Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG nach öffentlicher Verhandlung am 14. April 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Verteidigers Mag. Sauseng, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten über die Berufung der Staatsanwaltschaft Leoben gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 18. August 2025, GZ ** 16,
1. zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird über A* in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 3g Abs 2 VerbotsG die Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2. den
Beschluss
gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der bedingten Nachsicht im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Judenburg abgesehen.
gründe:
Mit dem angefochtenen geschworenengerichtlichen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Verbrechen nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG idgF iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG schuldig erkannt und (richtig) unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 3g Abs 2 VerbotsG zur Freiheitsstrafe von 20 Monaten, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 14 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Strafverfahrenskostenersatz verpflichtet.
Nach dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat A* sich zu nachgenannten Zeiten in ** auf eine andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wobei er die Tat auf eine Weise beging, dass sie vielen Menschen zugänglich wurde, indem er nachfolgende Lichtbilder mit nationalsozialistischen Tätowierungen auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook Account veröffentlichte und so einem größerem Personenkreis zugänglich machte, und zwar
1. am 25. Februar 2022 und 10. Mai 2022 ein Lichtbild zeigend seine Person mit nacktem Oberkörper und dem auf seinem Bauch teilweise sichtbaren Schriftzug „Blood/Honour“, wobei das sich üblicherweise zwischen diesen Wörtern findende „and“ durch eine Sigrune ersetzt wurde;
2. am 20. April 2022 ein Lichtbild zeigend seine Person mit nacktem Oberkörper und dem auf seinem Rücken sichtbaren Schriftzug „White Power“;
3. am 18. November 2022 ein weiteres Lichtbild zeigend seine Person mit nacktem Oberkörper und dem zu 1. beschriebenen Schriftzug.
Aus Anlass dieser Verurteilung sah das Erstgericht (verfehlt in Urteilsform) gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB vom Widerruf der im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Judenburgs gewährten bedingten Strafnachsicht ab.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine höhere, gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe anstrebt (ON 18.3).
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Aufgrund der gemäß § 290 Abs 1 erster Satz iVm § 344 StPO angeordneten Bindung des Berufungsgerichts an die - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Aussprüche über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) und das anzuwendende Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 iVm § 302 Abs 1 StPO) ist die über den Angeklagten zu verhängende Strafe innerhalb des Strafrahmens des § 3g Abs 2 VerbotsG in der geltenden Fassung (12 Os 92/24g) auszumessen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren vor.
Erschwerend fällt dem Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) zur Last. Von den (zahlreichen) Vorverurteilungen sind lediglich zwei (BG Judenburg, AZ **, und Landesgericht Leoben, AZ **) gemäß § 33 Abs 1 Z 2 StGB erschwerend zu werten, zumal den übrigen Verurteilungen Taten zugrundeliegen, die nicht auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhen (15 Os 72/25i, 12 Os 140/23i, 12 Os 119/22z).
Zusätzlich aggraviert die Ausführung sämtlicher Taten während der im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Judenburg bestimmten Probezeit und der zu Punkt 3. dargestellten Tat im raschen Rückfall nach der Verurteilung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben den Schuldgehalt der Tat erheblich.
Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Allerdings ist schuldmindernd zu berücksichtigen, dass die zu 1. und 2. dargestellten Taten nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung gemäß § 31 StGB bereits im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben hätten abgeurteilt werden können.
Ausgehend von diesem Strafzumessungskalkül erweist sich insbesondere mit Blick auf die Tatwiederholung und die einschlägige Vordelinquenz die Freiheitsstrafe von zwei Jahren als dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Angeklagten angemessen.
Die Tatbegehung im raschen Rückfall und während offener Probezeit stehen einer positiven Wohlverhaltensprognose im Sinn der §§ 43 Abs 1, 43a Abs 3 StGB entgegen. Überdies begründet die aktuelle Zunahme rechtsradikaler Straftaten (vgl dazu BMI Rechtsextreme Tathandlungen – Bilanz 2025, die eine Steigerung im Vergleich zu 2024 um 33,6 % ausweist) auch den generalpräventiven Bedarf des Vollzugs der gesamten Freiheitsstrafe.
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten auch zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss gemäß § 494a Abs 1 StPO ist mit dem Strafausspruch inhaltlich untrennbar verbunden, sodass er - wenngleich nicht mit Beschwerde angefochten – dessen Schicksal teilt (RIS Justiz RS0100194 [T1] [T16]). Eine inhaltliche Abweichung vom erstgerichtlichen Beschluss kommt jedoch schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht.
Gegen die Beschwerdeentscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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