Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Ing.Mag. Kaml in der Privatanklage- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers (in der Folge: Privatankläger) A* gegen den Angeklagten und Antragsgegner (in der Folge: Angeklagten) B*wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und wegen §§ 6 ff MedienG über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Dezember 2025, GZ **-16, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Privatanklägers für das Beschwerdeverfahren werden mit 103,92 Euro (darin enthalten 17,32 Euro USt) bestimmt.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 11. November 2025 (ON 8.3), rechtskräftig am 15. November 2025, wurde der Angeklagte des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und nach dem Strafsatz des § 111 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zugleich wurde er gemäß §§ 6 Abs 1 und 7 Abs 1 MedienG iVm § 8 Abs 1 und 4 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 150 Euro an den Privatankläger binnen 14 Tagen sowie gemäß §§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16) bestimmte das Erstgericht die vom Angeklagten dem Privatankläger zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit gesamt 2.950,98 Euro. Darin enthalten und nunmehr verfahrensgegenständlich sind die Kosten für die Replik vom 7. November 2025 mit einem Ansatz nach TP4 von 307,60 Euro, 50% Einheitssatz (153,80 Euro), dem ERV-Erhöhungsbetrag (2,60 Euro) und Umsatzsteuer (92,80 Euro).
Gegen die Bestimmung der Kosten dieser Replik wendet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Angeklagten (ON 18), der keine Berechtigung zukommt.
Bei der konkreten Bemessung der einzelnen Kosten hat das Gericht gemäß § 395 Abs 2 StPO zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen. Es ist zu fragen, was eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei gegebener Sachlage an kostenverursachenden Schritten gesetzt hätte. Zweckmäßig ist dabei alles, was ein objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt. Schriftsätze sind der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich, wenn sie einen rechts- und sachrelevanten Inhalt aufweisen und somit eine angemessene Vorbereitung des erkennenden Gerichts ermöglichen (vgl dazu Lendl, WK StPO § 395 Rz 14 ff; MR 2002, 145).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen beinhaltet die Replik vom 7. November 2025 (ON 7) unter Bezugnahme auf die Äußerung des Angeklagten vom 4. November 2025 zur Privatanklage (ON 6) sehr wohl neue und auch rechtlich relevante Ausführungen.
Der Privatankläger reagierte damit nämlich auf eine mehrseitige Äußerung, in welcher der Angeklagte nicht nur bestritt den in Rede stehenden, auf ** veröffentlichten Artikel kommentiert oder geteilt zu haben bzw eine Verlinkung auf diesen Artikel hergestellt zu haben, sondern zudem einwendete, der Bedeutungsinhalt des Beitrags sei weder tatbestands- noch antragsbegründend, die Behauptungen seien außerdem wahr, wofür er die Einvernahme der Ex-Gattin des Privatanklägers beantragte, und die Verjährung der Strafbarkeit ins Treffen führte.
Der Privatankläger erstattete in diesem Zusammenhang unter Anschluss weiterer Beweismittel (Beilagen ./E bis ./G) insbesondere konkretes Vorbringen dazu, dass der Angeklagte die inkriminierte Veröffentlichung vorgenommen und diesen Umstand bereits zugestanden habe.
Neben diesen den Tatsachenbereich betreffenden neuen Argumenten beschränkt sich der Schriftsatz zudem nicht nur auf allgemeine Rechtsausführungen, sondern erörtert überdies fallbezogen rechtsrelevante Inhalte, wie insbesondere die gegenständlich (aufgrund der Begehung der strafbaren Handlung durch den Inhalt eines abrufbaren periodischen elektronischen Mediums) gemäß iVm relevante Verjährungsfrist von drei Jahren sowie das Ausscheiden der behaupteten Ausschlussgründe.
Die gewählte Vorgehensweise des Privatanklägers im verfahrenseinleitenden Schriftsatz (ON 2) die anspruchsbegründende Sach- und Rechtslage darzustellen und dann in einer weiteren Eingabe konkret auf die speziellen Bestreitungen und Gegenargumente des Prozessgegners einzugehen, ist durchaus zweckmäßig und brachte gegenständlich gerade auch im Tatsachenbereich einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Die Replik erfolgte auch zeitgerecht vor der Hauptverhandlung vom 11. November 2025, sodass sie der Vorbereitung des Gerichts – eine solche wäre bei einem Vorbringen im Rahmen der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen und hätte überdies zu einer Verlängerung der Verhandlung geführt - dienen konnte.
Die Replik des Privatanklägers vom 7. November 2025 ist daher im konkreten Einzelfall nach § 395 Abs 2 StPO gerechtfertigt und somit (im Hinblick auf ihren Umfang in voller Höhe des Tarifansatzes nach TP 4 I Z 3 RATG) antragsgemäß zu entlohnen.
Die als Kosten des Strafverfahrens anzusehenden und ihr Schicksal teilenden Kosten des Bemessungsverfahrens zweiter Instanz (hier: Kosten für die vom Gesetz vorgesehene Äußerung zur Beschwerde [§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO]; vgl dazu Lendl , aaO Rz 17) wurden ebenfalls zutreffend (nach TP 4 I Z 4 lit d werden Kostenbeschwerden mit TP 2 abgegolten) mit 103,92 Euro verzeichnet, weshalb sie in dieser Höhe zu bestimmen waren.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
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