Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Wieland als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Redtenbacher in der Straf- und Mediensache des Privatanklägers und Antragstellers Dr. A* gegen die Angeklagte B* und die Antragsgegnerin C* GmbH wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB und Ansprüchen nach dem Mediengesetz über die Beschwerde des Dr. A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Februar 2026, GZ **-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
begründung:
Der Privatankläger und Antragsteller Dr. A* zog die am 3. Dezember 2025 zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gegen B* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB erhobene Privatanklage und die damit verbundenen, gegen die Antragsgegnerin C* GmbH gerichteten Anträge gemäß §§ 33 Abs 1 und Abs 2, 34 Abs 1 MedienG (ON 2) mit der Eingabe vom 20. Februar 2026 zurück (ON 19).
Daraufhin stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2026 das als„Straf- und Medienssache des Privatanklägers Dr. A* gegen die Angeklagte B* […] wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG und medienrechtlicher Ansprüche“bezeichnete Verfahren gemäß § 71 Abs 6, § 227 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG ein und erlegte dem Privatankläger den Ersatz der Kosten der Vertretung der Angeklagten im Hauptverfahren gemäß § 390 Abs 1a, [richtig] § 393 Abs 4a StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG auf (ON 20).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht das als„Mediensache des Antragstellers Dr. A* gegen die Antragsgegnerin C* GmbH wegen §§ 33 Abs 1, 34 Abs 1 MedienG“bezeichnete Verfahren gemäß § 71 Abs 6, § 227 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG (abermals) ein und verpflichtete den Antragsteller zum Ersatz der Kosten der Vertretung der Antragsgegnerin im Hauptverfahren (ON 24).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Dr. A* (ON 28.2). Diese ist berechtigt.
Gemäß § 41 Abs 1 MedienG gelten für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und für selbständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs 2, 33a Abs 3, 34 Abs 3 MedienG), soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975. Gemäß § 41 Abs 5 erster Halbsatz MedienG ist auf das Verfahren aufgrund einer Privatanklage - wie fallbezogen - § 71 StPO anzuwenden.
§§ 71 Abs 6, 227 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 5 MedienG sehen für den Fall der Zurückziehung der Privatanklage und der damit verbundenen medienrechtlichen Anträge die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss vor.
Fallaktuell war das Gericht an den Beschluss vom 23. Februar 2026 mit der Übergabe der Urschrift an die Gerichtskanzlei gebunden (§ 134 Geo; RIS-Justiz RS0059437; zur „digitalen“ Übergabe vgl 14 Os 135/25x). In Ermangelung der Selbständigkeit der medienrechtlichen Anträge im vorliegenden Fall erstreckt sich diese Bindungswirkung (und Sperrwirkung mit Eintritt der Rechtskraft mit Ablauf des 10. März 2026 [RIS-Justiz RS0101270, RS0098685, RS0091907]) der Verfahrenseinstellung nicht nur auf die Strafsache gegen B* (wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB), sondern auch auf die damit verbundenen medienrechtlichen Anträge und die Kostenentscheidung.
Zutreffend wendet der Beschwerdeführer ein, dass der angefochtene Beschluss, indem er ein weiteres Mal über die Einstellung desselben Verfahrens und die Kostenersatzpflicht abspricht, den im 16. Hauptstück der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen verletzt, weshalb dieser ersatzlos aufzuheben ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht eine weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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