Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Viktorin und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Maximilian Donner-Reichstädter, LL.M., LL.M. (SCU), Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ** "B*" GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.000), über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.764,24) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5.8.2025, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschlus s
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 5.183,23 (darin enthalten EUR 731,87 USt und EUR 792 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 303,02 (darin enthalten EUR 50,50 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Der Kläger wurde mit Urteil vom 9.9.2022 rechtskräftig des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er in der Nacht von 21.11.2021 auf 22.11.2021 in alkoholisiertem Zustand die für den Straßenverkehr notwendige Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen und seine damalige, am Fahrweg auftauchende Lebensgefährtin mit einem PKW gerammt und getötet hatte.
Die Beklagte ist Medieninhaberin (§ 1 Abs 1 Z 8 lit a MedienG) des periodischen Druckwerks „B*“. Am 10.9.2022 veröffentlichte sie einen Artikel über das Gerichtsverfahren und die Verurteilung des Klägers, den sie mit einem Lichtbild illustrierte. Es zeigt den am Vernehmungstisch sitzenden Kläger mit einem schwarzen Balken vor seinen Augen und verpixeltem Gesicht. Untertitelt hatte die Beklagte das Bild mit dem Satz: „ Schmächtiges Männchen, großes Auto: Angeklagter. “
Mit Klage vom 28.11.2024 begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Veröffentlichung dieses Lichtbilds ohne seine Einwilligung zu unterlassen, „wenn er dabei erkennbar ist und im Begleittext behauptet wird, dass der Kläger wegen der grob fahrlässigen Tötung seiner (Ex-)Freundin in der Nacht vom 21.11.2021 auf den 22.11.2021 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und der Kläger dabei als ‚schmächtiges Männchen‘ bezeichnet wird.“
Er brachte zusammengefasst vor, aufgrund unzureichender Verpixelung und weiterer ihn identifizierender Angaben im Artikel habe die Beklagte die Identität des Klägers, an dessen Person kein öffentliches Interesse bestehe, einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis bekannt gemacht. In einem medienrechtlichen Entschädigungsverfahren sei der darin gelegene Verstoß der Beklagten gegen § 7a Abs 1 Z 2 MedienG bereits rechtskräftig festgestellt worden. Die Veröffentlichung des Lichtbilds verletze damit berechtigte Interessen des Klägers iSd § 78 Abs 1 UrhG, sodass ihm ein Anspruch auf Unterlassung zukomme.
In ihrer Klagebeantwortung bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines – sein Unterlassungsbegehren sogar übererfüllenden – Teilvergleichs an, jedoch ausdrücklich „ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“ und ohne Kosten; die Entscheidung darüber sollte dem Gericht vorbehalten bleiben.
Im Übrigen bestritt sie den Anspruch, beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, der Kläger sei auf dem Lichtbild nicht erkennbar, könne aufgrund längerer Arbeitslosigkeit in seinem Fortkommen nicht beeinträchtigt werden und habe anderen Medien gegenüber selbst Angaben zur Sache machen lassen. Es liege daher keine Verletzung des Identitätsschutzes vor. Auch eine Verletzung berechtigter Interessen iSd § 78 Abs 1 UrhG sei nicht gegeben, weil die Veröffentlichung rund zwei Jahre zurückliege und der Kläger nunmehr anders aussehe. Deshalb sei auch die Wiederholungsgefahr weggefallen.
Innerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO erstattete der Kläger daraufhin einen vorbereitenden Schriftsatz (ON 5).
Darin erklärte er zunächst, den angebotenen Teilvergleich anzunehmen, und führte weiter zusammengefasst aus, die Zivilgerichte seien an die Feststellung im Medienverfahren, dass eine Verletzung des § 7a MedienG stattgefunden habe, gebunden. Die Bindungswirkung erstrecke sich auch auf die Feststellung, dass die von der Beklagten eingewandten Ausschlussgründe (des § 7a Abs 3 MedienG) nicht vorlägen. Zudem sei auch die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen, was sich schon daran zeige, dass die Beklagte seinen Anspruch bestreite und den Kostentitel des Medienverfahrens bislang nicht vollständig erfüllt habe.
Nachdem die Parteien den erwähnten Vergleich abgeschlossen und darin die Kostenentscheidung dem Gericht vorbehalten hatten, verpflichtete das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 3.419 bestimmten Verfahrenskosten des Klägers.
