Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Privatanklage und Mediensache des Privatanklägers Mag. A* gegen den Angeklagten B*wegen §§ 111 Abs 1 und 2, 115 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2025, GZ **-69.2, nach der am 11. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Privatanklägers Mag. A* und seines Vertreters Dr. Peter Zöchbauer, des Angeklagten B*, der Vertreterin der Haftungsbeteiligten C* GmbH, Mag. D* jedoch in Abwesenheit der Vertreter der Medieninhaber und Haftungsbeteiligten „E*“, der F* GmbH und des G* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , der Berufung wegen Schuld wird dahin Folge gegeben, dass der Schuldspruch zu den Punkten C./ und D./ und demzufolge auch der Strafausspruch aufgehoben und das Verfahren in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Im Übrigen wird der Berufung wegen Schuld nicht Folge gegeben.
Mit seiner Berufung wegen Strafe wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Gemäß 390a Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG fallen dem Angeklagten im Umfang des Schuldspruchs auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch von weiteren Vorwürfen enthaltendenUrteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* der Vergehen der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs 1 und 2 StGB (Fakten B./, C./ und D./) sowie der Vergehen der Beleidigung gemäß § 115 StGB (Fakten A./ und F./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 111 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 140 Tagessätzen á EUR 4,, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Tagen verurteilt. Zudem wurden der Angeklagte im Umfang der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrensteile (ergänze gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG) und der Privatankläger im Umfang des auf den Freispruch entfallenden Verfahrensteils (ergänze gemäß § 390 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG) zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.
Nach dem hier relevanten Urteilsinhalt ist B* schuldig, er habe mit dem Vorsatz auf Verbreitung in folgenden Medien bzw deren Vertretern gegenüber hinsichtlich des Privatanklägers Mag. A* geäußert, dieser sei bzw hätte
A./ eine „geldgierige Kanaille“, wobei dies im Artikel mit dem Titel: „H*“ im periodischen Druckwerk „E*“ Nr. 24 vom 11. Juli 2023 veröffentlicht wurde;
B./ ein „Intrigant“, der die Aufführung des B* sabotieren würde, wobei diese Formulierung im Artikel mit dem Titel „I*“ im periodischen Druckwerk „J*“ veröffentlicht wurde;
C./ ein „Psychopath“, der die Theaterproduktion boykottiert, behindert und dieser geschadet hätte, wobei der diese Bezeichnung enthaltende Beitrag ausgestrahlt wurde, in der „K*“ vom 30. Jänner 2024 und in „L*“ vom 31. Jänner 2024 des Medieninhabers G*;
D./ ein „Psychopath“, „paranoid“ und „seltsamer Charakter“ wie auch „Scharlatan“; er habe als „Spiritus Rector“ im M* den Pianisten und Veranstalter N* „rausgeekelt“ sowie illegal Karten verkauft und das Geld daraus behalten, wobei der diese Bezeichnung enthaltende Beitrag ausgestrahlt wurde in der „K*“ vom 30. Jänner 2024 und in „L*“ vom 31. Jänner 2024 des Medieninhabers G*;
F./ eine „Kulturschwuchtel“, wobei diese Äußerung im Rahmen der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2024 (Protokoll S 27) vor mehr als drei Personen und insbesondere auch Medienvertretern (ergänze: getätigt wurde) und der diese Bezeichnung enthaltende Beitrag in einem Artikel auf O* der Medieninhaberin C* GmbH vom 12. Dezember 2024 abrufbar war.