Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Landzwangs nach §§ 15, 275 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 24. März 2026 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, der Verteidigerin Rechtsanwaltsanwärterin Mag a . Ladinger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten über
1. seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Dezember 2025, GZ **-30, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2. seine Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494 StPO den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Landzwangs nach §§ 15, 275 Abs 1 StGB (iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG) schuldig erkannt und hiefür nach § 275 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von acht Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Nach dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat A* am 9. August 2025 in **, indem er auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook Account, der ein periodisches elektronisches Medium (§ 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG) darstellt, folgenden Beitrag verfasste und veröffentlichte:
„vielleicht erschisse ich mich
heute weiß noch nicht ich
mag nicht mehr leben
die Leute werden noch
sehen was sie mir angetan
haben
der nächste Amoklauf wird
bald in ** stattfinden
wies aussieht.“
die Bevölkerung der Stadt ** durch Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit in Furcht und Unruhe zu versetzen versucht.
Aus Anlass der Verurteilung ordnete das Erstgericht mit dem unter einem gefassten Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Angeklagten die Weisung, sich einem Antigewalttraining zu unterziehen und dem Gericht binnen sechs Monaten ab Urteilsrechtskraft die Teilnahme und binnen Jahresfrist unaufgefordert dessen erfolgreiche Absolvierung nachzuweisen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er die bedingte Nachsicht der ganzen Strafe anstrebt (ON 31). Die Berufung ist gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch als Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494 StPO zu werten.
Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Zur Berufung :
Die Strafbefugnis reicht vorliegend nach § 275 Abs 1 StGB bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte schon dreimal wegen gegen die körperliche Integrität gerichteter bzw auf dem gleichartigen Charaktermangel der Aggressionsbereitschaft und damit auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhender Taten (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 71 Rz 8; RIS-Justiz RS0092020, RS0091417) verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).
Mildernd wirkt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung letztendlich ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) und es im Hinblick darauf, dass er die inkriminierten Nachrichten noch vor dem Einschreiten der Polizei am darauffolgenden Tag gelöscht hat (vgl ON 2.10, 3) beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB). Zugunsten des Angeklagten ist außerdem zu berücksichtigen, dass er die Tat unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands, nämlich einer wenn auch weitgehend im Hintergrund gestandenen, aber dennoch tatmitbestimmenden (vgl ON 14.1, 19 f und ON 29, 5) paranoiden Schizophrenie, begangen hat (§ 34 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB; Riffel in WK 2 StGB § 34 Rz 3 mwN). Ein (auch) wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne der zweiten Alternative des § 34 Abs 1 Z 17 StGB (vgl RIS-Justiz RS0091510) lag hingegen mit Blick auf die in Form von Screenshots objektivierten Nachrichten (vgl ON 2.8) nicht vor.
Ausgehend von den dargestellten Erschwerungs- und Milderungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) entspricht die bereits vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit.
Ungeachtet des Gewichts der Milderungsumstände und des – wegen des mehr als siebenjährigen Wohlverhaltens seit der letzten Verurteilung (Pos 4 der Strafregisterauskunft) – Fehlens einer spezialpräventiven Notwendigkeit des Vollzugs einer Freiheitsstrafe stehen bereits generalpräventive Gründe einer bedingten Nachsicht der gesamten Strafe entgegen. Die Art und Schwere der vom Angeklagten ohne begreiflichen Anlass gesetzten Tat und der damit verbundene hohe soziale Störwert (Androhung eines Amoklaufs in der Stadt ** nur rund zwei Monate nach dem Amoklauf an einer ** Schule, bei dem mehrere Menschen getötet und [zum Teil schwer] verletzt wurden) erfordern als Signalwirkung an die Öffentlichkeit den Vollzug zumindest eines Teiles der Freiheitsstrafe, um potentielle Nachahmungstäter abzuschrecken (negative Generalprävention) und das Vertrauen der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Rechts aufrechtzuerhalten sowie eine Bagatellisierung derartiger schwerwiegender Taten zu vermeiden (positive Generalprävention). Daher war im Einklang mit dem Erstgericht von der über A* verhängten Freiheitsstrafe (lediglich) der Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, sodass der unbedingte Teil der Strafe vier Monate und damit nicht mehr als ein Drittel der Strafe beträgt (§ 43a letzter Satz StGB). Da somit bereits generalpräventive Gründe einer bedingten Nachsicht der ganzen Strafe entgegenstehen, ist auf das hiezu erstattete, ausschließlich auf spezialpräventive Belange abstellende Berufungsvorbringen nicht (mehr) einzugehen. Einer den general- aber auch spezialpräventiven Erfordernissen gerecht werdenden Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB stand die fehlende Zustimmung des Angeklagten zur Substituierung (auch) eines Teils der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe durch eine unbedingte Geldstrafe und damit das Verschlechterungsverbot (vgl §§ 16, 290 Abs 2, 293 Abs 3 StPO) entgegen (11 Os 83/20w; RIS-Justiz RS0100700 [T13]).
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 390a Abs 1 StPO.
2. Zur (implizierten) Beschwerde :
Bei bedingter Nachsicht der Strafe hat das Gericht gemäß § 50 Abs 1 StGB Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Fallbezogen war die krankheitsbedingt verminderte (jedoch nicht unkontrollierbare) Impulsstörung des Angeklagten (vgl SV-Gutachten ON 14.1, 19 f) zumindest mitkausal für die Tatbegehung. Die Anordnung von Bewährungshilfe wie auch die erteilte Weisung zur Absolvierung eines Antigewalttrainings (wozu der Angeklagte auch seine Zustimmung [§ 51 Abs 3 StGB; vgl Schroll/Oshidari in WK 2 StGB § 51 Rz 27 mwN] erteilte; ON 29, 5) sind daher zur Deliktsbearbeitung im Sinne der Verringerung der Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz jedenfalls zweckmäßig, sodass auch die Beschwerde erfolglos bleibt.
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