Begründend führte es aus, dass die Kostenentscheidung nach dem hypothetischen Prozessausgang zu treffen sei. Die Beklagte wäre aufgrund der Bindungswirkung ihrer medienrechtlichen Verurteilung zur Gänze unterlegen, sodass dem Kläger gemäß § 41 ZPO voller Kostenersatz gebühre.
Nicht zu honorieren sei jedoch der vorbereitende Schriftsatz, weil er nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Außer der Ankündigung, den Vergleich abschließen zu wollen, enthalte er nur Rechtsausführungen. Das Vorbringen zur rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten im Medienverfahren erschöpfe sich in Wiederholungen. Von den insgesamt verzeichneten EUR 5.183,23 stünden dem Kläger daher nur EUR 3.419 zu.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm auch die Kosten des vorbereitenden Schriftsatzes in Höhe von EUR 1.764,24 zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
1. Entgegen der Beurteilung des Erstgerichts enthält der vorbereitende Schriftsatz des Klägers weder ausschließlich noch übermäßig („endlos“) lange Rechtsausführungen. Er stellt eine kompakte und treffgenaue Erwiderung auf das Vorbringen in der Klagebeantwortung dar. Die Widerlegung dieser Argumente war schon deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil die Beklagte zwar einen Teilvergleich angeboten hatte, die Kostenentscheidung aber dem Gericht vorbehalten bleiben sollte und daher der hypothetische Prozessausgang ermittelt werden musste (RS0079213; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 47 ZPO Rz 3).
2. Richtig ist zwar, dass der Kläger bereits in der Klage auf das rechtskräftige Urteil im Medienverfahren hingewiesen hat. Dennoch erhob die Beklagte den Einwand, dass aus verschiedenen Gründen kein Verstoß gegen § 7a MedienG anzunehmen sei. Die vom Kläger dagegen – nicht bloß wiederholend, sondern neu – ins Treffen geführte Rechtsprechung, dass sie aufgrund der Bindungswirkung des Urteils von diesen Einwänden abgeschnitten sei, war ihr daher entweder nicht geläufig, oder sie erachtete sie zumindest für nicht einschlägig. Die Replik des Klägers, der sich im Übrigen auch das Erstgericht anschloss, muss schon deswegen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden.
3. Hinzu tritt, dass die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung auch die Wiederholungsgefahr bestritten hat. Die Wiederholungsgefahr ist auch beim Unterlassungsanspruch des § 78 UrhG (RS0077965) neben der eingetretenen Rechtsverletzung ein zusätzliches Erfolgserfordernis der Klage (vgl RS0037660; RS0037456). Sie musste daher zusätzlich geprüft werden und ihr Fehlen hätte trotz erwiesenen Verstoßes der Beklagten gegen § 78 Abs 1 UrhG zur Annahme eines kostenschädlichen Unterliegens geführt.
Der Kläger ist dem Einwand der weggefallenen Wiederholungsgefahr nun mit dem – neuen – Sachvorbringen entgegengetreten, dass die Beklagte bislang nicht einmal die Verfahrenskosten des Medienverfahrens beglichen hätte, sodass von einer ernsthaften Willensänderung nicht gesprochen werden könne. Vor dem Hintergrund, dass § 78 Abs 3 ZPO in Verfahren, die – wie hier – ganz überwiegend von der Lösung (komplexer) Rechtsfragen abhängen, nicht allzu streng gehandhabt werden soll ( G. Schima in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 78 ZPO Rz 5; vgl auch Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 § 78 ZPO Rz 2), liegt darin ausreichendes Sachvorbringen, mit dem die Rechtsausführungen [ ←2 ] verbunden werden durften.
4. Dem Kläger gebühren daher auch Kosten für seinen vorbereitenden Schriftsatz. Bei isolierter Betrachtung nur der verzeichneten Schriftsatzkosten errechnet sich deren Höhe zwar mit den im Rekurs zusätzlich begehrten EUR 1.764,24. Da der Kläger aber – infolge unterschiedlicher Rundungsvorgänge – in erster Instanz insgesamt nur EUR 5.183,23 verzeichnet hat (ON 6.2), war dieser Betrag das Maximum dessen, was ihm zuerkannt werden konnte.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 2 1. Fall, 50 Abs 1 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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