Über die zu 11 Ns 3/26t des Oberlandesgerichts Graz erfolgte Anzeige der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz sowie sämtlicher Richter des Landesgerichts für Strafsachen Graz ergeht der
Beschluss
Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der Präsidentin und sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts für Strafsachen Graz im Verfahren 9 Hv 154/25f des Landesgerichts für Strafsachen Graz ausgeschlossen.
Infolge Ausgeschlossenheit aller anderen Richterinnen und Richter des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz wird die Führung des angeführten Verfahrens dem Landesgericht Innsbruck übertragen.
Begründung:
Die Präsidentin des Landesgerichts für Strafsachen Graz (in conreto: die Vizepräsidentin in Vertretung der Präsidentin) zeigte zu 1 Ns 2/26s des Landesgerichts für Strafsachen Graz ihre Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 1 Z 1 und 3 StPO an. Von ihr wäre über die von einer Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz angezeigte eigene Ausgeschlossenheit sowie die Ausgeschlossenheit der weiteren Richterinnen und Richter des Landesgerichts für Strafsachen Graz im Zusammenhang mit dem zu AZ 9 Hv 154/25f des Landesgerichts für Strafsachen Graz anhängigen Hauptverfahren zu entscheiden.
In diesem Verfahren ist über den mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 22. Dezember 2025, AZ 10 St 147/25k, erhobenen Vorwurf, * habe in Feldkirchen bei Graz Mag. *, Mag. *, Mag. * und Mag. * eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei die Äußerungen gegen Beamte in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen und auf eine Weise erfolgten, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurden, indem er im stark frequentierten Nahebereich des Flughafen Graz unmittelbar neben Straßen und Kreisverkehren in beiden Fahrtrichtungen jeweils mehrere Quadratmeter große und beidseitig auf grellen gelben Hintergrund in für Vorbeifahrende lesbarer Schriftgröße bedruckte Plakate aufstellte, in denen er den angeführten Personen vorwarf, sie würden korrupte Beamte, Sachverständige und Berater schützen, anwaltliche Unterlagen und Erhebungsbeilagen zur Gesetzgebung sowie Vorsprechtermine „abweisen“ und Korruptionsverdacht zum Geschäftsmodell erheben. Außerdem wurden den Genannten betrügerische Absprachen und Aufklärungsverhinderung vorgeworfen. Nach dem Strafantrag habe * hiedurch die Vergehen der üblen Nachrede nach § 28 MedienG in Verbindung mit § 111 Abs 1 und 2 StGB in Form eines Medieninhaltsdelikts im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangen und sei hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 111 Abs 2 StGB zu bestrafen. Weiters wurde gemäß § 33 Abs 1 MedienG die Einziehung der Medienstücke (Plakate) beantragt.
Mit der Begründung, dass sich die strafantragsgegenständliche üble Nachrede unter anderem gegen ihn richte und er durch die Straftat geschädigt worden sein könnte, wobei er auch Ermächtigungen zur Strafverfolgung erteilt habe (ON 8.2 und 8.3 im Akt 9 Hv 154/25f des Landesgerichts für Strafsachen Graz), zeige der Präsident des Oberlandesgerichts Graz seine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 1 bzw auch Z 3 StPO an (§ 44 Abs 2 StPO).
Auf den möglichen äußeren Anschein der Befangenheit der Richterinnen und Richter im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz werde im Hinblick auf den vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 3 im Akt 9 Hv 154/25f des Landesgerichts für Strafsachen Graz) erfassten Personenkreis hingewiesen.
Hierzu war zu erwägen:
Nach § 43 Abs 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte (Z 1), er außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder vernommen werden soll (Z 2) oder andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Ein Richter, dem ein Ausschließungsgrund bekannt wird, hat diesen sogleich dem Vorsteher oder Präsidenten des Gerichts, dem er angehört, der Vorsteher eines Bezirksgerichts und der Präsident eines Landesgerichts oder Oberlandesgerichts dem Präsidenten des jeweils übergeordneten Gericht anzuzeigen (§ 44 Abs 2 StPO). Über die Ausschließung hat nach § 45 Abs 1 StPO der Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist.
Im vorliegenden Fall liegt beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz ein Ausschließungsgrund nach § 43 Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO vor, bei allen anderen Richtern des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz (zumindest) der Ausschließungsgrund des § 43 Abs 1 Z 3 StPO. Der Umstand, dass sich die inkriminierten Vorwürfe gegen Richter des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz richtet, ist geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung der am Landesgericht für Strafsachen Graz tätigen Richterinnen und Richter zu wecken. Aus diesen Erwägungen wurde auch das Ermittlungsverfahren nicht von der Staatsanwaltschaft Graz, sondern von der Staatsanwaltschaft Innsbruck geführt.
Die Übertragungskompetenz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs gründet sich darauf, dass den auf die Entscheidung über die Anzeige der Ausgeschlossenheit und über den Antrag auf Ablehnung bezogenen Vorschriften der StPO, nicht anders als diese insgesamt, die Annahme einer hierarchischen Gerichtsstruktur zugrunde liegt, womit die Zuständigkeit eines Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern eines anderen Oberlandesgerichts ausscheidet. Diese fällt daher dem insoweit übergeordneten Präsidenten des Obersten Gerichtshofs zu, dem folgerichtig auch die Übertragung der Sache selbst und nicht bloß der darauf bezogenen Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern zukommt (504 Präs 50/24y; 504 Präs 31/25f; 1 Präs 2690–3149/15x; RS0125943). Die Übertragung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck erscheint zweckmäßig, weil die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Ermittlungen geführt und den Strafantrag erhoben hat.
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