Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A* und des Antragsgegners B* C* wegen Entschädigung nach §§ 6ff MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen das Unterbleiben eines Kostenausspruchs im Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.12.2025, GZ **-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der Antragsgegner B* C* im Umfang seiner Verurteilung betreffend die Zahlung von Entschädigungen nach §§ 6 und 7 MedienG gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 1 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch wurde B* C*, geboren am **, von der vom Privatankläger A* wider ihn erhobenen Anklage, er habe in ** dadurch, indem er
A* auf eine Weise, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meidung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, mangels eines Schuldnachweises hinsichtlich der inneren Tatseite bei Bejahung der objektiven Tatseite des § 111 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, aber „gemäß §§ 6 und 7 MedienG […] aufgrund der jeweils erlittenen persönlichen Beeinträchtigung jeweils binnen 14 Tagen zur Zahlung von Entschädigungen an den Privatankläger verpflichtet, und zwar
Zum (unterbliebenen) Kostenausspruch führte das Erstgericht aus, in Strafverfahren wegen übler Nachrede, die – wie gegenständlich – im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen worden seien, sei der Privatankläger im Falle eines Freispruchs nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben habe, wovon jedoch nicht ausgegangen werde (siehe aber Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 390 Rz 6/2 sowie § 393 Abs 4a StPO). Eine Verpflichtung des Gerichts, das Nichtvorliegen der Kostenersatzpflicht festzustellen, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Kostenbeschwerde des Privatanklägers und Antragstellers mit dem Antrag, die Kostenentscheidung im Urteil vom 10.12.2025 dahingehend nachzuholen bzw. zu ergänzen, dass der Angeklagte (Antragsgegner) gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wird, in eventu dem Erstgericht aufzutragen, diesen Kostenbeschluss nachzuholen, sowie den Angeklagten (Antragsgegner) zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten.
Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich zur Beschwerde des Antragstellers zu äußern, machte der Antragsgegner keinen Gebrauch. Auch die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme.
Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Wird der Angeklagte freigesprochen, ist über den Entschädigungsantrag inhaltlich gesondert zu entscheiden (15 Os 81/25p; Rami in Höpfel/Ratz, WK 2 MedienG § 8 Rz 4/2). Da das MedienG keine besonderen Regelungen zum Kostenersatz im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG enthält, gelten gemäß § 41 Abs 1 MedienG die Bestimmungen der StPO (15 Os 88/20k). Die verfahrensbeendende Entscheidung hat daher gemäß § 260 Abs 1 Z 5 StPO (iVm § 41 Abs 1 MedienG) eine grundsätzliche Entscheidung über die Prozesskosten zu enthalten. Die urteilsmäßige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Verurteilten [des zur Zahlung einer Entschädigung verpflichteten Medieninhabers] kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung, sondern allein mit Kostenbeschwerde angefochten werden, wobei die Grundlage für die mit Beschwerde bekämpfte Kostenentscheidung das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil bildet (RIS-Justiz RS0101604, insbesondere [T6], Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG 4 § 41 Rz 36).
Da der Antragsgegner und Medieninhaber B* C* zur Zahlung von Entschädigungen „gemäß §§ 6 und 7 MedienG“ an den Antragsteller A* verurteilt wurde, ist er gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO im Umfang des Entschädigungsverfahrens auch zum Ersatz der Kosten des Verfahren verpflichtet. Durch diesen grundsätzlichen Kostenausspruch war somit in Stattgebung der Beschwerde des Antragstellers das Urteil zu ergänzen.
Ein eigenständiger Kostenausspruch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens war hingegen nicht vorzunehmen (15 Os 124/23h; 15 Os 124/23h).
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