Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach § 3d Abs 1 VerbotsG als Medieninhaltsdelikt nach § 1 Abs 1 Z 12 MedienG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Geschworenengericht vom 20.10.2025, **-137, nach der am 18.2.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Bren, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RAA Mag. Wiedenhofer, Kzl. RA Dr. Kasseroler, in Substitution für RA Mag. Dr. Grabenweger öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Ein Geschworenengericht des Landesgerichtes Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch betreffend einen Anklagepunkt enthält, den am ** geborenen Angeklagten A* des Verbrechens der Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach § 3d Abs 1 VerbotsG als Medieninhaltsdelikt nach § 1 Abs 1 Z 12 MedienG [A)], des Verbrechens der versuchten Bestimmung zur Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach §§ 15, 12 zweiter Fall StGB, § 3d Abs 1 VerbotsG als Medieninhaltsdelikt nach § 1 Abs 1 Z 12 MedienG [B)], des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG [C)1)], des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG [C)2)] und des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG [C)3)] schuldig.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte
Hiefür wurde der Angeklagte nach § 3d Abs 1 VerbotsG in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft angerechnet und gemäß § 33 Abs 1 MedienG die Löschung der die strafbaren Handlungen begründenden Inhalte zahlreicher namentlich genannter öffentlich zugänglicher Youtube-Kanäle angeordnet. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurden ein beim Angeklagten sichergestellter USB-Stick sowie ein MP3-Player konfisziert.
In den Entscheidungsgründen verwies das Erstgericht auf den deutlichen, vollständigen und widerspruchsfreien Wahrspruch der Geschworenen, der dem Urteil zugrunde gelegt wurde. Weiters wurden die die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB begründenden Vorstrafen dargestellt.
Bei der Strafzumessung erachtete das Erstgericht die lange Verfahrensdauer als mildernd. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von fünf Verbrechen, die einschlägige Vorstrafenbelastung, der äußerst rasche Rückfall, die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens sowie die Tatwiederholung innerhalb der jeweiligen Verbrechenstatbestände gewertet.
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach der Urteilsverkündung jeweils angemeldeten Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft (ON 136 Seite 44f). Die rechtzeitig schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 144) mündet in den Antrag auf Herabsetzung der über den Angeklagten verhängten Strafe. Die rechtzeitig schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft dringt auf eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Strafe (ON 141.2). In seiner schriftlichen Berufungsausführung beantragt der Angeklagte weiters, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt, allenfalls hingegen jene der Staatsanwaltschaft.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht genannten besonderen Strafzumessungsgründe sind korrekt, bedürfen jedoch einer Ergänzung. Zutreffend weist die Berufung des Angeklagten auf eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung hin, welche im Verfahren ** des Landesgerichtes Salzburg festgestellt und bereits im dortigen Urteil vom 8.4.2016 als mildernd berücksichtigt wurde (ON 60, Seite 32). Auch der Umstand, dass die Tat zum Schuldspruch Punkt B) beim Versuch blieb, ist als mildernd zu berücksichtigen (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Die Oberstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass durch den langen Tatzeitraum auch der besondere Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB verwirklicht wurde. Das Erstgericht hat die unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens, welche zu einer Verzögerung von sechs Monaten geführt hat und sich aufgrund der Notwendigkeit eines zweiten Rechtsgangs ergab, als besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB bereits ausdrücklich berücksichtigt und dies explizit durch messbare Reduzierung der an sich berechtigten Strafe im Sinne der Reduzierung um ein Jahr kompensiert (zur Vorgehensweise siehe Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 56 f mwN).
Der Strafrahmen des § 3d Abs 1 VerbotsG reicht in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB von 5 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Mit Blick auf den Unrechtsgehalt der Taten und die personale Täterschuld sowie ausgehend von den ergänzten Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe weder zu streng noch zu milde ausgefallen und bedarf weder einer Korrektur nach oben noch nach unten. Den Berufungen war sohin nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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