Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Privatanklagesache der Privatanklägerin A* gegen den Angeklagten B*wegen §§ 115 Abs 1 StGB; 6 ff MedienG über die Beschwerde der Privatanklägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens sind vom Angeklagten in der auf „C*“ aufrufbaren Facebook-Gruppe „**“ mit 21.266 Mitgliedern am 14. August 2025 veröffentlichte Postings, die sich aus Beilage C./ ergeben. Die Privatanklägerin A* beantragte neben der Bestrafung des B* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG, zur Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG, zur Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG und zur Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen nach § 33 Abs 1 MedienG (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den gegen den Angeklagten gerichteten Antrag der Privatanklägerin auf Anordnung einer Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG in der genannten Facebook-Gruppe mangels Medieninhaberschaft und somit mangels Passivlegitimation zurück (ON 4).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Privatanklägerin (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Beschlüsse gemäß § 37 MedienG richten sich immer gegen den Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG), auch wenn dieser nicht Beschuldigter ist ( Rami, WK² MedienG § 37 Rz 12).
Medieninhaber eines elektronischen Mediums ist gemäß § 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG, wer dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Medieninhaber einer Website ist somit der für deren inhaltliche Gesamtgestaltung Letztverantwortliche (RIS-Justiz RS0125859; Rami, aaO § 1 Rz 47). In diesem Sinn ist der Betreiber einer Facebook-Profilseite, dem die inhaltliche Gestaltung dieser Website zukommt und der die Möglichkeit hat, nicht nur eigene Beiträge, sondern auch Kommentare anderer Nutzer zu löschen oder für bestimmte Nutzer auszublenden und Kommentierende zu „sperren“, Medieninhaber dieser Profilseite (RIS-Justiz RS0125859 [T2]; Rami aaO § 1 Rz 47/5; Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG 4 § 1 Rz 30g).
Die Möglichkeit des Angeklagten, als Mitglied in der Facebook-Gruppe eigene Beiträge zu posten, macht ihn – entgegen der Ansicht der Privatanklägerin - nicht zum Medieninhaber der Facebook-Gruppe. Das von der Privatanklägerin erhobene Begehren, dem Angeklagten die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren in der unter URL „ C* “ abrufbaren Facebook-Gruppe „**“ aufzutragen (ON 2, 5), bzw das damit inhaltlich übereinstimmende, ergänzte Begehren, der Angeklagtemöge als Inhaber seiner Facebook-Profilseite „D*“ verpflichtet werden, eine Mitteilung über das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG in der Facebook-Gruppe „C*“ zu veröffentlichen (ON 3, 2; ON 7.1, 2 f), ist daher unzulässig.
Der angefochtene Beschluss entspricht sohin der Sach- und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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