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von insgesamt fünf Vergehen, wobei die letzte Tat bei anhängigem Strafverfahren, nämlich im Rahmen der Hauptverhandlung selbst gesetzt wurde, als erschwerend, hingegen den Umstand, dass der Angeklagte „bislang unbescholten ist“, mildernd. Im Rahmen allgemeiner Erwägungen zur Strafbemessung führte der Erstrichter ergänzend aus, dass mangels jeglicher erkennbarer Reue hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses gegenständlich nicht anzunehmen sei, wiewohl sich der Angeklagte tatsachengeständig verantwortet und die später veröffentlichten Bezeichnungen des Privatanklägers zugestanden habe. Der Angeklagte habe zwar im heutigen Sprachgebrauch selten zu findende inkriminierte Bezeichnungen geringerer Intensität (Kanaille, Scharlatan) verwendet, jedoch die dem Privatankläger abwertenden Bezeichnungen zu verschiedenen Gelegenheiten persistierend gewählt, woraus abzuleiten sei, dass die Äußerungen klar zum Zweck der Herabsetzung des Privatanklägers verwendete worden seien. Trotz bisheriger Unbescholtenheit sei daher eine unbedingte Geldstrafe spezialpräventiv erforderlich, vor allem im Hinblick auf die wiederkehrende Tatbegehung, zuletzt auch im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Höhe der einzelnen Tagessätze stützte der Erstrichter auf die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Angeklagten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 71), lediglich in der Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2025 mündlich ausgeführte Berufung des Angeklagten, der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist (§ 467 Abs 1 StPO) ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, ist auf die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Dem angefochtenen Urteil haftet im Übrigen auch keine gemäß § 290 Abs 1, 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an.
Der Schuldberufung ( Ratz in WKStPO § 476 Rz 9) ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch psychologischer Vorgang ist, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RISJustiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht im Fall mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigere Variante zu entscheiden, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 65; RISJustiz RS0098336).
Im Sinne dieser Prämissen erweist sich die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Umfang des Spruchs als teilweise berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht hinsichtlich der im Spruchpunkt D./ verurteilten Äußerungen des Angeklagten, die dieser im Interview mit dem G*, das in der Sendung „L*“ am 31. Jänner 2024 ausgestrahlt wurde, tätigte, indem er den Privatankläger als „Psychopath“, „paranoid“ als „seltsamen Charakter“ wie auch als „Scharlatan“ bezeichnete, der als „Spiritus Rector“ im M* den Pianisten und Veranstalter N* „rausgeekelt“ sowie „illegal Karten verkauft und das Geld daraus behalten hat“, zutreffend vom Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (RIS-Justiz RS0120233, RS0122006, RS0117038) ausging (US 37).
Aber auch die inkriminierte Äußerung zum Schuldspruchfaktum C./ bildet mit den vom Angeklagten im Interview am 31. Jänner 2024 getätigten inkriminierten Äußerungen (Faktum D./) eine tatbestandliche Handlungseinheit. Wenngleich der Beitrag, der die zitierte inkriminierte Äußerung des B*, der Hotelbesitzer, A* sei ein Psychopath, der die Theaterproduktion boykottiert und behindert und dieser geschadet hätte, bereits in der Sendung „K*“ am 30. Jänner 2024 erstmals ausgestrahlt wurde, thematisiert er erkennbar die an diesem Tag erfolgte Räumung des M* (Beilage C./ zu ON 27). Der Zusammenhang zwischen den beiden Veröffentlichungen, nämlich dem ausführlichen Interview mit B* am 31. Jänner 2024 und dem inkriminierten Zitat des Angeklagten vom Vortag, wird dem Zuseher im Rahmen der Ankündigung des Interviews in der „K*“ am 31. Jänner 2024 auch offengelegt, weil darin ausgeführt wird, die Räumung des Hotels habe „gestern“, somit am Vortag, stattgefunden und B* sei „dazu gleich im Studio“, zuvor erfolge aber noch ein Bericht „vom P*“, gemeint jenem der erwähnten Räumung (Beilage D./ zu ON 27). Es folgt sodann die Wiederholung der beiden Zitate aus dem Beitrag der „K*“ vom 30. Jänner 2025, nämlich jenes des Privatanklägers A* und des inkriminierten Zitats von B*, der darin A* „Psychopath“ nennt. Im Interview wiederum nimmt der Moderator eingangs ausdrücklich Bezug auf die inkriminierte Äußerung, wonach B* A* zuvor einen „Psychopaten“ genannt habe, worauf der Angeklagte wörtlich äußerte: “Ja, aber das war noch geschmeichelt.“ Sodann wird von der berichteten Räumung des M* und den damit einhergehenden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Privatankläger berichtet.
