Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Medienrechtssache des Antrag stellers Mag. A* gegen die Antragsgegnerinnen B* GmbH Co KG uawegen §§ 6 f MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2025, GZ **-42, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Erstgerichts vom 21. Oktober 2022 (ON 21) wurde die Erstantragsgegnerin B* GmbH Co KG schuldig erkannt, dem Antragsteller Mag. A* binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 4.500,-- zu zahlen (Punkt II./) sowie in Frist und Form des § 13 Mediengesetz unter Sanktion des § 20 Mediengesetz die Urteilsveröffentlichung vorzunehmen (Punkt III./), weil durch den Artikel „**“ im periodischen Druckwerk „**“ vom 30. November 2021, Seiten 10 und 11, samt Ankündigung „**“ auf der Titelseite einiger Mutationen, mit dem Inhalt, ein niederösterreichischer Anwalt, der auch C*-Gemeinderat sei, zeige in Zusammenhang mit deren Auftreten im Rahmen der „**“ Gala des D* ausschließlich der C* zuzuordnende (**) Mitglieder der Bundesregierung, sohin seine eigenen Parteikollegen, an, in Hinblick auf den Antragsteller Mag. A* der objektive Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 6 Mediengesetz hergestellt wurde (Punkt I./).
Hingegen wurden die weiteren Anträge, die
1./ Zweitantragsgegnerin
1. wegen des Artikels „**“ auf der Website ** und
2. wegen Ankündigung dieses Artikels über ihren Facebook-Account **,
2./ Drittantragsgegnerin wegen des Artikels „**“ auf ** zur Zahlung von Entschädigungen für die hiedurch jeweils erlittene persönliche Beeinträchtigung nach §§ 6 f MedienG zu verurteilen, abgewiesen (Punkt IV./).
Außerdem wurde ausgesprochen, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen im Umfang ihres Obsiegens bzw Unterliegens in den jeweils auf sie entfallenden Teilen des Verfahrens zur Last fallen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 9. November 2023 zu AZ 18 Bs 116/23z wurde den Berufungen des Antragstellers und der Erstantragsgegnerin nicht Folge gegeben und gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG ausgesprochen, dass der Antragsteller drei Viertel und die Erstantragsgegnerin ein Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen haben, jedoch mit Ausnahme der jeweils durch ihr eigenes ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten, welche je zur Gänze selbst zu tragen sind.
Mit Beschlüssen des Erstgerichts vom 7. Jänner 2025 wurden die durch die Erstantragsgegnerin B* GmbH Co KG zu ersetzenden Kosten des Antragsstellers mit EUR 2.612,71 bestimmt, darin enthalten EUR 363,62 USt und EUR 431 Barauslagen und die Anträge, (auch) die Zweitantragsgegnerin und die Drittantragsgegnerin zum Ersatz der Kosten des Antragstellers zu verpflichten, abgewiesen (ON 42) sowie die durch den Antragsteller zu ersetzenden Kosten der Antragsgegnerinnen bestimmt (ON 43).
Gegen „den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7.1.2025“ (ON 45 AS 2) richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass – wie die Erstantragsgegnerin zutreffend aufzeigt – aus der Formulierung des Antragstellers „den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7.1.2025“ (ON 45 AS 2)“ nicht klar erkennbar ist, gegen welchen der beiden Beschlüsse vom 7. Jänner 2025 sich seine Beschwerde richtet, allerdings ergibt sich dies aus seinem Begehren (ON 45 AS 3 Punkt 7).
Ebenso zutreffend weist die Erstantragsgegnerin darauf hin, dass das nunmehrige Begehren des Antragstellers in seiner Beschwerde über jenes mit Kostenbestimmungsantrag vom 24. Jänner 2024 geltend gemachte Begehen hinausgeht.
