Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen Mag. Dr. A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen und gegen den belangten Verband B* GmbH gemäß § 3 Abs 1 und 2 VbVG über die Beschwerden der Revisorin, des Angeklagten und des belangten Verbands gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Juli 2025, GZ **-94.3, den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde der Revisorin sowie in teilweiser Stattgebung der Beschwerden des Angeklagten und des belangten Verbands werden die Gebühren des Sachverständigen Prof. Dr. C* für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens (ON 85) mit EUR 70.000,00 bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
In dem gegen Mag. Dr. A* und die B* GmbH geführten Strafverfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde Prof. Dr. C* zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines zeithistorischen und politikwissenschaftlichen Gutachtens beauftragt (ON 64 samt Ergänzungen ON 73 und 75). Für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 11. April 2025 (ON 85.1) verzeichnete der Sachverständige mit Rechnung vom 17. April 2025 einen Pauschalbetrag von EUR 70.000,00 (ON 87.1). Über Aufforderung des Gerichts gliederte er die einzelnen Gebührenbestandteile in einer am 6. Mai 2025 übermittelten Honorarnote im Detail auf, wobei er seine Gebühren insgesamt mit EUR 75.219,00 bezifferte, hievon jedoch unter Hinweis auf die abgegebene Gebührenwarnung nur EUR 70.000,00 geltend machte (ON 94.2).
Der Angeklagte und der belangte Verband erhoben gemeinsam Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren, in denen sie im Wesentlichen vorbrachten, dass das Gutachten mangelhaft sei, weil sich die Verfahrensbeteiligten an der Befundaufnahme nicht hätten beteiligen können und das Gutachten Rechtsfragen beantworte. Der Sachverständige habe seine Warnpflicht missachtet. Überdies seien die verzeichnete Schreibgebühr und die bei der Mühewaltungsgebühr angenommenen Stundensätze überhöht und „sonstige Kosten“ nicht bescheinigt worden (ON 97). Die Revisorin erhob keine Einwendungen gegen die Honorierung mit EUR 70.000,00 (ON 94.2, 1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 94.3) bestimmte der Erstrichter die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 70.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer von EUR 14.000,00, insgesamt sohin mit EUR 84.000,00.
Die Revisorin bekämpft mit ihrer Beschwerde ausschließlich den Zuspruch von Umsatzsteuer (ON 112). Der Angeklagte und der belangte Verband bringen in ihrer gemeinsam ausgeführten Beschwerde vor, dass das Gutachten mangelhaft sei, weil der Sachverständige ihnen keine Gelegenheit zur Beteiligung an der Befundaufnahme gegeben habe und weil es Rechtsfragen beantworte. Dem Sachverständigen stehe daher keine Gebühr zu, allenfalls sei diese angemessen zu reduzieren (ON 113).
Die Beschwerden sind insoweit berechtigt, als sie sich gegen die zuerkannte Umsatzsteuer wenden.
Der Zuspruch von Umsatzsteuer setzt voraus, dass diese vom Sachverständigen gesondert angesprochen wird (§ 31 Abs 1 Z 6 GebAG). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige in seiner Honorarnote (ON 94.2) keine Umsatzsteuer verzeichnet, sodass der Zuspruch schon aus diesem Grund verfehlt war.
Gemäß § 25 Abs 3 erster Satz GebAG hat der Sachverständige keinen Gebührenanspruch, wenn seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben ist. Auch dann, wenn ein Gutachten völlig unbrauchbar in dem Sinn ist, dass darin eine Erfüllung des gerichtlichen Auftrags nicht zu erkennen ist, dürfen Gebühren nach ständiger Rechtsprechung nicht zugesprochen werden ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 25 GebAG E 256 mwN). Für den Fall der mangelhaften oder verzögerten Gutachtenserstattung sieht § 25 Abs 3 zweiter Satz GebAG hingegen bloß eine Minderung der Mühewaltungsgebühr vor. Daraus folgt, dass in jenen Fällen, in denen der Sachverständige in Befolgung des gerichtlichen Auftrags ein Gutachten erstattet hat, grundsätzlich immer ein Gebührenanspruch entsteht und dieser nicht zur Gänze entfallen kann.
