Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache der Antragstellerin A* B* gegen die Antragsgegnerin C* Holding GmbHwegen § 7 MedienG über die Berufung der Antragstellerin wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom (richtig:) 21. Oktober 2025, GZ **-8, nach der am 21. Jänner 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit der Antragstellerin sowie organschaftlicher Vertreter der Antragsgegnerin, indes in Gegenwart deren Vertreter Mag. Daniel Bauer und Mag. Jovana Tipsarevic durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG hat die Antragstellerin die durch ihr ganz erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist folgender seit 20. März 2025 (bis dato) auf der Website der Antragsgegnerin ** abrufbarer Artikel, der sich wie Beilage ./A gestaltet:
Unter der Überschrift „Scheidung, ** Turbulenzen im Hause B*“ findet sich ein Bild der B*s:
Danach wird ausgeführt:
„** und nun eine mögliche Scheidung der B*s - [...]**“.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Antragsgegnerin – soweit hier noch von Interesse – (zu 2.)) im selbständigen Entschädigungsverfahren (§ 8a MedienG) wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches nach § 7 Abs 1 MedienG gemäß § 8 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 2.000,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Antragstellerin, weil diese durch die Veröffentlichung auf der Website ** vom 20. März 2025 mit der Überschrift „Scheidung, ** Turbulenzen im Hause B*“ und dem weiteren Inhalt, A* und D* B* ließen sich nun möglicherweise scheiden, in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich der Antragstellerin A* B* in einer Weise erörtert wurde, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen (§ 7 Abs 1 MedienG).
Hinsichtlich der nunmehr ausschließlich angefochtenen Höhe des Entschädigungsbetrages führte das Erstgericht kurz zusammengefasst aus, den Entschädigungsbetrag entsprechend den Kautelen des § 8 Abs 1 MedienG ausgemittelt zu haben. Dabei wurde insbesondere erwogen, dass hier (nur) berichtet worden sei, dass der Ehegatte der Antragstellerin – wegen des dringenden Verdachts schwerer Straftaten gegen fremdes Vermögen – in Untersuchungshaft ist und die Antragstellerin sich vor diesem Hintergrund möglicherweise von ihm scheiden lasse. Dass die Beziehung der Ehepartner unter den Vorwürfen gegen und der daraus resultierenden Inhaftierung des Ehemannes leidet, ist für den Leser naheliegend und per sei wenig bloßstellend. Der Gesetzesverstoß liegt darin, dass darüber hinaus das Gerücht weiterverbreitet wird, dass die Antragstellerin deshalb sogar die Scheidung eingereicht habe. Die Auswirkungen der Veröffentlichung liegen aber noch im unteren Bereich des von § 8 Abs 1 MedienG abzugeltenden Rahmens.
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 10), mit ON 13 fristgerecht zur Ausführung gebrachte Berufung der Antragstellerin wegen des Aus-spruchs über die Strafe (ON 13), die eine Erhöhung des zur Zahlung aufgetragenen Entschädigungsbetrags anstrebt.
Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 8 Abs 1 MedienG ist die Höhe des Entschädigungsbetrags für persönliche Beeinträchtigungen nach §§ 6, 7a, 7b oder 7c leg cit insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen, jedoch noch vor erstinstanzlichem Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach diesem Unterabschnitt für diese, erfolgt ist. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen dieses Unterabschnitts Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger, entsprechend höher bemessener Entschädigungsbetrag festzusetzen. Auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen.
Bei der Bestimmung der Entschädigung nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung sind nach der Rechtsprechung in erster Linie die nachteiligen Auswirkungen nach dem objektiven Gewicht der anspruchsbegründenden Straftat und deren sozialer Störwert zu berücksichtigen, wobei die Intensität des medialen Angriffs in formaler (Veröffentlichungwert) und in inhaltlicher Hinsicht (zB Wortwahl) eine wichtige Rolle spielt. Unter dem Ausmaß der Verbreitung ist im Wesentlichen die Reichweite des Mediums zu verstehen, während die Art der Verbreitung die Zielgruppe des Mediums unter Bedachtnahme auf die Stellung des Betroffenen meint (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal MedienG Praxiskomm 4 Vor §§ 6-8a Rz 44).
