Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Ing.Mag. Kaml in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen die Antragsgegnerin B* m.b.H. wegen §§ 9 ff MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2025, GZ **-7.1, ergangene Kostenentscheidung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit (mündlich verkündetem) Urteil vom 18. Dezember 2025 wies das Erstgericht die Anträge des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Veröffentlichung der mit Schreiben vom 18. November 2025 begehrten Gegendarstellung (Beilage ./C) aufzutragen (§ 17 MedienG) und ihr die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen (§ 18 MedienG) ab, erklärte das fortgesetzte Verfahren für nicht zulässig und verpflichtete den Antragsteller gemäß § 19 Abs 3 und 6 MedienG zum Kostenersatz dem Grunde nach (vgl den Aktenvermerk vom 23. Februar 2026).
Der (anwaltlich vertretene) Antragsteller gab zum mündlich verkündeten Urteil keine Rechtsmittelerklärung ab.
Im Rahmen der Hauptverhandlung überreichte die Antragsgegnerin dem Erstgericht ihr Kostenverzeichnis (ON 7.1.3) und händigte dieses gleichzeitig dem Antragstellervertreter aus (ON 7.1, 2; vgl erneut den Aktenvermerk vom 23. Februar 2026).
Der Antragsteller erhob weder in der Hauptverhandlung noch in der Folge Einwendungen gegen die in der Kostennote der Antragsgegnerin verzeichneten Kosten.
In der schriftlichen Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form (§§ 270 Abs 4, 488 Abs 1 StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG) wurden die der Antragsgegnerin vom Antragsteller zu ersetzenden Kosten des Verfahrens antragsgemäß mit 1.948,92 Euro (darin enthalten 324,02 Euro USt und 4,80 Euro Fahrtkosten) bestimmt.
Nachdem dem Vertreter des Antragstellers eine Urteilsausfertigung übermittelt worden war (vgl den Rückschein zu ON 8 [Zustellzeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG am 4. Februar 2026]), erhob dieser bereits am 3. Februar 2026 – sohin rechtzeitig (vgl hiezu RIS-Justiz RS0123942 [T4]) – Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Höhe der Kostenbestimmung richtet (ON 9).
Darin bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die Kosten für die Replik vom 16. Dezember 2025 (ON 6) hätten der Antragsgegnerin nicht zugesprochen werden dürfen, sei die Einbringung dieses Schriftsatzes doch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen.
Der Kostenbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Denn zufolge des Verweises in § 19 Abs 6 MedienG auf die Bestimmung des § 54 ZPO, ist auch dessen Abs 1a im medienrechtlichen Gegendarstellungsverfahren anwendbar ( Rami , WK 2 MedienG § 19 Rz 13/1 mwN; Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG 4 § 19 Rz 4 mwN; Lendl , WK StPO § 395 Rz 9).
Demnach hätte der Vertreter des Antragstellers inhaltliche Einwendungen gegen die Höhe der von der Antragsgegnerin begehrten Kosten entweder sogleich nach Austausch der Kostennoten in der Hauptverhandlung oder binnen der im § 54 Abs 1a ZPO vorgesehenen Notfrist von 14 Tagen geltend machen müssen, widrigenfalls das Gericht die verzeichneten Kosten seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat.
Angesichts des klaren Rationalisierungs- und Dispositionsgedankens des Gesetzgebers sind demnach die Fragen, nach welchem Tarifsatz eine Leistung zu verzeichnen ist, und/oder ob diese für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zweckentsprechend und notwendig war, nur über entsprechende Einwendungen der Gegenseite aufzugreifen. Ohne konkrete Einwendungen sind daher nach der Rechtsprechung nur offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen (RW0000817 [T1 und T4]; RW0000471; RI0100096; RL0000133).
Entsprechende Fehler haften dem vorgelegten Kostenverzeichnis jedoch nicht an, ist die Honorierung eines Schriftsatzes, wie die in Rede stehende Replik, doch nicht generell unzulässig, sondern dessen Vergütung von der im Einzelfall zu treffenden Wertungsfrage abhängig zu machen, ob der Schriftsatz einen rechts- und sachrelevanten Inhalt aufweist und somit eine angemessene Vorbereitung des erkennenden Gerichts ermöglicht (vgl dazu Lendl , aaO § 395 Rz 14 ff; MR 2002, 145).
Der Erstrichter legte seiner Entscheidung fallkonkret sohin das durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller unbeanstandet gebliebene Kostenverzeichnis nicht zu kritisierend ohne nähere inhaltliche Prüfung zu Grunde (vgl ON 7.1, 2).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Äußerung zur Beschwerde begehrt, den Antragsteller zum Kostenersatz auch für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (ON 4.1, 2 des Berufungsaktes), ist ihr zu erwidern, dass die Kosten des Bemessungsverfahrens als Kosten des (hier:) medienrechtlichen Verfahrens anzusehen sind (§ 395 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG) und daher ihr Schicksal teilen. Eines eigenen Ausspruchs über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht bedarf es im Bemessungsverfahren nicht.
Ein Zuspruch für die infolge der vom Gesetz vorgesehenen Äußerung zur Beschwerde (§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG; vgl ON 4 des Berufungsaktes) aufgelaufenen Kosten konnte mangels deren Verzeichnung (vgl ON 4 des Berufungsaktes) nicht erfolgen (vgl zu all dem Lendl , aaO § 395 Rz 17 mwN).
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG).
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