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige dem Auftrag des Gerichts entsprochen, sodass er jedenfalls einen Gebührenanspruch hat. Mängel des Gutachtens, die primär dann vorliegen würden, wenn der Sachverständige die Grundlagen für die von ihm gezogenen Schlüsse nicht ausreichend oder nicht verständlich darlegt ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 25 GebAG Anm 13), werden nicht behauptet und sind im Beschwerdeverfahren auch nicht ersichtlich. Richtig ist zwar, dass der Erstrichter den Sachverständigen in seinem Gutachtensauftrag darum „ersuchte“, den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich an der Befundaufnahme zu beteiligen (ON 64, 44). Wenn der Angeklagte und der belangte Verband in ihrem Rechtsmittel kritisieren, dass dies unterblieben sei, ist ihnen allerdings zu erwidern, dass die Befundaufnahme im konkreten Fall aus dem Studium der im Gutachten jeweils bezeichneten Literaturstellen und sonstigen Quellen bestand und die Beschwerde nicht darlegt, auf welche Weise sich die Beschwerdeführer an dieser Art von Befundaufnahme sinnvoll hätten beteiligen wollen. Auch der Einwand, dass der Sachverständige vom Gericht zu lösende Rechtsfragen beantwortet habe, indem er dazu Stellung nahm, ob die angeklagten Sachverhalte, deren historischen Kontext er darzulegen hatte, den Begehungsweisen der §§ 3d und 3g VerbotsG zu unterstellen sind, geht ins Leere, weil der Sachverständige dabei in ausdrücklicher Erfüllung des Gutachtensauftrags handelte. Die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens ist im Gebührenbestimmungsverfahren aber ebensowenig zu prüfen wie dessen inhaltliche Richtigkeit ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 25 GebAG E 53 f und E 234 ff). Damit kommt auch keine Minderung der Gebühren nach § 25 Abs 3 GebAG in Betrag.
Bevor auf die einzelnen Gebührenbestandteile eingegangen wird, ist festzuhalten, dass der Sachverständige in Entsprechung seiner Warnpflicht (§ 25 Abs 1a GebAG) die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe mit EUR 70.000,00 beziffert hat (ON 78). Diese Kostenschätzung hat die Wirkung eines verbindlichen Kostenvoranschlags nach § 1170a Abs 1 ABGB und stellt daher die Obergrenze für die Bestimmung der Gebühr dar ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler,aaO § 25 GebAG Anm 6).
Die Gebühr für Mühewaltung ist gemäß § 34 Abs 1 GebAG nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben bezöge, mindestens aber mit EUR 20,00 für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
Soweit (wie hier) nichts anderes nachgewiesen wird, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, die in § 34 Abs 3 Z 1 bis 3 GebAG festgelegten Gebührenrahmen. Diesbezüglich normiert § 34 Abs 3 Z 3 GebAG für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von EUR 80,00 bis 150,00 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der vom Sachverständigen, einem renommierten Historiker, verzeichnete Stundensatz von EUR 120,00 (EUR 150,00 abzüglich 20 %) liegt innerhalb dieses Rahmens und ist daher nicht zu beanstanden.
In Ansehung der vom Sachverständigen beigezogenen Hilfskraft Dr. D*, der ebenfalls promovierter Historiker ist, erscheint der verzeichnete Stundensatz von EUR 100,00, was etwa 80 % des für den Sachverständigen verrechneten Stundensatzes entspricht, angemessen. Der Zuspruch in dieser Höhe ist auch von § 30 Z 1 GebAG gedeckt (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 30 GebAG E 101 ff).
Bei der Bemessung der Mühewaltungsgebühren ist von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt wird. Nur wenn die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich sind, ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet und hat den tatsächlichen Aufwand zu ermitteln ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler,aaO § 34 GebAG E 185 ff; § 38 GebAG E 93 ff; RIS-Justiz RS0059228). Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der Komplexität der Aufgabenstellung kein Grund, den vom Sachverständigen behaupteten Zeitaufwand von 279 Stunden zuzüglich weiterer 365 Stunden für die Tätigkeit der Hilfskraft anzuzweifeln. Da auch kein konkretes Beschwerdevorbringen erstattet wurde, welches Bedenken gegen die diesbezüglichen Angaben des Sachverständigen hervorrufen würde, ist anzunehmen, dass die verzeichnete Stundenanzahl korrekt ist. Damit errechnet sich die Gebühr für Mühewaltung mit EUR 33.480,00 (279 Stunden zu je EUR 120,00) und die Gebühr für die Beiziehung von Hilfskräften mit EUR 36.500,00 (365 Stunden zu je EUR 100,00).
Die Schreibgebühr wurde vom Erstgericht mit EUR 472,00 (236 Seiten zu je EUR 2,00) bemessen. Dies entspricht den Tarifansätzen in § 31 Abs 1 Z 3 GebAG, ist daher nicht zu kritisieren und wurde auch nicht ausdrücklich bekämpft.
Da bereits die bisher dargestellten Positionen (EUR 33.480,00 Mühewaltung; EUR 36.500,00 für die Beiziehung von Hilfskräften; EUR 472,00 Schreibgebühr) insgesamt den vom Sachverständigen begehrten und vom Erstgericht zuerkannten Betrag von (netto) EUR 70.000,00 übersteigen, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob der Sachverständige die gestützt auf § 31 Abs 1 Z 5 GebAG weiters verzeichneten sonstigen Kosten von EUR 3.796,20 hinreichend bescheinigt hat.
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