Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a. Berzkovics in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen den Antragsgegner B* wegen §§ 6 ff MedienG über die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. März 2025, GZ **-20, nach der am 16. Dezember 2025 in Anwesenheit des Antragstellervertreters Rechtsanwalt DI Dr. Benda, jedoch in Abwesenheit des Antragsgegners B*, durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird zurückgewiesen .
Hingegen wird der Berufung wegen Nichtigkeit Folge gegeben,
ausgesprochen, dass durch die im Ersturteil genannte Veröffentlichung in einem Medium der Antragsteller einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung als verdächtig bezeichnet wurde und sein Bild und Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden seiner Identität zu führen, wodurch schutzwürdige Interessen des Antragstellers verletzt wurden, ohne dass wegen seiner Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, wodurch auch die Anspruchsgrundlagen nach § 7a Abs 1 MedienG erfüllt sind,
und der Entschädigungsbetrag auf 350 Euro angehoben.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Antragsteller darauf verwiesen.
Dem Antragsgegner fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass
A./ durch die am 18. August 2021 in ** vom Antragsgegner auf seinem für weit mehr als 150 „Freunde“ einsehbaren Facebook-Profil durch Teilen eines Beitrags des C* vorgenommene Veröffentlichung bestehend aus
1./ zwei Videos mit Bildaufnahmen des Polizeiinspektor GI A* samt dem Begleittext „In **, wenn man auf einem Gewerbegrund etwas lauter Musik spielt und die Polizei sich in weit entfernter Bundesstraße bei der Amtshandlung gestört fühlt. Wird man mit einer Waffe bedroht!!!“, den Kommentaren des C* „Er hat mich tätlich angegriffen…“, „keine Amtshandlung ...als Beamter total überreagiert“ und des von C* gesprochenen, hörbaren Textes „..du bedrohst mich …“, „...haben Sie mich zuerst angegriffen, angegriffen und mich weggeschubst ...Sie haben mich zuerst angegriffen“ sowie den von anderen Usern hinzugefügten Kommentaren „Zeig den korrupten Polizisten sofort an!!!“, „Wie der Hund lügt …“, sowie
2./ den weiteren Kommentaren anderer User „glei angezeigt den schei.. kibara!“, „Der Bulle einer Gott losen“, „Hau den trottel Bulle ans aufs Maul“, „So ein voll Pfosten der Herr Inspektor“, „In Uniform so wichtig ohne Uniform ein niemand“, „...ah komplettes kasperl…“ „Sperrte den Polizisten ins narrenhaus“, „...in Uniform da Rambo. A Lach Figur in Uniform“, „Wie deppat is den der kiwara!! Afoch nur gstört!!!“, „...Dieser bräuchte sofortige psychische Hilfe!!!“ und „..de Beamten … nix weiter Idioten“,
wodurch der Polizeibeamte GI A*
zu 1./ in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt wurde, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei die Tat auf eine Weise begangen wurde, wodurch dies einer breiten Öffentlichkeit zuging, und zu 2./ öffentlich beschimpft und verspottet wurde,
der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB (zu 1.) sowie der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB (zu 2.) hergestellt wurde;
B./ durch die zu 1./ aufgestellte Behauptung, C* sei von dem Polizisten mit einer Waffe bedroht worden, der Polizeibeamte GI A* als Täter zumindest des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB als schuldig hingestellt wurde.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, gemäß §§ 6 Abs 1, 7b Abs 1 MedienG dem Antragsteller binnen 14 Tagen 200 Euro als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu zahlen und gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Der Antragsteller meldete Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe an (ON 21) und führte die Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO und § 41 Abs 1 MedienG) und wegen des Ausspruchs über die Strafe aus, wobei sein Rechtsmittel auf den Zuspruch eines (auch) auf § 7a Abs 1 MedienG gestützten höheren Entschädigungsbetrags abzielt (ON 23).
Die unausgeführt gebliebene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist zurückzuweisen, weil die bereits vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Beurteilung eines Entschädigungsanspruchs nach § 7a Abs 1 MedienG ausreichen, keine davon abweichenden Feststellungen begehrt werden und dem Antragsteller folglich die Beschwer fehlt.
Im übrigen hat die Berufung Erfolg.
Der Antragsteller macht zutreffend einen Subsumtionsfehler nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO geltend, weil das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt rechtsirrig nicht dem Entschädigungstatbestand nach § 7a MedienG unterstellte. Das Erstgericht traf nämlich – frei von Begründungs- oder Verfahrensmängeln und mit plausibler Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0114638; Ratz,WK StPO § 281 Rz 415) – Feststellungen, die eine taugliche Subsumtionsbasis für den Tatbestand des Schutzes vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen nach § 7a MedienG darstellen.