Erfolgen mehrere iSd § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB tatbestandsmäßige Äußerungen in kurzer zeitlicher Abfolge (quantitative Steigerung einheitlichen Unrechts) aus demselben Anlass - hier konkret der unmittelbar davor erfolgten Räumung des M* - der sie thematisch auch zuzuordnen sind (einheitliche Motivationslage), so bilden diese Äußerungen eine tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinn (wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge und einheitlicher Motivationslage [RIS-Justiz RS0122006]). Der Angeklagte würde daher im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs wegen der Bezeichnung des Privatanklägers als „Psychopath“ am 30. Jänner 2024 in der „K*“ und am 31. Jänner 2024 in der Sendung „L*“, deren Ausstrahlung jeweils im G* erfolgte, (nur) ein Vergehen der qualifizierten üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB verantworten.
Im Zuge der Überprüfung des Schuldspruchs in Bearbeitung der vom Angeklagten erhobenen Schuldberufung sind zudem gewisse Unschärfen bei der Auslotung des Sinngehalts der inkriminierten Beiträge, die den Gegenstand der zu den Spruchfakten C./ und D./ erfolgten Verurteilung bilden, auszumachen.
Archimedischer Punkt der rechtlichen Beurteilung jedes äußerungsrechtlichen Falls ist nämlich die Auslegung der im Streit stehenden Äußerung, also die Ermittlung ihres Sinngehaltes. Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung bzw eines Textes, somit auch die Prüfung, ob dieser eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil enthält, ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588). Dabei ist der Sinngehalt aus der Sicht jenes Rezipienten, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet, nach deren Wortsinn aus dem Gesamtzusammenhang der damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sodass auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist; es zählt somit die Auffassung des verständigen Medienempfängers sowie auch dessen aktuelles Vor- und Begleitwissen (OGH 15 Os 15/08g). Allem voran festzustellen ist somit der objektive Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Äußerung aus Sicht dieses angesprochenen Rezipientenkreises und nicht das, was der Äußernde vielleicht subjektiv gemeint hat. Zu berücksichtigen sind nicht nur Sprachgebrauch, Gewohnheiten, Bildungsgrad usw, sondern auch das Ereignis, das Anlass zur Äußerung gegeben hat (vgl Rami, WK² MedienG Nach Präambel Rz 1/5).
Überträgt man diese Prämissen auf den vorliegenden Fall ergibt sich folgendes Bild:
Der Angeklagte ist dem konkret angesprochenen Seherpublikum des G* als Theaterregisseur, kontroversieller Künstler und streitbare Persönlichkeit bekannt, die in der Vergangenheit durch provokante Äußerungen und Handlungen bereits mehrfach in der Öffentlichkeit stand, über die öfters berichtet wurde und die zumindest in kulturinteressierten Kreisen immer wieder für Gesprächsstoff sorgte. Anlass der gegenständlichen Berichterstattung ist ein Streit des Angeklagten im Zusammenhang mit der Nutzung des letzten Spielortes der von ihm seit Jahren an verschiedenen Orten im In- und Ausland zur Aufführung gebrachten „Q*“-Produktion im M*. Der Rezipient des kurzen Beitrags in der „K*“ wird darin über den Hintergrund der Auseinandersetzung und die Person des Angeklagten aufgeklärt und verfügt daher ebenso wie der Seher des ausführlichen Interviews mit B* in der Sendung „L*“ über dieses konkrete Vorwissen, kennt den Angeklagten als „enfant terrible“ und weiß daher, dass dieser sich gerne pointierter und überspitzter Formulierungen bedient. In diesen Gesamtkontext werden vom Rezipienten die einzelnen inkriminierten Bezeichnungen des Privatanklägers als „Psychopath“, „paranoid“, als „seltsamen Charakter“ wie auch als „Scharlatan“ und als „Spiritus Rector“, der im M* den Pianisten und Veranstalter N* „rausgeekelt“ sowie illegal Karten verkauft und das Geld daraus behalten hat, eingeordnet.
