweisen. Eine Anklageschrift leidet dann an wesentlichen formellen Mängeln iSd § 212 Z 4 StPO, wenn sie nicht den in § 211 angeführten zwingenden Inhalt aufweist.
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass die Angaben in der Privatanklage im Lichte des den notwendigen Inhalt der Anklageschrift determinierenden § 211 StPO zu rudimentär sind.
Die Privatanklägerin inkriminierte ein angebliches Posting des Angeklagten, wobei präzise Angaben zur Tatzeit und zum Medium (Sozial Media-Profil), in dem der Kommentar veröffentlicht wurde, fehlen und dem beigelegten Screenshot auch nicht entnommen werden können. Es wurde dazu nämlich lediglich lapidar ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Posting „kurz nach“ dem 10. Februar 2025 auf „D*“ veröffentlicht worden sei, obwohl gerade der Umstand, auf wessen Profil die Veröffentlichung stattfand, essentiell ist, weil sich einzig daraus Rückschlüsse auf die Medieninhaberschaft ziehen lassen.
Abgesehen davon kann anhand des kontextlos wiedergegebenen und bloß mit einer eigener „Übersetzung“ in die deutsche Sprache transformierten Postings der Bedeutungsinhalt desselben, der wiederum archimedischer Punkt der rechtlichen Beurteilung jedes Äußerungsdelikts ist (RIS-Justiz RS0092588; Rami , WK 2 Vor §§ 111 bis 117 Rz 12) nicht ermittelt werden, da nicht ersichtlich ist, auf welches Geschehen der Kommentar Bezug nimmt und was Inhalt der allenfalls ebenfalls im Zusammenhang stehenden Voräußerungen ist. Aus dem bloßen Text des Postings allein (nach dem Vorbringen: „ Sehr gut so hahaha, sie haben auch ** betrogen, jetzt haben sie bezahlt hahaha .“) lässt sich – in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichts – ein Bezug zur Privatanklägerin nicht herstellen, da nicht verständlich ist, auf wen sich das Wort „sie“ bezieht, das im Übrigen schon allein deshalb mehrdeutig ist, weil es als höfliche Anrede gegenüber einer einzelnen Person, aber auch als persönliches Fürwort für eine Personenmehrheit verwendet werden kann. Insofern bleibt völlig im Dunkeln, wer mit „sie“ gemeint ist, wie bzw wodurch „**“ betrogen worden sein soll und wer wiederum wofür bezahlt haben soll.
Somit mangelt es der Privatanklage an den essentiellen konkretisierenden Angaben, die die Tat individualisieren und - im Lichte der obligatorisch durchzuführenden Vorprüfung des Strafantrags und der jeweils unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen - eine Beurteilung des Sachverhalts zumindest insofern ermöglichen, als einerseits die örtliche Zuständigkeit bzw anderereseits überprüft werden kann, ob die zur Last gelegte Tat überhaupt mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, was – bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen - im erstern Fall ein Vorgehen nach § 485 Abs 1 Z 1 iVm § 450 StPO und im zweiteren Fall ein solches nach § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO zur Folge hätte.
Eine mündliche Verhandlung vor der Zurückweisung war nicht geboten, was sich aus einem Umkehrschluss aus § 41 Abs 5 letzter Satz MedienG ergibt (so auch OLG Linz 9 Bs 266/21p).
Ein Kostenausspruch hatte mangels endgültiger verfahrensbeendender Entscheidung nicht zu erfolgen; sollte die Privatanklägerin ihrer Obliegenheit nach § 485 Abs 2 StPO binnen dreier Monate nicht nachkommen, wird das Verfahren – samt Kostengrundsatzausspruch - endgültig einzustellen sein.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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