Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics, den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen den Antragsgegner B*wegen Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 20 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. September 2025, GZ **-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
begründung:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Juli 2025 wurde der Antragsgegner als Medieninhaber der Facebook-Seite **zur Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG verpflichtet (ON 15). Der Beschluss wurde dem Vertreter des Antragsgegners am 31. Juli 2025 zugestellt (Zustellnachweis ON 15.1).
Am 1. September 2025 übermittelte der Antragsteller einen Durchsetzungsantrag mit der Begründung, dass die Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG spätestens am 7. August 2025 veröffentlicht hätte werden müssen, was der Antragsgegner unterlassen habe. Zumindest habe der Antragsgegner den Antragsteller nicht von der Veröffentlichung verständigt. Für die Durchsetzung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG gelte § 20 MedienG sinngemäß. Für jeden Tag gebühre ab dem in § 13 Abs 1 Z 1 MedienG bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße bis zu EUR 1.000,00. Der Medieninhaber sei folglich wegen der Nichtveröffentlichung der Mitteilung von 7. August 2025 bis einschließlich 31. August 2025 zur Zahlung einer Geldbuße und zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten (ON 17). Der Durchsetzungsantrag wurde dem Vertreter des Antragsgegners zugestellt (ON 1.16).
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Erstgericht an, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nach § 20 Abs 1 MedienG binnen 14 Tagen eine Geldbuße von EUR 250,00 zu zahlen habe und nach § 389 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens verpflichtet sei. Begründend führte das Erstgericht aus, dass die Aufforderung zur Veröffentlichung „mit 31. Juli 2025“ zugestellt worden sei und der Antragsgegner die Veröffentlichung innerhalb von fünf Werktagen ab 1. August 2025 vornehmen hätte müssen. Da der Antragsgegner die Veröffentlichung im Zeitraum von 7. August 2025 bis 31. August 2025 nicht vorgenommen habe, sei für diesen Zeitraum von 25 Tagen nach Maßgabe der Kriterien des § 18 Abs 3 MedienG eine Geldbuße von EUR 10,00 für jeden Tag der Nichtveröffentlichung festzulegen (ON 23).
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass ihm keine Geldbuße auferlegt werde. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er die aufgetragene Gegendarstellung nachweislich am 4. August 2025 auf dem Facebook-Profil veröffentlicht habe und die Veröffentlichung somit innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt sei. Ein diesbezüglicher Beweisantrag (mit einem Screenshot der Veröffentlichung vom 4. August 2025) sei an das Erstgericht übermittelt worden. Die Veröffentlichung sei sogar mit höherem Veröffentlichungswert als die ursprüngliche Mitteilung erfolgt, nach wie vor auf dem Profil des Beschwerdeführers bereitgehalten und seit 4. August 2025 für jeden Besucher des Profils uneingeschränkt abrufbar. § 13 MedienG enthalte keine Verpflichtung des Medieninhabers, den Antragsteller von der erfolgten Veröffentlichung zu verständigen. Zwar sehe § 13 Abs 8 MedienG vor, dass der Medieninhaber den Betroffenen von der Veröffentlichung und den Hinweis auf die Nummer oder Sendung in Kenntnis setzen solle, jedoch stelle diese Bestimmung eine Sollvorschrift dar und keine zwingende Verpflichtung, deren Verletzung mit einer Geldbuße nach § 20 Abs 1 MedienG sanktioniert werden könne. Die Verhängung einer Geldbuße nach § 20 Abs 1 MedienG setze voraus, dass der Medienhaber dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht oder nicht gehörig entsprochen habe. Eine fehlende Verständigung berühre weder die Rechtzeitigkeit noch die Gehörigkeit der Veröffentlichung im Sinne des § 13 MedienG (ON 29).
Der Antragsteller erstattete zur Beschwerde eine Stellungnahme. Zusammengefasst argumentiert er unter Hinweis auf Kommentarmeinungen und Rechtssprechung, dass im Fall der fristgerechten Veröffentlichung zwar die Beschwerde hinsichtlich der Geldbuße erfolgreich sein möge, keinesfalls jedoch hinsichtlich der Kostenersatzpflicht. Eine Verletzung der nach § 13 Abs 8 MedienG bestehenden Obliegenheit, den Betroffenen von der Veröffentlichung unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sei zwar grundsätzlich sanktionslos, dies gelte jedoch ausdrücklich nicht für die Kostenfolgen. Wurde die Verständigung unterlassen, so habe der Medieninhaber die Kosten des daraufhin eingeleiteten Durchsetzungsverfahrens auch dann zu tragen, wenn die Veröffentlichung selbst objektiv rechtzeitig und formgerecht erfolgt ist. Über den Kostenersatz sei in diesem Fall nach Billigkeit nach § 19 Abs 2 Z 3 MedienG zu entscheiden. Die unterlassene Verständigung begründe in concreto ein Verschulden des Medieninhabers, weshalb das Erstgericht die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers korrekt erkannt habe.
Die Beschwerde ist im Aufhebungsbegehren berechtigt.
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass vom Antragsgegner Neuerungen betreffend die Veröffentlichung (vgl Beweisantrag ON 26) vorgebracht wurden, die nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Beschlusses, im Beschwerdeverfahren aber zu berücksichtigen sind. Das Erstgericht wird daher unter Einbeziehung der vorgebrachten Neuerungen festzustellen haben, ob der Antragsgegner dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag (vgl ON 15) entsprochen hat. Wie bereits der Antragsteller einräumte, ist ein Verstoß gegen die Obliegenheit, den Betroffenen nach § 13 Abs 8 MedienG (zur Anwendbarkeit auch im Verfahren nach § 37 MedienG vgl Rami in Höpfel/Ratz, WK 2StGB§ 13 MedienG Rz 68) unverzüglich von der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen, sanktionslos (vgl RamiaaO, Rz 75 mwN). Gegebenenfalls wird eine Verletzung der Obliegenheit nach § 13 Abs 8 MedienG bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein.
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