Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A*, BA MA gegen die Antragsgegnerin B* GmbHwegen §§ 6 ff MedienG über die Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Mai 2025, GZ **51, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 489 Abs 1 iVm § 470 Z 1 StPO zu Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG hat die Antragsgegnerin auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus:
A./ durch den auf der Website **
1./ am 22. März 2024 veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Polizeifall „C*“: Wir wollen Handy, Schlüssel und Computer“ und dem weiteren sinngemäßen Inhalt, der Antragsteller A* habe im Zuge der von ihm geleiteten polizeilichen Erhebungen nach dem Tod von Mag. C* dessen Mobiltelefon, Schlüssel, Geldbörse und Computer durch Mitarbeiter seiner Behörde sicherstellen lassen und in Summe nicht nach den Spuren der möglichen Todesursache, sondern nur nach C* Datenträgern gesucht, um relevantes Beweismaterial aus unlauteren Motiven beiseite zu schaffen lassen;
2./ am 23. März 2024 veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Polizeifall „C*“: D* im Cavalluccio“ und dem weiteren sinngemäßen Inhalt, dass das Innenministerium und das Nationalratspräsidium in Sorge seien, wo der Laptop und der USB-Stick von Mag C* seien, zumal nunmehr Viele Ermittlungen wegen Amtsmissbrauchs fürchten würden;
3./ am 26. März 2024 veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Staatsanwalschafts-Mail bestätigt: LKA-Aktion „C* war illegal“ und dem weiteren sinngemäßen Inhalt, die vom Antragsteller A* zu verantwortende „Sicherstellung“ des Mobiltelefons, der Wohnungsschlüssel und der Brieftasche von Mag. C* nach dessen Tod sei illegal gewesen;
4./ am 28. März 2024 veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Lebensgefährtin zeigt an: Illegale Hausdurchsuchung bei C*?“ und dem weiteren sinngemäßen Inhalt, der Antragsteller A* habe die Privatwohnung von Mag. C* in ** auf der Suche nach dessen Aktentasche und seinem privaten Laptop illegal durchsucht, weshalb er von von dessen Lebensgefährtin bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption angezeigt worden sei;
wurde in einem Medium in Bezug auf den Antragsteller der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt (§ 6 MedienG).
Für die dadurch erlittene Kränkung ist die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution nachstehende Beträge zu bezahlen:
für die Veröffentlichung vom 22. März 2024 EUR 2.000
für die Veröffentlichung vom 23. März 2024 EUR 2.000
für die Veröffentlichung vom 26. März 2024 EUR 2.000
für die Veröffentlichung vom 28. März 2024 EUR 2.000.
B./ Die Antragsgegnerin hat gemäß §§ 8a Absatz 6, 34 Absatz 4 MedienG in der Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG nachstehende Urteilsteile auf der Website ** zu veröffentlichen:
„Im Namen der Republik
Durch den auf der Website ** am 22. März 2024 veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Polizeifall „C*“: Wir wollen Handy, Schlüssel und Computer“ und dem weiteren sinngemäßen Inhalt, der Antragsteller A* habe im Zuge der von ihm geleiteten polizeilichen Erhebungen nach dem Tod von Mag. C* dessen Mobiltelefon, Schlüssel, Geldbörse und Computer durch Mitarbeiter seiner Behörde sicherstellen lassen, um so relevantes Beweismaterial aus unlauteren Motiven „beiseite zu schaffen“; den am 23. März 2024 veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Polizeifall „C*“: D* im Cavalluccio“ und dem weiteren sinngemäßen Inhalt, dass das Innenministerium und das Nationalratspräsidium in Sorge seien, wo der Laptop und der USB-Stick von Mag C* seien, zumal nunmehr Viele Ermittlungen wegen Amtsmissbrauchs fürchten würden; den am 26. März 2024 veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Staatsanwaltschafts-Mail bestätigt: LKA-Aktion „C*“ war illegal“ und dem weiteren sinngemäßen Inhalt, die vom Antragsteller A* zu verantwortende „Sicherstellung“ des Mobiltelefons, der Wohnungsschlüssel und der Brieftasche von Mag. C* nach dessen Tod sei illegal gewesen sowie den am 28. März 2024 veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Lebensgefährtin zeigt an: Illegale Hausdurchsuchung bei C*?“ und dem weiteren sinngemäßen Inhalt, der Antragsteller A* habe die Privatwohnung von Mag. C* in ** auf der Suche nach dessen Aktentasche und seinem privaten Laptop illegal durchsucht, weshalb er von von dessen Lebensgefährtin bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption angezeigt worden sei; wurde jeweils in einem Medium in Bezug auf den Antragsteller der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt (§ 6 MedienG). Die B* GmbH als Medieninhaberin wurde zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller sowie zur Urteilsveröffentlichung verurteilt.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. **, 14. Mai 2025“
C./ Gemäß §§ 8a Abs. 1, 41 Abs. 1 MedienG iVm § 389 Abs. 1 StPO hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Nach dessen Verkündung sowie der wesentlichen Entscheidungsgründe erteilte der Richter die Rechtsmittelbelehrung. Während der Antragstellervertreter keine Erklärung abgab, erklärte der Antragsgegnervertreter wörtlich „Rechtsmittel wird erhoben werden“ (ON 50, S 18). In der Folge kam es innerhalb der dreitägigen Frist des § 284 Abs 1 StPO zu keiner weiteren (schriftlichen) Erklärung oder Anmeldung einer Berufung durch die Antragsgegnerin oder ihren Vertreter.