Gemäß § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Nach Abs 2 leg.cit. hat das Gericht bei der Bemessung der Kosten zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren. Notwendig sind Vertretungshandlungen dann, wenn sie durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Diese Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen. Es ist zu fragen, was eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei gegebener Sachlage an kostenverursachenden Schritten gesetzt hätte. Zweckmäßig ist dabei alles, was ein den objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt. Besteht die Wahl zwischen mehreren Prozesshandlungen, die zum gleichen Ergebnis führen, können nur die Kosten der billigeren Prozesshandlung beansprucht werden. Die Frage der Notwendigkeit ist aus einer ex ante Perspektive zu beantworten. Auch eine Prozesshandlung, die letztlich nicht erfolgreich war, kann notwendig gewesen sein. Ob eine Handlung gerechtfertigt war, ist ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls, aber aus einer ex-post-Betrachtung zu beurteilen. Die Rechtfertigung einer Handlung wird sich regelmäßig aus ihrem Erfolg ergeben. Nicht unbedingt notwendige, aber erfolgreiche Prozesshandlungen sind gerechtfertigt ( Lendl, WK StPO § 395 Rz 14 ff).
Schriftsätze sind jedenfalls dann notwendig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder vom Gericht aufgetragen wurden, im Übrigen sind Schriftsätze der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich, wenn sie einen rechts- und sachrelevanten Inhalt aufweisen und somit eine angemessene Vorbereitung des erkennenden Gerichts ermöglichen (
Das Erstgericht hat die Kosten des Antragstellers rechtsrichtig bestimmt, weshalb zunächst auf die ausführlichen Erwägungen (BS 9 ff) zu verweisen ist.
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde der Antrag vom 14. Jänner 2022 auf elektronische Akteneinsicht (ON 5) zutreffend mit TP 1 honoriert, weil es sich dabei um einen einfachen, keine weiteren rechts- oder sachrelevante Ausführungen beinhaltenden Schriftsatz handelt. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises von TP 4 Z 3 RATG auf TP 1, verdrängt diese Bestimmung nicht als „lex specialis“ TP 1.
Da erfolgreiche Rechtsmittel das Schicksal des Verfahrensausgangs teilen (siehe Lendl, aaO § 390a Rz 7) und auch das Berufungsurteil im ersten Rechtsgang zu Recht keinen Kostenausspruch enthält (siehe ON 19 AS 1), gebühren dem Antragsteller nicht die begehrten vollen Kosten des ersten Rechtsgangs. Der Zuspruch in Höhe eines Viertels entspricht daher dem Umfang des Obsiegens des Antragstellers.
Die geltend gemachten „frustrierten Aufwendungen“ vom 17. Februar 2022 für 14/2 Stunden für die entfallene Hauptverhandlung, welche von 12.45 Uhr bis 13.00 Uhr anberaumt war (ON 7), hat das Erstgericht zu Recht nicht zugesprochen. Denn die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Beiziehung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts (und auch nicht in der Nähe des Wohnortes des Antragstellers) ansässigen Rechtsvertreters wurde vom Antragsteller ebensowenig bescheinigt wie das behauptete besondere Vertrauensverhältnis. Aus diesem Grund gebührt auch nicht der doppelte Einheitssatz für die Teilnahme an den Verhandlungen.
Die erneute Beilagenübermittlung am 9. März 2023 ist nicht zu honorieren, weil diese das Berufungsverfahren betraf, in welchem der Berufung des Antragstellers kein Erfolg beschieden war.
Die Eingabe bezüglich der Einkommensverhältnisse vom 23. Dezember 2023 betrifft den vom Antragsteller zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag, weshalb die Erstantragsgegnerin keine Ersatzpflicht trifft.
Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Ein grundsätzlicher Kostenausspruch nach § 390a Abs 1 StPO ist in den Beschluss nicht aufzunehmen (OGH 15 Os 124/23h).
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin des Oberlandesgerichts ergibt sich aus § 33 Abs 2 StPO.
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