Unter Berücksichtigung dieses Vorwissens fasst der relevante Rezipientenkreis aber die Bezeichnung des Privatanklägers als „paranoid“ oder als „seltsamer Charakter“ als überspitzte und pointierte Formulierungen auf, die (noch) nicht geeignet sind, den Privatankläger verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Gleiches gilt für die Titulierung des Privatanklägers als „Scharlatan“ im Zusammenhang mit dem nicht eingehaltenen Versprechen, das Hotel wieder im alten Glanz zu eröffnen. Der erkennende Senat teilt nämlich die Auffassung des Erstgerichts, dass im vorliegenden Kontext der Begriff „Scharlatan“ den Vorwurf einer bewussten Täuschung vermittelt, nicht. Vielmehr erfasst der Zuseher, dass auch diese Bezeichnung eine überspitzte Formulierung des Angeklagten ist, mit der er den gleichzeitig berichteten Umstand bewertet, dass sich die vom Privatankläger angekündigten Pläne, das Hotel wieder im alten Glanz erstrahlen zu lassen, zumindest bis zum Zeitpunkt des Interviews nicht haben verwirklichen lassen. Mag unter dem Begriff „Scharlatan“ im allgemeinen eine Person verstanden werden, die vortäuscht, ein bestimmtes Wissen oder bestimmte Fähigkeiten zu besitzen, wird im vorliegenden Zusammenhang der zu optimistischen Darstellung eines ambitionierten Vorhabens im Kulturbereich, das sich schlussendlich nicht verwirklichen ließ, dem Rezipienten eine geplante und bewusste Täuschung der Öffentlichkeit durch den Privatankläger nicht vermittelt.
Im Übrigen begegnen die Konstatierungen des Erstgerichts zu den unter den Schuldsprüchen zu den Fakten A./, B./, C./ und F./ und zu den im Interview, das den Schuldspruch zum Faktum D./ zugrunde liegt, verwendeten weiteren Begriffen „Psychopath“ und „Spiritus Rector“, der den Pianisten und Veranstalter N* „rausgeekelt sowie illegal Karten verkauft und das Geld daraus behalten hat“, getroffenen Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt jedoch keinen Bedenken. Diesbezüglich ist daher auf die sorgfältige Feststellungen der jeweiligen Sinngehalte (vgl US 7 f betreffend „E*“; US 9 zum Artikel in „J*“, US 10 zum Beitrag der „K*“ vom 31. Jänner 2024, US 11 f zum Beitrag in „L*“ betreffend die inkriminierten Begriffe „Psychopath“, „Spiritus Rector“, „hinausekeln“, „illegaler Kartenverkauf“ und schließlich zur Bezeichnung des Privatanklägers als „Kulturschwuchtel“ in der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2024 US 17) und die jeweils bezughabende ausführliche, nachvollziehbare und überzeugende Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen (US 17-20, US 28) zu verweisen, der sich der erkennende Senat umfassend anschließt.
Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite (US 6 f) sind unbedenklich, können sie doch jeweils aus den vom Angeklagten verwendeten eindeutigen Worten und Bezeichnungen und dem Umstand, dass diese von jemandem verwendet wurden, der als Schauspieler mit Sprache hervorragend umgehen kann und Worte bewusst und mit Bedacht wählt, abgeleitet werden, wobei der Angeklagte nicht nur die inkriminierten Äußerungen eingestand, sondern sogar noch in der Hauptverhandlung erneut eine den Privatankläger beleidigende Bezeichnung wählte. Der gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das jeweils zugrundeliegende Wissen und Wollen des Täters, sohin die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem zuvor dargestellten äußeren Tatgeschehen, ist methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig (vgl RIS-Justiz RS0116882) und somit nicht zu beanstanden. Bleibt anzumerken, dass hinsichtlich der Feststellungen zur inneren Tatseite (US 6 letzter Absatz), die Begründung (disloziert) mit hinreichender Erkennbarkeit (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 19) im Rahmen der Strafbemessung zu finden ist (US 38f).
Schließlich sind auch die Konstatierungen zu den jeweiligen tatsächlichen Hintergründen, die den Äußerungen zu den Fakten B./ C./ und D./ zugrunde liegen, schlüssig, nachvollziehbar und somit unbedenklich. Das Berufungsgericht hat bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung in Ansehung der Spruchfakten hinsichtlich der Begriffe „Intrigant“ (Faktum B./), „Spritus Rector“, der im M* den Pianisten und Veranstalter N* „rausgeekelt sowie illegal Karten verkauft und das Geld daraus behalten hat“ (Teil von Faktum D./) und die Konstatierungen sowie die Beweiswürdigung zu den dahinterstehenden tatsächlichen Vorgängen keine Zweifel an der Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage, weil der Erstrichter in einem umfassenden Beweisverfahren nach Vernehmung des Angeklagten und des Privatanklägers Mag. A* sowie – für den Schuldspruch relevant – der Zeugen R* und S* sowie sorgfältiger Analyse der vorgelegten Beilagen und Videos darlegte, aufgrund welcher Erwägungen er zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangt ist.
Nicht unberechtigt sind jedoch die in der Berufungsverhandlung vorgetragenen Argumente des Angeklagten, dass die Entscheidungsgrundlage des Erstgerichts in Ansehung der Bezeichnung des Angeklagten als „Psychopath“ insoweit unvollständig geblieben sei, als mehrere vom Erstgericht nicht gehörten Zeugen hätten bestätigen können, dass das Verhalten des Privatanklägers, vor allem bei den im M* erfolgten Auseinandersetzungen am 3. und 4. August 2023, als ausreichende Grundlage für die Bezeichnung als „Psychopath“ bzw im nicht medizinisch gemeinten, alltäglichen Sprachgebrauch als „irre“ oder „verrückt“ angesehen werden könnte.
Von den in der Berufungsverhandlung vom Angeklagten zu diversen Themenkreisen beantragten Zeugeneinvernahmen sind nur jene relevant, die exakt dieses Thema betreffen. Demgemäß waren zunächst die zu der vom Berufungsgericht als nicht ehrenrührig eingestuften und daher nicht spruchrelevanten Titulierung des A* als „Scharlatan“ zum Beweisthema vermeintlich nicht eingehaltener Sponsoringzusagen des Privatanklägers, die diese Bezeichnung als Grundlage stützen könnten, beantragten Zeugen T* (U*), V* (W*) und X* (Y*) abzuweisen. Auch die Zeugen Z*, BA*, BB* und BC*, die nach dem vom Angeklagten in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag Auskunft über die Identität der „Schläger“ geben könnten, die am 3. und 4. August 2023 am M* vor Ort gewesen sein sollen, und die vom Angeklagten als „Schläger“ bezeichneten Zeugen BD* und BE* sind für das weitere Beweisverfahren nicht (mehr) relevant, weil das Erstgericht mit überzeugender Begründung ohnehin davon ausging, dass der Privatankläger mit einer Mehrzahl von schwarz gekleideten Männern, die dem Anschein nach zur Durchsetzung ihres Auftrages auch Körperkraft und physische Gewalt einsetzen würden, am 3. August 2023 zum M* kam und den wartenden Gästen dort bekannt gab, dass vorerst niemand eingelassen werde, und dass er den Eingangsbereich habe blockieren und die Eingangstüre habe versperren lassen und damit den Angeklagten am Hinausstellen des Kartentisches gehindert habe, wobei der Privatankläger stets von einigen der Männer umgeben gewesen sei. Zudem traf das Erstgericht nach überzeugender Beweiswürdigung die Feststellung, dass diese Männer die Gattin des Angeklagten abgehalten haben, zum Angeklagten vorzudringen; es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass es durch diese Männer zu weitergehender Gewalt, insbesondere durch Schläge, gekommen wäre (US 15). Da zu diesem Vorwurf das Erstgericht zurecht davon ausging, dass es für die inkriminierte Behauptung, der Privatankläger habe einen Schlägertrupp organisiert, ein hinreichendes Tatsachensubstrat gibt, erfolgte dazu kein Schuldspruch (US 36). Es ist daher nicht erforderlich die Identität dieser Personen zu eruieren oder die vom Angeklagten in der Berufungsverhandlung als „Schläger“ bezeichneten Zeugen zu laden, weil das bezughabende Beweisthema ohnehin als erwiesen gelten kann.
