Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen 1. A* B*, 2. C*; 3. D* B* und 4. E* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatanklägers F* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.10.2026, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
F* legt mit seiner beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Privatanklage vom 29.10.2025 A* B*, C*, D* B* und E* jeweils das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 [ersichtlich: Abs 1 und 2] StGB, das Vergehen der Beleidigung nach § 115 [Abs 1] StGB, das Vergehen der Kreditschädigung nach § 152 [Abs 1] StGB und das Vergehen „der widerrechtlichen Datenverarbeitung in Schädigungsabsicht nach § 63 DSG“ zur Last.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Lichtbild des auf einer Eckbank schlafenden Privatanklägers, das laut im Wesentlichen zusammengefasster Begründung der Privatanklage:
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte sich das Landesgericht Innsbruck in diesem Verfahren für sachlich unzuständig, weil keines der den Angeklagten zur Last gelegten Delikte mit strengerer Strafe als einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 720 Tagessätzen bedroht sei, womit gemäß § 30 Abs 1 StPO nicht das Landesgericht, sondern das Bezirksgericht sachlich zuständig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers mit dem Antrag, diesen dahingehend abzuändern, dass die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck für die Privatanklage ausgesprochen werde. Vorgebracht wird, beim inkriminierten Sachverhalt in Bezug auf die Erstellung eines Lichtbildes des Privatanklägers, die Weiterleitung dieses Lichtbildes per WhatsApp an einen größeren Personenkreis und der Veröffentlichung dieses Lichtbildes versehen mit einem Text auf der Plattform Instagram im Internet handle es sich um ein Medieninhaltsdelikt, sodass das Landesgericht Innsbruck gemäß § 41 Abs 2 MedienG zuständig sei. Hinsichtlich der Tatvorwürfe betreffend die Erstellung eines Lichtbildes, um den Privatankläger in der Öffentlichkeit bloßzustellen sei auszuführen, dass nach § 37 StPO bei gleichzeitiger Anklage das Hauptverfahren vom selben Gericht zu führen sei. Die Verfahren seien zwingend zu verbinden und somit nach § 37 Abs 2 StPO unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere Gericht für alle Verfahren zuständig.
Von der den Angeklagten eingeräumten Möglichkeit, sich zur Beschwerde des Privatanklägers zu äußern, machte lediglich C* durch ihren Verteidiger Gebrauch und beantragte, dieser keine Folge zu geben und den Privatankläger zu verpflichten, die auf ihrer Seite aufgelaufenen Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Die behauptete Äußerung sei in keinem Medium verbreitet worden. Der Privatankläger habe diese Äußerung auch nicht als Medieninhaltsdelikt nach dem Mediengesetz geltend gemacht.
Die Beschwerde, zu der sich auch die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Die Privatanklage hat gemäß § 71 Abs 3 StPO den Erfordernissen einer Anklageschrift zu entsprechen und damit gemäß § 211 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erforderlichenfalls zu begründen. Gemäß § 71 Abs 5 StPO hat das Gericht die Privatanklage vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und – fallkonkret relevant – im Fall seiner sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 StPO vorzugehen. Trotz Verweis auf § 450 StPO, der nur höher qualifizierte Gerichte anspricht (sachlich niederrangige gibt es bei bezirksgerichtlichen Verfahren nicht), ist bei der a-limine-Prüfung der Privatanklage die sachliche Unzuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichtes uneingeschränkt – somit auch in Betreff der Zuständigkeit des Bezirksgerichts – wahrzunehmen ( Bauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 485 Rz 3).
Für die sachliche Zuständigkeit ist – sowohl für den (Privatankläger) Ankläger als auch für das Gericht – zunächst, bezogen auf die Einleitung des Strafverfahrens, das Anklagevorbringen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) maßgebend. Ob die Zuständigkeitsvoraussetzungen vorliegen, ist anhand des Anklagevorbringens zu prüfen (RIS-Justiz RS0101635 [insbesondere T3]).
