(1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.
§ 38 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 38 Geltendmachung der Gebühr
…§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der…
§ 69a Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2019
…dem 31. Dezember 2020 begonnen worden sind. (4) § 32 Abs. 1 und 3, § 33 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl…
Art. 4 Artikel IV
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen ( Anm.: aus BGBl. Nr. 623/1994, zu den §§ 25, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 46, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58 und 59 – 63, BGBl. Nr. 136/1975) (Anm…
§ 53 Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
… 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6 , Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: 1. soweit nicht anderes nachgewiesen wird ( § 34 Abs. 1 ), sind anstelle der in §…
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