Der Antrag auf Einvernahme des Bürgermeisters Ing. BF* als Zeuge zur Behauptung, der Privatankläger sei vom Bürgermeister der Gemeinde BG* bei der Erteilung der behördlichen Genehmigung bevorzugt behandelt worden, weil von ihm für die Veranstaltungen im M* im Jahr 2022 kein erforderlicher Elektrobefund verlangt worden sei und er auch für die Benutzung der Küche im M* keine behördliche Genehmigung vorgelegt habe, betrifft wiederum kein für den Schuldspruch relevantes Beweisthema. Mag. BH* wurde vom Angeklagten als Zeuge zum Beweisthema, der Privatankläger sei eine „geldgierige Kanaille“, beantragt und betrifft somit das Faktum A./ des Schuldspruchs. Da der Begriff „geldgierige Kanaille“ aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts, die rechtlich Bestand haben, als Beschimpfung iS des § 115 StGB zu subsumieren ist, weshalb ein Wahrheitsbeweis zu diesem Thema ausgeschlossen ist, ist das beantragte Beweismittel nicht geeignet, eine erhebliche Tatsache zu beweisen. Schließlich ist auch das Beweisthema zu dem vom Angeklagten beantragten Zeugen BI* gegenständlich nicht relevant, ist doch aus dem Vorbringen des Angeklagten in der Berufungsverhandlung zu diesem Zeugen kein wie immer gearteter Bezug zu den gegenständlichen gegen den Privatankläger erhobenen Vorwürfen erkennbar.
Somit stellen lediglich die drei Zeugen BJ* (Security des Angeklagten), BK* (Ehefrau des Angeklagten) und BL* (Regieassistent), die nach den Ausführungen des Berufungswerbers in der Berufungsverhandlung über das konkrete Verhalten des Privatanklägers am 3. und 4. August 2023 vor Ort beim M*, das der Angeklagte zum Anlass nahm, den Privatankläger als „Psychopathen“ zu bezeichnen, näher Auskunft geben können, geeignete Beweismittel dar, eine für den Schuldspruch erhebliche Tatsache zu beweisen, bildet doch dieses Verhalten unter Umständen eine tauglich Tatsachengrundlage für die inkriminierte Behauptung der Privatankläger sei ein „Psychopath“.
