Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a. Berzkovics in der Straf- und Medienrechtssache der Privatankläger und Antragsteller Mag. A* und B* gegen den Angeklagten und Antragsgegner C* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und wegen §§ 6 ff MedienG über die Beschwerde des Angeklagten C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 7. Jänner 2026, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).
BEGRÜNDUNG:
Mag. A* ist Obmann des D* (ON 2.3). B* ist die Leiterin des vom D* betriebenen Tierheims am Standort ** (ON 2.4). Der Antragsgegner ist Medieninhaber des Facebook-Profils „C*“, das unter der Adresse ** abrufbar ist (ON 2.6). Er ist ferner Administrator der Facebook-Gruppe „E*“, das unter der Adresse ** abrufbar ist (ON 2.7).
Gegenstand des Verfahrens sind Postings des Angeklagten auf seiner Facebook-Seite sowie auf jener der „E*“, in denen er dem D* und dem Tierheim ** Verfehlungen vorwirft.
Die Privatankläger erhoben gegen den Angeklagten am 5. Jänner 2026 beim Landesgericht Leoben Privatanklage wegen übler Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB verbunden mit medienrechtlichen Entschädigungsanträgen nach §§ 6 ff MedienG. Gleichzeitig beantragten sie, den Angeklagten zur Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG zu verpflichten (ON 2.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht dem Angeklagten als Medieninhaber der Facebook-Profile ** und ** gemäß § 37 Abs 1 MedienG die Veröffentlichung nachstehender Mitteilung – in Frist und Form des § 13 MedienG – auf:
Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG über ein eingeleitetes Gerichtsverfahren:
Mag. A* und B* als Privatankläger haben gegen den Angeklagten C* eine Privatanklage beim Landesgericht Leoben eingebracht. Es ist anzunehmen, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG dadurch erfüllt hat, dass er am 07.10.2025, 08.10.2025, 09.10.2025, 18.10.2025, 29.10.2025, 07.11.2025, 09.11.2025 bzw. am 05.12.2025 auf den von ihm jeweils als Medieninhaber geführten öffentlich einsehbaren Facebookprofilen
„**“ bzw
„**“
Postings veröffentlicht habe, wonach die Privatankläger
Die beiden Privatankläger und Antragssteller beantragen die Bestrafung des Angeklagten, die Auferlegung einer angemessenen Entschädigung gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7a, 7b iVm § 8 MedienG, seine Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG und des verfahrenserledigenden Urteils nach § 34 MedienG sowie die Verpflichtung des Angeklagten zum Verfahrenskostenersatz nach § 389 Abs 1 StPO.
Das Verfahren ist beim Landesgericht Leoben zu AZ: ** anhängig.
Landesgericht Leoben, am 07.01.2026
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten (ON 6), in der er vorbringt, dass seine Äußerungen aus dem Zusammenhang gerissen worden seien und keine Beleidigungen, sondern lediglich Kritik enthalten würden. Außerdem sei der Beschluss gefasst worden, noch bevor er sich zur Privatanklage habe äußern können (ON 5).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Im Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts hat das Gericht auf Antrag des Anklägers mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist (§ 37 Abs 1 MedienG).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder bereits ein medienrechtliches Verfahren anhängig sein oder ein solches spätestens mit dem Antrag anhängig gemacht werden, wobei der Antrag auf Anordnung der Mitteilung üblicherweise bereits in der Anklage gestellt wird ( Heindl, aaO § 37 Rz 10). Bei der Entscheidung über den Antrag ist auf die gesamte Aktenlage und alle bis dahin vorliegenden Beweisergebnisse abzustellen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung den Antragsgegner zu hören oder sonstige Beweise aufzunehmen ( Heindl, aaO § 37 Rz 16a).
Für die Annahme, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist, ist kein erhöhter Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es reicht ein einfacher Verdacht ( Rami in WK 2MedienG § 37 Rz 13/1; Heindl,aaO § 37 Rz 4 [einfache Wahrscheinlichkeit]). Bei der a-limine-Prüfung nach § 37 MedienG ist ein grobmaschiger Filter anzuwenden, wobei hinsichtlich des Inhalts der inkriminierten Äußerung vom „weitestmöglichen“ und für den Angeklagten „ungünstigsten“ Bedeutungsinhalt auszugehen ist ( Rami , aaO § 37 Rz 13/4 mwN).
Im vorliegenden Fall liegt ein in der Privatanklage gestellter Antrag der berechtigten Ankläger auf Erlassung einer Mitteilung nach § 37 MedienG vor.
Aus den mit der Privatanklage vorgelegten Veröffentlichungen ergibt sich bei verständigem Lesen, dass die Privatankläger darin wiederholt eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt werden, indem ihnen (wörtlich) vorgeworfen wird, strafbare Handlungen, nämlich üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung, beharrliche Verfolgung, Unterschlagung, Veruntreuung und „Spendenbetrug“ sowie Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begangen zu haben. Weiters werden sie sinngemäß („vorsätzlicher Tiermord“) der Tierquälerei bezichtigt und als „Tierhasser“ sowie als „hinterfotzig“ und lügenhaft bezeichnet (ON 2.2, 8 ff).
Die Behauptung, der andere habe eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, ist idR als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens zu werten, und zwar auch dann, wenn es sich um ein Privatanklagedelikt handelt ( Rami , WK-StGB² § 111 Rz 11; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 111 Rz 10 mwN). Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Privatankläger würden gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Insoweit erfüllen die Äußerungen des Angeklagten die zweite Alternative des § 111 Abs 1 StGB. Die Bezeichnung als „Tierhasser“, „hinterfotzig“ oder lügenhaft wiederum stellt den Vorwurf eines erheblichen Charaktermangels dar und bezieht sich damit auf eine verächtliche Eigenschaft im Sinn der ersten Alternative des § 111 Abs 1 StGB.
Da die Behauptungen nach der Aktenlage auf offen abrufbaren Facebook-Seiten aufgestellt wurden, besteht die einfache Wahrscheinlichkeit, dass dadurch der objektive Tatbestand des Medieninhaltsdelikts der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB hergestellt wurde.
Damit liegen sämtliche Voraussetzungen für die begehrte Anordnung einer Mitteilung nach § 37 MedienG vor.
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