Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen die Antragsgegnerin B*gesellschaft m.b.H. wegen §§ 6 ff MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2026, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Mit (verbessertem) Schriftsatz vom 10. November 2025 (ON 3) begehrte der Antragsteller A*, die Antragsgegnerin B*gesellschaft m.b.H. als Medieninhaberin wegen eines in der Printausgabe der Tageszeitung „C*“ sowie der korrespondierenden E-Paper-Ausgabe dieser Zeitung am 24. Oktober 2025 veröffentlichten Artikels mit dem Titel „A* ist neuer Pressesprecher der D*“ und dem weiteren Inhalt, der wegen Amtsmissbrauchs verurteilte frühere österreichische E*-Nationalratsabgeordnete A* sei neuer Pressesprecher der D*-Fraktion im F* Landtag, sowie wegen der am 23. Oktober 2025 erfolgten Veröffentlichungen eines Artikels in den Online-Ausgaben des „C*“ G* und H* mit der Überschrift „I*-Fraktion - Früherer E*-Politiker A* wird Sprecher der D* in F*“ und dem Text: „Der wegen Amtsmissbrauchs verurteilte frühere E*-Nationalratsabgeordnete A* wird neuer Pressesprecher der D*-Fraktion im F* Landtag “ zu Entschädigungszahlung nach §§ 6 ff MedienG sowie zur Veröffentlichung je einer Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG und zu entsprechenden Urteilsveröffentlichungen nach § 8a Abs 6 MedienG zu verpflichten. Inhaltlich erblickt der Antragsteller in diesen Veröffentlichung vor allem eine Verletzung der für ihn geltenden Unschuldsvermutung.
Die für das Beschwerdeverfahren relevante Ankündigung des Artikels gestaltet sich wie in den Beilagen ./B und ./C zu ON 3 ersichtlich, der mit Eingabe ON 5 nachgereichte Volltext des Beitrags lautet in seinem hier relevanten Teil wie folgt (Beilagen ./F und ./G zu ON 5):
„[...]
Wegen Amtsmissbrauch verurteilt
Im März 2025 wurde A* im ** Straflandesgericht wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie Missbrauch der Amtsgewalt zu zwölf Monaten bedingter Haft verurteilt. A* habe laut dem Urteil als Mitglied des parlamentarischen J*-Untersuchungsausschusses eine ehemalige Mitarbeiterin des damaligen Innenministers K* (E*) beauftragt, ihm Berichte mit Informationen zu Teilnehmenden an zwei Treffen europäischer Nachrichtendienste zu liefern. Außerdem wurde bei einer Hausdurchsuchung bei A* ein Schlagring sichergestellt.
Das Urteil ist noch beim Obersten Gerichtshof anhängig, betonte A* gegenüber der APA. Darauf verwies man laut dpa auch seitens der D*: "Die Verurteilung von A* wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und Anstiftung zum Amtsmissbrauch zu einer bedingten Haftstrafe von zwölf Monaten ist nicht rechtskräftig, wird von A* bestritten und liegt beim Obersten Gerichtshof (OGH) der Republik Österreich zur Entscheidung", sagte L*, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der D* im F* Landtag.
[...]“
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) verpflichtete das Erstgericht die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der begehrten Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG wegen Verwirklichung des objektiven Tatbestands nach § 7b MedienG in der Printausgabe und der E-Paper-Ausgabe des „C*“ und wies den weiteren Antrag, der Antragsgegnerin die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 8a Abs 5 MedienG auch in den Onlineausgaben des „C*“ G* und H* aufzutragen, mit der Begründung ab, dem mit der Artikelvorschau jeweils verbundenen vollständigen Artikel (Beilagen ./F und ./G) habe sich ein Hinweis auf die mangelnde Rechtskraft der erwähnten strafrechtlichen Verurteilung entnehmen lassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 9), die sich lediglich gegen die Teilabweisung der begehrten kurzen Mitteilungen nach § 8a Abs 5 MedienG in den Onlinemedien des „C*“ richtet. Darin argumentiert der Antragsteller zusammengefasst, das Erstgericht habe den Bedeutungsinhalt der online erfolgten Veröffentlichungen insoweit unrichtig ermittelt, als es den erst über ein konkretes „Anklicken“ erreichbaren Volltext des Artikels bei der Auslotung des Sinngehalts mitberücksichtigt habe. Im vorliegenden Fall vermittle jedoch der Vorspann eine vollständige Information und der Volltext werde vom angesprochenen Publikum überwiegend nicht gelesen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 8a Abs 5 MedienG hat im Verfahren über einen selbstständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass er wegen des behaupteten Eingriffs in seine Persönlichkeitsrechte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat ( Berka in Berka ua Praxiskommentar MedienG 4 § 8a Rz 10). Für diese Veröffentlichungen ist § 37 MedienG sinngemäß anzuwenden.
Es kommt mithin darauf an, dass nach der Verdachtslage anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung vorliegen. Das Gericht hat grundsätzlich nur diese nach den genannten Gesetzesstellen zu prüfen, nicht aber die jeweiligen Ausschlussgründe. Wenn der Antrag aber unschlüssig ist oder der Antragsteller selbst einen Ausschlussgrund einräumt bzw ein solcher gerichtsnotorisch vorliegt, hat das Gericht den auf die Veröffentlichung einer Mitteilung gerichteten Antrag abzuweisen ( Berka aaO § 8a Rz 11).