Ob somit für die vom Angeklagten gewählte Bezeichnung des Privatanklägers als „Psychopath“ eine hinreichende Tatsachengundlage vorliegt, kann nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, weshalb in teilweiser Stattgebung der Schuldberufung das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich der Spruchpunkte C./ und D./ aufzuheben, die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen und dem Erstgericht insoweit die Neudurchführung des Verfahrens aufzutragen ist.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu festzuhalten, dass das Recht auf Kritik nicht an einen besonderen Sachverstand im Bezug auf das kritisierte Verhalten geknüpft ist, sondern als Grundrecht jedermann zusteht. So ist Kritik, die sich auf unbestrittene oder erwiesene Tatsachen stützt, nicht tatbildlich iSd §§ 111 ff StGB, solange kein Wertungsexzess vorliegt. Lediglich solche Unwerturteile sind im Lichte der §§ 111 ff StGB tatbestandsmäßig, die kein wahres Tatsachensubstrat zur Grundlage haben oder die Grenzen des Tolerablen überschreiten; letzteres setzt voraus, dass die Äußerungen unverhältnismäßig überzogen sind und jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lassen. Zum transportierten Sachverhaltssubstrat ist nach ständiger Rechtsprechung zu sagen, dass dieses nicht in allen Details richtig sein muss; es genügt, wenn es im Wesentlichen stimmt. Eine tendenziös so verzerrte Darstellung eines Sachverhalts, die dem Medienkonsumenten keine Möglichkeit einer sachlichen Bewertung gibt, ist hingegen sanktionierbar. Es muss somit sorgfältig zwischen Tatsachenaussagen und Werturteilen unterschieden werden; für letztere darf ein Wahrheitsbeweis nicht verlangt werden und wenn diese auf einer ausreichenden faktischen Grundlage beruhen, sind sie sanktionsfrei ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG 4 Präambel Rz 40 ff).
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Zeugen BJ*, BK* und BL* zu ihren Wahrnehmungen betreffend das Verhalten des Privatanklägers im Zusammenhang mit seinem Auftreten am 3. und 4. August 2023 am M* zu vernehmen und sodann unter Einbeziehung der übrigen vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilen haben, ob die Bezeichnung des Privatanklägers als „Psychopath“ im vorliegenden Zusammenhang noch als zulässige Kritik angesehen werden kann oder als exzessives Werturteil den Tatbestand des § 111 StGB erfüllt.
Im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs zu den Fakten C./ und D./ wird überdies zu beachten sein, dass diese beiden Fakten – wie bereits oben erläutert – im Verhältnis einer tatbestandlichen Handlungseinheit stehen und daher das Vergehen des § 111 Abs 1 und 2 StGB diesbezüglich nur einmal verwirklicht wird.
Im Übrigen teilt das Berufungsgericht im Rahmen der amtswegigen Überprüfung des Urteils auch die in der rechtlichen Beurteilung dargelegte Erwägungen des Erstgerichts zu den Schuldsprüchen zum Faktum B./ und die Unterstellung der inkriminierten Äußerung („Intrigant“) unter den Tatbestand des § 111 StGB. Ebenso wenig ist die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach es sich bei der unter den Spruchpunkten A./ und F./ des Urteilstenors angeführten Bezeichnungen des Privatanklägers als „geldgierige Kanaille“ und „Kulturschwuchtel“ im vorliegenden Kontext um Beschimpfungen iS des § 115 StGB handelt, zu kritisieren. Zum Begriff Kanaille ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen, wonach diese Bezeichnung für den Leser als abwertende Herabwürdigung des Privatanklägers aufgefasst wird und diese Herabwürdigung gegenüber dem Wort „geldgierig“ im Vordergrund steht, umso mehr als für die Geldgier kein wie immer geartetes Sachverhaltssubstrat mitgeliefert wird. Bei der Bezeichnung als „Kulturschwuchtel“, liegt ebenfalls eine Beschimpfung iS des § 115 Abs 1 StGB vor, wird doch der Begriff „Schwuchtel“ allgemein als abwertende Bezeichnung einer homosexuellen Person verwendet. Zu diesen Schuldspruchfakten werden auch die weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs 1 und 2 StGB erfüllt, sodass der diesbezügliche Schuldspruch rechtlich Bestand hat und der Schuldberufung in diesem Umfang kein Erfolg beschieden ist.
Mit der Strafberufung ist der Berufungswerber auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
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