Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Straf- und Medienrechtssache gegen A* wegen Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 20 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Antragstellers B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 27. Oktober 2025, Hv*-25, in nicht öffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Aus deren Anlass wird der angefochtene Beschluss jedoch dahin ergänzt, dass gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390 Abs 1 StPO der Antragsteller die Kosten dieses Durchsetzungsverfahrens zu ersetzen hat.
Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO fallen dem Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30. September 2025 (ON 8) wurde der Antragsgegner als Medieninhaber gemäß § 37 Abs 1 MedienG zur Veröffentlichung nachfolgender Mitteilung in Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG verpflichtet:
„ Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG
B*, dessen Name und Bild im nachstehenden genannten Beitrag veröffentlicht wurden, begehrt als Privatankläger und Antragsteller im Medienrechtsverfahren beim Landesgericht Wels ua den Zuspruch einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach §§ 6, 7a und 7b MedienG, weil A* zu einem nach dem 10. Juni 2025 am Facebook-Profil des Medieninhabers ( ** ) veröffentlichten Bild samt Namen des Privatanklägers nachstehenden Text veröffentlicht habe: „Aha, ein typischer österreichischer Name“ gefolgt von einem Emoji, das die Hände vor das Gesicht hält, gefolgt vom Text: „Grazer!“. Der Privatankläger erblickt in dieser Äußerung die Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht Wels, Abteilung 7
30. September 2025“.
Der Beschluss wurde dem Vertreter des Antragsgegners am 1. Oktober 2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2025 (ON 20) begehrte der Antragsteller, den Antragsgegner für die Kalendertage vom 16. Oktober 2025 bis 18. Oktober 2025 zur Zahlung einer Geldbuße zu verpflichten, weil dieser die aufgetragene Veröffentlichung bzw eine Verständigung des Antragstellers darüber nicht vorgenommen habe (ON 20). Mit seinem Folgeantrag vom 21. Oktober 2025 (ON 21) wiederholte er dieses Begehren für die Tage vom 19. Oktober 2025 bis 20. Oktober 2025 sowie mit jenem vom 24. Oktober 2025 (ON 24) für die weiteren Tage bis 22. Oktober 2025 je mit der Begründung, dass die Veröffentlichung nach wie vor nicht formgerecht vorgenommen worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 25) wurden diese Anträge abgewiesen, weil der Antragsgegner am 16. Oktober 2025 folgende Urteilsveröffentlichung vorgenommen habe:
„ Im Namen der Republik
A* hat am 10. oder 11. Juni 2025 in ** auf seinem Facebookprofil ein für jedermann abrufbares Posting, das einen Screenshot vom Facebookprofil samt Bild und Namen des Privatanklägers (der dort den eingedeutschten Vornamen „C*“ führt) mit dem Text: „Aha, ein typischer österreichischer Name“, gefolgt von einem Emoji, das die Hände vor das Gesicht hält, gefolgt vom Text: „Grazer!“ veröffentlicht und damit wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, der Privatankläger B* sei ein Attentäter, der zehn Menschen getötet und elf weitere verletzt hat.
Dadurch wurde in einem Medium in Bezug auf den Privatankläger der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB hergestellt. Dem Angeklagten A* wurde die Urteilsveröffentlichung aufgetragen.
Landesgericht Wels, Abteilung 7,
Wels am 9. Oktober 2025“.
Mit Blick auf diese Veröffentlichung bedürfe es keiner Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG mehr.
Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde, die eine antragsgemäße Erledigung anstrebt (ON 26), ist nicht berechtigt.
Die gerichtliche Anordnung einer Mitteilung nach § 37 MedienG ist (nur) solange zulässig, als das entsprechende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 § 8a Rz 11).
Richtig ist, dass die Anordnung der Mitteilung nach § 37 MedienG fallkonkret noch vor der Urteilsfällung erfolgt ist und zu diesem Zeitpunkt zulässig war. Allerdings wurde am 16. Oktober 2025 die gerichtlich aufgetragene Urteilsveröffentlichung tatsächlich vorgenommen (ON 23.2, S 2 in ON 24.1) und damit der angestrebte Zweck der Mitteilung auf diese Weise (noch mehr) erfüllt (vgl OLG Wien v. 18. November 2014, 17 Bs 379/14f). Die Verhängung von Geldbußen ist somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
Das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Antragsgegner so durch langes Zuwarten allfälligen Geldbußen entgehen könne, trifft insoweit nicht zu, als Geldbußen – aufgrund einer vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens erfolgten Anordnung einer Mitteilung - bis zur Vornahme der Urteilsveröffentlichung verhängt werden können und im gegenständlichen Fall auch wurden (ON 22).
Das Durchsetzungsverfahren ist unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu betrachten und hat daher ein gesonderter Kostenausspruch zu erfolgen, der nur das Durchsetzungsverfahren betrifft. Es sind hier die Vorschriften der §§ 389, 390 StPO anzuwenden (vgl Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 § 20 Rz 6).
Hat das Erstgericht – wie hier – den Ausspruch einer Kostenersatzpflicht zu Lasten des Antragsgegners gesetzwidrig unterlassen, kann das Beschwerdegericht diesen zum Nachteil des Antragsgegners wirkenden Rechtsfehler zu dessen Vorteil amtswegig wahrnehmen (vgl RIS-Justiz RS0129437).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel mehr zulässig (§§ 89 Abs 6 StPO iVm 41 Abs 1 MedienG).
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