Vom Beschwerdegericht ist daher der im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorhandene Prozessstoff zu würdigen (vgl hiezu Rami in Höpfel/Ratz, WK 2 MedienG § 37 Rz 14 mwN) und daraus abzuleiten, ob die in § 8a Abs 5 MedienG verlangte Annahme vorliegt. Zum Grad der Wahrscheinlichkeit ist auszuführen, dass eine nicht näher qualifizierte Wahrscheinlichkeit der Anspruchsbegründung, somit ein „grobmaschiges Netz“ im Sinne einer einfachen Wahrscheinlichkeit vorliegen muss ( Rami aaO Rz 13/1 ff mwN).
Nach § 7b MedienG hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung, wenn in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber noch nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet wird. Verpönt ist somit eine mediale Vorverurteilung, also die Vorwegnahme der den Gerichten zustehenden Lösung der Schuldfrage durch die Medien, wobei die äußeren (objektiven) Umstände einer Tat trotzdem berichtbar bleiben müssen ( Berka aaO § 7b Rz 13). Der Anspruch nach § 7b MedienG besteht – hier relevant – nicht, wenn es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist (§ 7b Abs 2 Z 2 MedienG).
Im Lichte dieser Kriterien hat das Erstgericht unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Prozessstoffs und Einbeziehung des mit ON 5 vorgelegten Volltextes des inkriminierten Artikels den Antrag betreffend die Onlinemedien des „C*“ zutreffend abgewiesen, da der Tatbestand des § 7b MedienG vorliegend aus folgenden Erwägungen nicht erfüllt ist:
Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist nach ständiger Rechtsprechung der Strafgerichte Tatfrage. Dabei ist auf die Maßfigur eines verständigen Medienkonsumenten abzustellen, an den sich die Äußerung nach Aufmachung, Schreibweise und Inhalt richtet. Dieses Verständnis der Medienkonsumenten wird in der Regel als notorisch angesehen und ist anhand des Gesamtzusammenhangs der Veröffentlichung, inklusive Überschriften und Bilduntertiteln zu ermitteln. Maßgeblich ist der Wortsinn der inkriminierten Äußerung, nicht ihr Wortlaut ( Rami aaO Nach Präambel Rz 1/1 ff). Dabei gilt, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist, wobei auch deren situativer Kontext zu berücksichtigen ist. Schlagzeilen, Überschriften oder sonstige Hervorhebungen auf einer Titelseite sind zB nicht isoliert zu betrachten, sondern im Kontext des nachfolgenden Berichts (siehe Berka aaO Vor §§ 6-8a Rz 42c). Einer Schlagzeile kommt aber insofern besondere Bedeutung zu, als diese den Inhalt des dazugehörigen Beitrags steuert ( Rami aaO Rz 1/4).
Es ist ein Faktum der heutigen Lebensrealität, dass Medien sich vielfach knapper, zugespitzter Zusammenfassungen bedienen, um das Publikum in Zeiten der Informationsüberfrachtung leichter zu erreichen. Der isolierten Beurteilung einer Schlagzeile oder einer ähnlichen Hervorhebung steht allerdings der Grundsatz entgegen, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist (OGH 12 Os 36/07x).
Die für Äußerungen auf Titelseiten entwickelte Judikatur, nämlich, dass diese stets nicht isoliert, sondern gemeinsam mit dem Rest der Veröffentlichung zu beurteilen sind, ist - wie die Antragsgegnerin in ihrer Äußerung zutreffend herausstreicht - auf Onlineveröffentlichungen insoweit übertragbar, als in beiden Fällen die Überschrift/der Vorspann nicht gemeinsam mit dem Volltext des Artikels veröffentlicht wird und eine zusätzliche Aktion des Lesers zur Kenntnisnahme der Gesamtveröffentlichung erforderlich ist. Im Fall der Veröffentlichung einer Überschrift auf einer Titelseite einer Zeitung muss der Leser zur Auffindung des bezughabenden Artikels umblättern, bei Onlineveröffentlichungen ist ein „Anklicken“ erforderlich, um zum Volltext zu gelangen.
Wenn sich eine Äußerung auf einer Titelseite befindet und sich dabei kein Hinweis auf eine weiterführende Berichterstattung im Blattinneren findet, wurde von der Rechtsprechung angenommen, dass diese Äußerung isoliert zu betrachten sei (vgl OLG Wien 18 Bs 381/98, MR 1999, 16). Dieses Judikat betraf die Titelseite eines Printmediums und ist nicht auf Onlineveröffentlichungen übertragbar. Denn bei Onlineveröffentlichungen ist ein solcher Hinweis auf eine weitere Berichterstattung und den Ort (zB Seitenangabe im Printmedium), wo sich diese befindet, insofern entbehrlich als es der standardmäßigen Gepflogenheit in Onlinemedien entspricht, dass sich der jeweils ausführliche Bericht quasi „hinter“ der Ankündigung verbirgt und durch „Anklicken“ derselben direkt aufgerufen werden kann. Ein gesonderter Hinweis, dass dieses „Anklicken“ notwendig ist, um den Volltext der Veröffentlichung einzusehen, ist daher bei Onlineveröffentlichungen wie den gegenständlich inkriminierten nicht notwendig.
Das Erstgericht hat daher – den weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde zuwider - zurecht und in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung bei der Feststellung des Bedeutungsinhalts der beiden Onlineveröffentlichungen auch den Volltext des Artikels berücksichtigt, in dem unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs vom Antragsteller angefochten, ein diesbezügliches Verfahren beim Obersten Gerichtshof anhängig und die Entscheidung somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Ausgehend vom dargelegten, vom Erstgericht zutreffend festgestellten Bedeutungsinhalt besteht kein Anspruch nach § 7b MedienG, weil nach dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung dem Leser vermittelt wurde, dass die Verurteilung des Antragstellers wegen Amtsmissbrauchs nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sodass mangels Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG eine kurze Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG in den Onlineveröffentlichungen nicht aufzutragen ist.
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