Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache des Privatanklägers Dkfm. A* gegen die Angeklagte B*wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Oktober 2025, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 4. Juni 2025 beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Privatanklage erhob Dkfm. A* den Vorwurf der üblen Nachrede nach § 111 StGB sowie der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB gegen B* (ON 2).
Zusammengefasst ergibt sich aus dieser Eingabe der Vorwurf, B* habe Dkfm. A*
I. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2025 durch die gegenüber Polizeibeamten getätigten Angaben, er habe ihr EUR 4.000,00 „entwendet“, der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war;
II. zu unbekannten Zeitpunkten in einem für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem sie gegenüber „diversen“ Personen behauptete, Dkfm. A* habe ihr in der Jahren 2010 und 2011 als Geschäftsführer eines Betriebes auf der ** EUR 40.000,00 „entwendet“.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 erklärte sich die Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 450 StPO im Hinblick auf den Vorwurf der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB für sachlich unzuständig, hinsichtlich des Vorwurfs der Verleumdung wies sie gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 212 Z 7 StPO die Privatanklage zurück und stellte das Verfahren ein. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass das Hauptverfahren wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts falle. Beim Vergehen der Verleumdung handle es sich um ein Offizialdelikt, weshalb zur Anklageerhebung ausschließlich die Staatsanwaltschaft berechtigt sei (ON 3).
Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertenden Eingabe des Privatanklägers, mit der er – zusammengefasst – die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung sowie die Durchführung des Verfahrens vor dem Landesgericht Klagenfurt begehrt (ON 5).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gemäß § 71 Abs 5 StPO iVm § 485 Abs 1 Z 1 StPO hat das Gericht die Privatanklage vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und – fallkonkret relevant – im Fall seiner sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 StPO vorzugehen. Trotz Verweis auf § 450 StPO, der nur höher qualifizierte Gerichte anspricht (sachlich niederrangige gibt es bei bezirksgerichtlichen Verfahren nicht), ist bei der a-limine-Prüfung des Strafantrags die sachliche Unzuständigkeit des Einzelrichters des Landesgericht uneingeschränkt – somit auch in Betreff einer Zuständigkeit des Bezirksgerichts – wahrzunehmen ( Bauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 485 Rz 3). Gemäß § 71 Abs 5 StPO iVm den §§ 485 Abs 1 Z 3, 212 Z 7 StPO hat das Gericht die Privatanklage mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen, wenn der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt.
Aufgrund der Strafdrohung des § 111 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) obliegt das Hauptverfahren gemäß § 30 Abs 1 StPO dem Bezirksgericht (vgl Rami in Höpfel/Ratz , WK 2StGB Vor §§ 111–117 Rz 13). Ungeachtet dessen, dass – nach Angaben des Privatanklägers in der Beschwerde – auch die Qualifikation des § 111 Abs 2 StGB (im Sinne einer Zugänglichmachung der üblen Nachrede einer breiten Öffentlichkeit) erfüllt sein könnte, ändert dies, entgegen der Ausführungen des Erstgerichts, an der Zuständigkeit des Bezirksgerichts nichts, sieht Abs 2 leg cit doch eine Strafbefugnis von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze Geldstrafe vor. Hinweise auf die Anwendbarkeit des MedienG finden sich nicht. Somit erfolgte im Hinblick auf den oben dargestellten Vorwurf zu Punkt II. der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts zu Recht.
Wie bereits im bekämpften Beschluss zudem zutreffend ausgeführt, handelt es sich beim Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB um ein Offizialdelikt, sodass der oben dargestellte Sachverhalt zu Punkt I. (die damit allenfalls ebenso verwirklichte üble Nachrede nach § 111 StGB ist demgegenüber subsidiär [vgl Rami,aaO § 111 Rz 36]) nur durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden kann. Zutreffend hat das Erstgericht somit die Privatanklage diesen Vorwurf betreffend gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 212 Z 7 StPO zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt.
Zum weiteren Vorbringen in der Privatanklage, wonach sich der Verdacht ergebe, B* habe im Rahmen von Verfahrenshilfeanträgen unrichtige Angaben gemacht und Mag. C* und D* hätten – ohne dies näher zu begründen – „Amtsmissbrauch bzw. Amtsanmaßung“ begangen, ist auszuführen, dass die Angaben dazu mangels Bezug zu einem Privatanklagedelikt allenfalls als Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen sind, die dann darüber zu entscheiden hätte, ob bei ausreichendem Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Im Hinblick darauf, dass sich die Angeklagte am Verfahren nicht beteiligte und ihr somit keine Kosten entstanden, hatte der – zumindest für die Teileinstellung grundsätzlich auch durch das Beschwerdegericht nachholbare (vgl RIS-Justiz RS0129437 [T1]) – Kostenausspruch gemäß § 390 Abs 1 StPO zu unterbleiben. Demgemäß war auch keine Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren (§ 390a Abs 1 StPO) zu treffen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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