Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Straf- und Medienrechtssache der Privatankläger und Antragsteller Dr. A* B* und C* B* gegen den Angeklagten D*wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG und gegen die Medieninhaberin E* GmbH wegen §§ 33 Abs 1, 34 Abs 1, 37 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Februar 2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit ihrer am 3. Februar 2026 eingebrachten Privatanklage begehren die Privatankläger die Bestrafung des Angeklagten wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG und (gegenüber der Medieninhaberin) die Einziehung nach § 33 Abs 1 MedienG, die Anordnung der Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG sowie die Anordnung der Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG. Der Angeklagte habe seit 3. Februar 2025 durch das Setzen eines "Likes" zu einem auf der Facebook-Seite der Medieninhaberin E* GmbH veröffentlichten Kommentar des Inhaltes: "....3 TOTALVERSAGER....MEHR NICHT...." die Privatankläger öffentlich beschimpft.
Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht der Medieninhaberin E* GmbH antragskonform die Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren auf (ON 4; wobei die Medieninhaberin die aufgetragene Mitteilung am 11. März 2026 veröffentlichte [siehe ON 7]).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat – soweit hier relevant – auf Antrag des Anklägers das Gericht mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Für die Annahme, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist, ist kein erhöhter Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es reicht ein einfacher Verdacht ( Rami, WK 2MedienG § 37 Rz 13/1; Heindl , in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG 4§ 37 Rz 4 [einfache Wahrscheinlichkeit]). Bei der a-limine-Prüfung nach § 37 MedienG ist ein grobmaschiger Filter anzuwenden, wobei hinsichtlich des Inhalts der inkriminierten Äußerung vom „weitestmöglichen“ und für den Angeklagten/Antragsgegner „ungünstigsten“ Bedeutungsinhalt auszugehen ist ( Rami , aaO § 37 Rz 13/4 mwN; Heindl , aaO Rz 5).
Im Lichte dieser Kriterien ist vorliegend von einer einfachen Wahrscheinlichkeit dahingehend auszugehen, dass (zumindest) der objektive Tatbestand des Medieninhaltsdelikts der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB hergestellt wurde. Dies ergibt sich aus der aktenkundigen Veröffentlichung (ON 2.3, ON 2.4), wobei durch den Inhalt des vom Beschwerdeführer geteilten Facebook-Beitrags ("....3 TOTALVERSAGER....MEHR NICHT.…") bei verständiger Lesart die Privatankläger beschimpft (siehe Rami, WK 2StGB § 115 Rz 8) werden.
Das Beschwerdevorbringen, der Angeklagte habe sich nicht mit dem fremden Inhalt identifiziert (zum „Liken“ eines Beitrages in sozialen Medien siehe jedoch OLG Wien 18 Bs 287/25z mwN, 18 Bs 8/22s ua; Rami, WK 2StGB § 111 Rz 13/4) und es fehle an der subjektiven Tatseite, übersieht, dass Bezugspunkt gegenständlich (bloß) die Annahme ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt wurde.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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