Den Gesetzesmaterialien zum „Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz“ (HiNBG; BGBl I 2020/148) zufolge (EBRV 481 BlgNR 27. GP 17 f) wurden die Obergrenzen für medienrechtliche Entschädigungstatbestände nicht zuletzt deshalb angehoben, weil die Entschädigungsbeträge, die großen und wirtschaftlich potenten Medienunternehmen drohen, in keinem Verhältnis zu dem Gewinn stehen, der durch persönlichkeitsrechtsverletzende Veröffentlichungen erzielt werden könne. Erklärtes Ziel der Neuregelung ist es, der früheren Kritik an dem als zu eng empfundenen betraglichen Entscheidungsspielraum für die Gerichte und zugleich der gestiegenen gesellschaftlichen Sensibilität für Persönlichkeitsschutz Rechnung zu tragen.
Ausgehend von diesen Prämissen erweist sich der der Antragstellerin zuerkannte Entschädigungsbetrag jedoch nicht als zu niedrig bemessen.
Zunächst ist der Antragstellerin zu ihrem Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2025, 17 Bs 264/25k, zu entgegnen, dass sich der dieser zugrundeliegende Artikel auf der Website ** grundlegend von gegenständlichem dadurch unterschied, dass dort vordergründig über die von A* B* eingereichte Scheidung ihrer unheilbar zerrütteten Ehe, nach den Feststellungen des Berufungssenats in reißerischer Art, berichtet wurde. Die Antragstellerin wurde dort im Wesentlichen zum Objekt einer Kampagne gegen deren Ehepartner gemacht, durch die sie zum bloßen Auslöser für die Emotionen des Leserpublikums herabgewürdigt wird, indem suggeriert wird, das Verhalten ihres Mannes, deretwegen auch strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, hätte letztlich zu solch großen persönlichen Verletzungen und Enttäuschungen geführt, sodass sie zu ihrem und dem Schutz ihrer Kinder die Scheidung eingereicht habe.
Hier hingegen steht die Berichterstattung über die mutmaßlichen Malversationen des D* B* und die Rolle der A* B* im Immobiliengeflecht im Mittelpunkt des sechsseitigen Artikels, der nur in der Überschrift das Wort „Scheidung“ und in der Bildunterschrift „eine mögliche Scheidung“ und später „A* B* hat die gemeinsame Villa […] mit Kind und Kegel hinter sich gelassen“ enthält.
Weiters wurde dort die (gerichtsnotorisch) große Bekanntheit und entsprechend große Reichweite des Mediums herangezogen und der Umstand, dass eine (vor der dortigen Veröffentlichung am 17. März 2025) frühere vergleichbare Veröffentlichung nicht stattfand.
In casu liegen sowohl Bekanntheit als auch Reichweite der Website der Antragsgegnerin weit hinter jener der dortigen Antragsgegnerin (siehe zB ÖWA – Österreichische Webanalyse), die das zumindest Zehn- bis Vierzigfache erreicht, und erfolgte die Veröffentlichung auch erst drei Tage später.
Sogar im dortigen Verfahren wurde keine große Eingriffsintensivität und auch keine außergewöhnliche Belastung für die Antragstellerin festgestellt. Dass eine Beziehung unter strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Ehepartner und einer daraus resultierenden Inhaftierung leiden kann, ist für einen Leser aber jedenfalls zumindest nachvollziehbar und beinhaltet solcherart zumindest keinen ansehensmindernden Verhaltensvorwurf.
Die Berufungsausführungen zur vielfach parallel in verschiedenen (Boulevard-)Medien erfolgten Verbreitung der Falschinformation sind für die Bemessung der Entschädigungssumme als Abgeltung der Beeinträchtigung durch gegenständliche Veröffentlichung ohne Belang.
Mit dem weiteren Berufungsvorbringen entfernt sich die Antragstellerin von den Tatsachen und Feststellungen, insbesondere weil hier nicht behauptet wurde, sie hätte eine Scheidungsklage eingereicht. Vielmehr erhellt für den Leser nur, dass die Antragstellerin und D* B* möglicherweise ihre Ehe scheiden ließen. Es wird hier nur gemutmaßt; vom „Platzenlassen einer Bombe“ (ON 13.1, 5) kann wohl keine Rede sein.
Demnach besteht fallkonkret kein Anlass für eine Erhöhung des Entschädigungsbetrags. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
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