Am 29. September 2025 (siehe ON 58) stellte der Einzelrichter die Urteilsausfertigung, HV Protokolle und Beilagen dem Antragsgegnervertreter mit dem Beisatz zu, dass die im Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. Mai 2025 angeführte Rechtsmittelerklärung im Wortlaut korrekt wiedergegeben worden sei und daher nach Ansicht des Gerichts unter Bezug auf die dazu herrschende Rechtsprechung lediglich eine Absichtserklärung, ein Rechtsmittel einzubringen, vorliege. Eine schriftliche Rechtsmittelanmeldung sei nicht eingelangt. Sollte dennoch die Vorlage an das Oberlandesgericht Wien begehrt werden, werde um entsprechende Mitteilung ersucht, allenfalls unter Anschluss einer Rechtsmittelausführung.
Am 28. Oktober 2025 brachte die Antragsgegnerin sodann eine Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ein (ON 60), ohne auf diesen Hinweis näher einzugehen, lediglich mit dem Bemerken „[…] führt die Antragsgegnerin das rechtzeitig angemeldete Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe […] wie folgt aus:“.
Dazu war zu erwägen, dass wenngleich es bei der Anmeldung eines Rechtsmittels weder auf den Wortlaut noch auf die Einhaltung einer bestimmten Form ankommt (RISJustiz RS0099951 und RS0101785) doch deutlich und bestimmt erklärt werden muss, ein (bezeichnetes) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten oder hinsichtlich dieses Urteils Berufung zu erheben (RISJustiz RS0099993 zum kollegialgerichtlichen Verfahren). Dies gilt nach Meinung des erkennenden Senats auch im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter und bei der Anmeldung eines Rechtsmittels/einer Berufung, wenn nämlich die abgegebene Erklärung so allgemein gehalten ist, dass darin eine reine Absichtsäußerung zu erkennen ist, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist eine dem Bestimmtheitserfordernis entsprechende Rechtsmittelerklärung abgeben zu wollen.
Fallgegenständlich ist in der wortwörtlich und korrekt wiedergegebenen Äußerung des Antragsgegnervertreters, „Rechtsmittel wird erhoben werden“, eine bloße Absichtsäußerung anzunehmen, zumal darin kein unmissverständlicher umfassender Anfechtungswille zum Ausdruck gebracht wird. Es ist nicht einmal erkennbar, wogegen sich das Rechtsmittel richtet, zumal unter Umständen auch nur die Kostenentscheidung (Punkt C./) angefochten werden könnte. Vielmehr ist in der zitierten Wendung eine nicht näher spezifizierte Absichtserklärung, welche die Frist zur Rechtsmittelanmeldung offen lässt, zu erkennen, ein gegenteiliges Vorbringen hiezu oder eine unrichtige Protokollierung wurden trotz der eingeräumten Möglichkeit von der Antragsgegnerin nicht erstattet oder behauptet.
Aus diesen Gründen war die Berufung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zuletzt ist festzuhalten, dass Rechtsmittelerklärungen nicht Gegenstand der Hauptverhandlung sind, ein solcher Protokollsinhalt nicht zu dem über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokoll des § 271 StPO gehört und daher auch nicht Gegenstand einer Protokollberichtigung sein kann. Der Vorsitzende könnte aber einen von ihm nachträglich erkannten Fehler der Protokollierung der Rechtsmittelerklärung durch einen Aktenvermerk (§ 55 Abs 2 GO) aufklären ( Danek/Mann in WK-STPO § 271 Rz 2/3 sowie 42/3). Ein entsprechendes Vorbringen des Antragsgegnervertreters wäre vom Oberlandesgericht zu überprüfen bzw zu würdigen gewesen, mangels eines derartigen ist jedoch unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Erklärung in ihrem Zusammenhalt bei Beurteilung, ob der Antragsgegner ein Rechtsmittel angemeldet hat (siehe RISJustiz RS0099951), wie dargetan von der bloßen Absichtserklärung auszugehen und war daher die Berufung mangels rechtzeitiger Anmeldung zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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