Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Privatanklage- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers (in der Folge: Privatankläger) A* B* gegen die Angeklagte und Antragsgegnerin (in der Folge: Angeklagte) C* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und §§ 6 ff MedienG über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2025, GZ **-2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist ein auf der (für jedermann zugänglichen) Facebook-Seite der C* (**) am 11. Juni 2025 von dieser veröffentlichtes Posting einer dritten Person mit dem Wortlaut: „Er soll D* B* heißen und armenischen Migrationshintergrund haben.“ zu einem Bericht der „E*“ mit der Überschrift „Amok an ** Schulde – Täter (**) wollte Rache: Zehn Menschen erschossen“ (Beilage ./G).
Mit am 10. Dezember 2025 eingebrachter Privatanklage beantragte der Privatankläger deshalb die Bestrafung der Angeklagten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, deren Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung gemäß §§ 6, 7a und 7b MedienG sowie zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 MedienG und diese gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm §§ 381 ff StPO in die Tragung der Kosten des Verfahrens zu verfällen, weil er darin den von der Angeklagten gegen ihn erhobenen (falschen) Verdachtsvorwurf, er habe den „Amoklauf“ in ** zu verantworten und dabei zehn Menschen getötet, erblickt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 2) trug das Erstgericht der Angeklagten in Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG die Veröffentlichung der nachstehenden Mitteilung auf der Website „**“ auf:
"Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG:
Der Privatankläger A* B* hat die Verurteilung der Privatangeklagten C* beantragt, weil diese am 11.6.2025 auf der frei zugänglichen Website ** die falsche Behauptung weiterverbreitet hat, der Privatankläger solle der Täter eines Amoklaufs an einer ** Schule sein und zehn Menschen erschossen haben. Der Privatankläger sieht dadurch in Bezug auf sich das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB verwirklicht. Das Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. 113, am 11.12.2025"
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Angeklagten (ON 6.3), der keine Berechtigung zukommt.
Initial ist auszuführen, dass sich das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht erweist, wurde die bekämpfte Entscheidung – entgegen der Zustellverfügung, die eine eigenhändige Zustellung (Rsa) vorsah (vgl ON 3, 1) – tatsächlich nur in Form der Möglichkeit einer Ersatzzustellung (Rsb) abgefertigt (Einsicht in das VJ-Register zu ON 3). Sohin wurde aber die verfügte und in § 83 Abs 3 StPO gesetzlich vorgesehene Form der Zustellung nicht eingehalten, sodass dieser Zustellmangel (hiezu zählt auch die Durchführung der Zustellung), der den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht auslöste ( Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7 E 3), erst in jenem Zeitpunkt iSd § 7 ZustG geheilt wurde, als das Dokument der Empfängerin tatsächlich zukam (vgl Bumberger/Schmid, aaO § 7 K2, E8 und E32). Mit Blick auf die Ausfolgung des Beschlusses an die Angeklagte am 27. Dezember 2025 (vgl den Zustellnachweis zu ON 3) erweist sich die am 12. Jänner 2026 eingebrachte Beschwerde daher als fristgerecht eingebracht, gilt doch gemäß § 84 Abs 1 Z 5 StPO der nächste Werktag als letzter Tag der Frist, wenn diese (hier relevant:) an einem Samstag endet.
Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des (hier:) Anklägers mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist.
Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Antrag nach § 37 MedienG ist immer gegen den Medieninhaber zu richten ( Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 § 37 Rz 12). Inhaltliche Voraussetzung der Anordnung der Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG ist ein einfacher Verdacht im Sinne einer Prognoseentscheidung, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist ( Rami , WK 2 MedienG § 37 Rz 13/1).
Bei der Ermittlung des Sinngehalts einer Äußerung ist dabei auf die Auffassung jenes Rezipienten abzustellen, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet ( Berka, aaO Vor §§ 6-8a Rz 42b).
Ausgehend von diesen Prämissen versteht ein durchschnittlicher Leser das in einfacher und klarer Sprache abgefasste Posting jedoch – wie bereits das Erstgericht zutreffend darstellte – dahingehend, der Privatankläger, der den Rufnamen D* führt und armenische Wurzeln hat, stehe in Verdacht als Täter des „Amoklaufs“ an einer ** Schule zehn Menschen getötet zu haben.
Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber kritisiert, der in der Publikation benannte Name habe keinen Bezug zum Privatankläger, ist ihr zu entgegnen, dass es zur Erkennbarkeit nicht darauf ankommt, dass die geäußerten Kennzeichen – hier der Name und die Abstammung – nur auf eine einzige Person zutreffen oder dass der Betroffene von den Erklärungsempfängern tatsächlich erkannt wurde (vgl
Der Privatankläger trägt nicht nur den im Posting veröffentlichten Nachnamen, sondern ist – so mit der geforderten Wahrscheinlichkeit anzunehmen – gerade auch als „D* B*“ bekannt (vgl Beilage ./B, die das auf den Namen „D* B*“ lautende Facebookprofil des Privatanklägers zeigt); D* ist die eingedeutschte Form seines armenischen Vornamens A*. Der Privatankläger wurde auf Grund der Verbreitung dieser individualisierenden Merkmale in der Folge zudem sogar tatsächlich als vermeintlicher Attentäter erkannt, wie ein veröffentlichter Zeitungsartikel vom 12. Juni 2025 belegt (Beilage ./C).
Mag die Angeklagte sich an ein entsprechendes Posting auch nicht mehr erinnern und dieses nicht mehr auffinden, konnte der Privatankläger selbiges ungeachtet dessen gemeinsam mit seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vorlegen (Beilage ./G).
Das Vergehen der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs 1 und 2 StGB hat zu verantworten, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
Ausgehend von dem dargestellten Bedeutungsinhalt des Beitrags ist der Sachverhalt auch unter den genannten objektiven Tatbestand zu subsumieren, wird durch die Angeklagte auf einem für jedermann zugänglichen Medium doch (durch die kommentarlose Weiterverbreitung des Postings [vgl hiezu Rami, WK 2 StGB § 111 Rz 13/2 mwN]) der Verdacht geäußert, der Privatankläger habe die vorsätzliche Tötung mehrerer Menschen – sohin gerichtlich strafbare Handlungen und damit ein iSd § 111 Abs 1 StGB relevantes Verhalten (vgl Rami, WK 2 StGB § 111 Rz 11) – zu verantworten. Tatbestandsmäßig ist nicht nur der Vorwurf der Begehung einer eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklichenden Tat, sondern schon die Äußerung eines dementsprechenden Tatverdachts, mithin die Behauptung, es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende eine solche Tat begangen habe. Denn auch ein solcherart abgeschwächter Tatvorwurf ist geeignet, die allgemeine Wertschätzung, die ein Mensch erfährt, erheblich herabzusetzen ( Rami , WK 2 StGB § 111 Rz 12 mwN).
Soweit die Angeklagte im Übrigen rügt, sie sei vor der Beschlussfassung nicht angehört worden, ist ihr zu erwidern, dass eine solche nicht vorgeschrieben ist ( Rami , WK 2 MedienG § 37 Rz 15 mwN) und die Bestimmung – handelt es sich doch bloß um eine Zwischenentscheidung und keine Entscheidung des Falls in der Sache selbst - auch mit Art 6 MRK nicht in Konflikt steht (EGMR 16.1.2003, 62763/00, Verlagsgruppe NEWS GmbH gegen Österreich = ÖJZ 2003, 618).
Weshalb die Angeklagte an der ihr aufgetragenen Verpflichtung zur Veröffentlichung der Mitteilung in Form des § 13 MedienG gehindert sein soll, legt sie schließlich nicht nachvollziehbar dar, hat die Publikation doch bloß dergestalt zu erfolgen, dass ihr der gleiche Veröffentlichungswert (= Auffälligkeit) zukommt wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, wobei hiefür der Gesamteindruck im Einzelfall maßgeblich ist (vgl Rami , WK 2 MedienG § 13 Rz 26 ff zum gleichen Veröffentlichungswert im Einzelnen und Rz 34 f zur gleichen Schrift als hinreichende, aber nicht notwendige Bedingung im Speziellen).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).
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