Identifikationsmerkmale iSd § 7a MedienG sind der Name eines Menschen oder sein Bild, aber auch andere Angaben, etwa Angaben zum Beruf, wenn diese eine relevante Identifikation, dh ein Bekanntwerden der Identität des Betroffenen in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis, ermöglichen, wobei die Judikatur einen „größeren Personenkreis“ ab etwa zehn Personen annimmt ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal (Hrsg), Mediengesetz Praxiskommentar 4 § 7a Rz 12 f)
Auf Basis des festgestellten Sachverhalts, wonach der inkriminierte Beitrag samt Kommentaren für „weit mehr als 150 Freunde“ des Antragsgegners einsehbar war und über einen längeren Zeitraum veröffentlicht blieb (US 3), der Antragsteller darin in voller Körpergröße in seiner Uniform bildlich dargestellt wurde (US 5) und eindeutig indentifizierbar war (US 4), wobei der Beitrag überdies Angaben zum Beruf des Antragstellers enthielt (US 3), ist dem Urteil zu entnehmen, dass die Veröffentlichung geeignet war, zum Bekanntwerden der Identität des Antragstellers in einem nicht unmittelbar informierten Kreis von mehr als zehn Personen zu führen (vgl dazu auch US 3 Abs 5).
Zusätzlich wurde festgestellt, dass gegen den Antragsteller im inkriminierten Beitrag der Verdacht einer strafbaren Handlung (US 3 f [„ Gleichzeitig wird GI A* auch verdächtigt...“]), nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB bzw. des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB erhoben wurde (US 4, Abs 2 [„ Verbrechens des Amtsmissbrauchs bzw. des Vergehens der gefährlichen Drohung...nicht nur verdächtig sondern schuldig dargestellt“]). Einer gerichtlich strafbaren Handlung iSd § 7a Abs 1 Z 2 MedienG verdächtig zu sein bedeutet nämlich nicht, dass der Betroffene deswegen (bereits oder noch immer) behördlich verfolgt werden muss; ein Verdacht kann auch aus anderen Gründen bestehen, wobei auch eine Verdachtserzeugung durch bloße Medienberichterstattung denkbar ist (RS0129133).
Voraussetzung für einen Anspruch nach § 7a Abs 1 MedienG ist ferner, dass durch die Veröffentlichung schutzwürdige Interessen des Antragstellers verletzt wurden. Dies ist im konkreten Fall schon angesichts der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers zu bejahen, weil allgemein bekannt ist, dass schwerwiegende Vorwürfe wie die vom Antragsgegner erhobenen stigmatisierend wirken und – wie das Erstgericht auf US 4 feststellte – dazu führen, dass mit „Problemen bei der Dienstverrichtung“ zu rechnen und davon auszugehen ist, dass der Antragsteller der Gefahr von „Diffamierungen im Familien- und Freundeskreis“ ausgesetzt ist, womit angenommen werden kann, dass die Reputation des Antragstellers im beruflichen und privaten Umfeld erheblich beeinträchtigt wurde.
Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestand im vorliegenden Fall nicht.
In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit ist das angefochtene Urteil daher dahingehend zu ergänzen, dass durch die bezeichnete Veröffentlichung auch die Anspruchsgrundlage nach § 7a Abs 1 MedienG erfüllt ist, was die Neufestsetzung des Entschädigungsbetrags durch das Berufungsgericht zur Folge hat.
Gemäß § 8 Abs 1 MedienG ist die Höhe des Entschädigungsbetrags nach §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen, jedoch noch vor erstinstanzlichem Zuspruch eines Entschädigungsbetrags erfolgt ist. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger, entsprechend höher bemessener Entschädigungsbetrag festzusetzen. Auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag ist mit mindestens 100 Euro festzusetzen und darf den Betrag von 40.000 Euro, in besonderen hier nicht relevanten Fällen den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen.
Mit Blick einerseits darauf, dass der Vorwurf in Bezug auf den Antragsteller schwer wiegt, weil die Veröffentlichung in Bild, Video und Ton erfolgte, über einen langen Zeitraum einsehbar war, zu einem „Shitstorm“ beitrug und dem Antragsteller schwerwiegende strafbare Handlungen und Dienstvergehen unterstellte, sowie mehrere Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, was bei Bemessung des einheitlichen Entschädigungsbetrags zu berücksichtigen ist , aber auch darauf, dass der Beitrag von einer Vielzahl von (weiteren) Facebook-Usern geteilt wurde, der ursprüngliche Kommentar bereits früher veröffentlicht und vom Antragsgegner lediglich geteilt wurde, wobei der Verbreitungsgrad seiner privaten Facebook-Seite eher gering ist und bereits ein Ausgleich des (Gesamt)schadens durch Zahlungen anderer an der öffentlichen Anprangerung beteiligter Personen erfolgt ist, ist der Entschädigungsbetrag mit EUR 350,00 zu bestimmen, womit auch auf die wirtschaftliche Existenz des Antragsgegners ausreichend Bedacht genommen wird.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist der Antragsteller darauf zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.
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