Während die Privatanklage die Zuständigkeit des Landesgerichtes nicht begründete, stützt die Beschwerde die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts (erstmals) auf die Bestimmung des § 41 Abs 2 MedienG, wonach für das Hauptverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig ist. Ein „Medieninhaltsdelikt“ ist nach der Definition des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, ein „Medium“ gemäß Z 1 dieser Gesetzesstelle jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung. Die Auslegung dieser Begriffsbestimmung hat sich grundlegend daran zu orientieren, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs 1 Z 1 MedienG die für Massenmedien kennzeichnende Kommunikationssituation erfassen wollte, also die Kommunikation mit einem ex ante nicht bestimmbaren Publikum, wohingegen diese Vorschrift nicht die Individualkommunikation regelt ( Rami in Höpfel/Ratz, WK 2 MedienG § 1 Rz 1/2).
Für die Abgrenzung zwischen Massen- und Individualkommunikation und somit die Frage der Einordnung einer WhatsApp-Kommunikation oder eines Instagram-Accounts als Medium ist das zahlenmäßige Abstellen auf den erreichbaren Personenkreis als alleiniges Kriterium nicht ausreichend; vielmehr ist nach Art eines beweglichen Systems auch auf die Bestimmtheit (ex-ante-Bestimmtheit) des Adressatenkreises und die angestrebte Kommunikationsbeziehung zwischen dem Nachrichtenverbreiter und den Empfängern abzustellen. Man muss folglich bei der Frage, ob der Medienbegriff erfüllt ist oder nicht, sowohl eine quantitative als auch eine intentionale Sichtweise bemühen. Wer beispielsweise sein Facebook-Profil lediglich für ein paar Dutzend „Freunde“ einsehbar macht, zu denen auch tatsächlich ein Freundschaftsband besteht, betreibt kein Medium (
Weder der Privatanklage noch der Beschwerde ist in quantitativer oder intentionaler Hinsicht eine Begründung zu entnehmen, weshalb die WhatsApp-Kommunikation zwischen den Angeklagten und/oder der – im Übrigen ebenfalls unbegründet – E* zugeordnete Instagram-Account „G*“die Kriterien des § 1 Abs 1 Z 1 MedienG erfüllen soll. Hinsichtlich des Instagram-Accounts ist nicht ersichtlich, ob es sich um ein „öffentliches“, also ein für jeden sichtbares, oder ein „privates“ Profil handelt, das Inhalte nur bestätigten Followern zeigt. Die Anzahl der Follower wird ebenso wenig erörtert, wie die Anzahl der Mitglieder der WhatsApp-Gruppe, der D* und A* B* angehören sollen. Das weitere, mit der Privatanklage angesprochene Instagram-Posting ( „Crazy the amount of people that repilied to my last story.“ ) reicht selbst bei dessen Zuordnung zur inkriminierten Veröffentlichung angesichts seiner Unbestimmtheit nicht hin, den Ausschlag für die Einordnung des Instagram-Accounts „G*“ als Medium zu geben. Bei der WhatsApp-Kommunikation habe es sich laut dem Vorbringen im Einspruch der Angeklagten D* B* gegen den im Verfahren ** des Bezirksgerichtes Zell am Ziller über Mahnklage des Privatanklägers gegen sie ergangenen Zahlungsbefehl um eine aus Anlass eines „**-Abends“ von insgesamt sechs Freundinnen gegründete WhatsApp-Gruppe gehandelt, welche zweifelsfrei nicht als Medium im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 MedienG einzuordnen wäre.
Damit ging das Erstgericht zu Recht unter zutreffender Zugrundelegung des Vorbringens in der Privatanklage nicht von Medieninhaltsdelikten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG aus und verneinte eine sachliche Zuständigkeit des Landesgerichtes. Nur diese – und nicht die Tatbestandsmäßigkeit des in Anklage gezogenen Sachverhalts überhaupt – ist vorliegend Beschwerdegegenstand.
Eine mündliche Verhandlung vor der Entscheidung war nicht geboten, was sich aus einem Umkehrschluss aus § 41 Abs 5 letzter Satz MedienG ergibt (OLG Linz 9 Bs 266/21p, OLG Wien 18 Bs 35/26t).
Ein Kostenausspruch hatte mangels endgültiger verfahrensbeendender Entscheidung nicht zu erfolgen. Sollte der Privatankläger seiner Obliegenheit nach § 485 Abs 2 StPO binnen dreier Monate nicht nachkommen, wird das Verfahren – samt Kostengrundsatzausspruch – endgültig einzustellen sein.
Da der erstgerichtliche Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden