Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Einzelrichter (§ 8a JN) in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, **, vertreten durch Mag. Dr. Florian Scheiber, Rechtsanwalt in Umhausen, gegen die beklagte Partei B* SAS , Registernummer **, **, **, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 16.000,00 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Gebührenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17. November 2025, Cg1*-37, beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist ein insbesondere auf Artikel 82 DSGVO gestützter Schadenersatzanspruch des Klägers von EUR 10.000,00 sowie das Feststellungsbegehren, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, der klagenden Partei alle materiell künftigen Schäden zu ersetzen, die der klagenden Partei durch die Zugriffe Dritter auf die Kundendatenbank der beklagten Partei am 17. und 18. April 2020 sowie am 18. Juni 2020 und vom 25. bis 28. Juni 2020 entstanden seien.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 (ON 13) wurde Dipl.-Ing. C* zum Sachverständigen für Informationstechnologie bestellt und (in ON 17) beauftragt, längstens binnen sechs Monaten ein Gutachten zu den – in ON 17 formulierten – Fragen zu erstatten. Am 26. Juli 2024 unterbreitete der Beklagtenvertreter dem Gericht eine 34-seitige Stellungnahme zu den von ihm vom Sachverständigen mit E-Mail vom 28. Juni 2024 erbetenen Informationen und Materialien sowie Unterlagen (ON 18). Diese Stellungnahme beurteilte der Sachverständige in seiner Eingabe (ON 19) bezogen auf die Fragebeantwortung als „überwiegend oberflächlich und mangelhaft“ und ersuchte das Gericht erkennbar um Veranlassung der Mitwirkungspflicht der beklagten Partei (§ 359 Abs 2 ZPO). Daraufhin trug das Erstgericht der beklagten Partei auf, die offenen Fragen binnen vier Wochen zu beantworten. Ferner trug es beiden Parteien auf, die vom Sachverständigen angeforderten Urkunden beizuschaffen und die fehlenden Urkunden binnen vier Wochen vorzulegen. Weiters regte das Erstgericht iS einer ökonomischen Prozessführung an, das Gutachten im Parallelverfahren abzuwarten (ON 19 und 19.1). Mit Letzterem erklärten sich beide Parteien einverstanden (ON 20 und 21). Schließlich haben die Parteien das Verfahren in der Tagsatzung vom 2. September 2025 mittels (in Rechtswirksamkeit erwachsenem) Vergleich beendet.
Mit seiner Gebührennote vom 19. September 2025 beanspruchte der Sachverständige eine Gebühr von EUR 5.999,00, die sich aus folgenden Positionen zusammensetzt:
„Mühewaltung für die Vorbereitung des Gutachtens, insb. 17 Stunden á EUR 300,00 EUR 4.950,00
Anschreiben an die beklagte Partei betreffend Unterlagen vom
28.06.2024 und Stellungnahme zur Fragebeantwortung der be-
klagten Partei gemäß mündlicher Weisung durch das Gericht vom
09.08.2024, aufgetragene Mitteilung vom 18.06.2025 (§ 34 Abs 1)
Gebühr für Aktenstudium (§ 36) EUR 49,00
Zwischensumme EUR 4.999,00
20 % USt (§ 31 Z 6 GebAG) EUR 999,80
Zusammen EUR 5.998,80
Gerundet gemäß § 39 Abs 2 EUR 5.999,00 “
Gegen diese Gebührennote erhob der Kläger fristgerecht Einwendungen (ON 32, die er in ON 34 ergänzte), wobei er die verzeichnete Stundenzahl für die vorbereitende Tätigkeit als überhöht beanstandete, weil der Sachverständige bereits aus dem Parallelverfahren des Landesgerichtes Wels zu Cg2* detaillierte Kenntnis über den identen Sachverhalt gehabt habe. Der Gebührennote sei auch keine nachvollziehbare Stundenaufstellung zu entnehmen, sodass die geltend gemachte Zeit weder überprüfbar noch plausibel erscheine. Der Sachverständige habe für die bereits im Parallelverfahren erbrachte gleiche Tätigkeit weitere 17 Stunden verrechnet (ON 34).
Auch die Beklagte erstattete im Kern aus den gleichen Überlegungen Einwendungen gegen die im vorliegenden Verfahren vom Sachverständigen verzeichnete Stundenanzahl für Mühewaltung (ON 35).
Dazu äußerte der Sachverständige (in ON 36) – soweit für das Rekursverfahren relevant: Es hätten teilweise unterschiedliche Fragestellungen bei den Gutachtensaufträgen des Landesgerichtes Wels und des Landesgerichtes Ried im Innkreis bestanden, insbesondere bei den Fragen 3, 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.5 des Auftrags. Der Akt im Parallelverfahren des Landesgerichtes Wels habe über 1.500 Seiten umfasst. Er habe auch nicht davon ausgehen können, dass in beiden Akten alle Details ident seien, sodass er wegen des umfangreichen Prozessstoffs und der hochkomplexen Materie beide Akten zeitaufwendig zwecks Konzeptionierung des Gutachtens durcharbeiten und sich mit beiden Akten zeitaufwendig beschäftigen habe müssen. Er habe die Parteien auch mit jeweiligen Kostenwarnungen über den zu erwartenden Kostenrahmen informiert. Darüber hinaus listete der Sachverständige seinen Stundenaufwand (in ON 36 Seite 6 und 7) detailliert auf. Eine Doppelverrechnung von Leistungen in den Parallelverfahren liege nicht vor. Die verzeichneten 17 Stunden Mühewaltung seien zur ordnungsgemäßen Vorbereitung des Gutachtens notwendig gewesen, um den Gerichtsauftrag erfüllen zu können. Die im vorliegenden Verfahren verzeichneten Stunden für Mühewaltung hätten rein gar nichts mit dem Parallelakt zu tun.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen antragsgemäß und wies die Buchhaltungsagentur an, den Betrag von EUR 5.999,00 zur Gänze aus dem vom Kläger erlegten Kostenvorschuss an den Sachverständigen zu überweisen. In seiner Begründung setzte sich das Erstgericht eingehend mit den Gebühreneinwänden der Streitteile auseinander und gelangte zur Überzeugung, dass die vom Sachverständigen für Mühewaltung verzeichneten 17 Stunden für die Vorbereitung des Gutachtens tatsächlich angefallen sind (Beschluss ON 37 Seite 4 letzter Absatz und Seite 5 erster Absatz). Dieser angefallene Zeitaufwand sei nach dem Umfang der Schriftsätze und der Anzahl und dem Umfang der vorgelegten Urkunden, die das Ausmaß eines durchschnittlichen Verfahrens bei weitem sprengen würden, nachvollziehbar. Ebenso habe der Sachverständige den geforderten Stundensatz von netto EUR 300,00 bescheinigt, weshalb die Gebühren des Sachverständigen wie beantragt zu bestimmen gewesen seien.
Gegen diesen Beschluss erhebt die klagende Partei Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Gebührenzuspruch an den Sachverständigen auf EUR 349,00 zu reduzieren.
Die beklagte Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Sachverständige beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber meint, das Erstgericht habe die Ergänzungen des Klägers vom 3. Oktober 2025 (ON 34) nicht berücksichtigt, nämlich dass die Stellungnahme des Sachverständigen vom 9. August 2024 inhaltlich mit der im Parallelverfahren erstatteten Stellungnahme für die dortige Verhandlung vom 5. September 2025 (mit einem Stundenausmaß von 13 Stunden) übereinstimme und dass das Schreiben des Sachverständigen vom 28. Juni 2024 im Wesentlichen deckungsgleich mit seiner Bekanntgabe vom 11. Jänner 2024 im Parallelverfahren (mit einem Stundenausmaß von vier Stunden) sei, sodass 17 Stunden für identische Arbeiten nicht neuerlich verrechnet werden können. Das Erstgericht habe somit aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Erforderlichkeit und Zurechenbarkeit der geltend gemachten Stunden nicht geprüft und es daher unterlassen, die maßgeblichen Feststellungen zu treffen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu treffen gewesen wären. Darin liege ein sekundärer Feststellungsmangel.
Dazu ist auszuführen:
Das Erstgericht hat dem Sachverständigen auch die Ergänzung des Klägers zu seinen Gebühreneinwendungen (ON 34) zur Stellungnahme übermittelt (ON 34 Seite 1). Auch auf diese Ergänzung ist der Sachverständige in seiner Äußerung eingegangen (siehe ON 36 Seite 2). Explizit hat der Sachverständige ausgeführt, dass die 17 Mühewaltungsstunden, die er im vorliegenden Verfahren verzeichnet hat, für die Vorbereitung des Gutachtens in diesem Verfahren angefallen sind (ON 36 Seite 7). Der Sachverständige hat dem Gericht auch seine geleisteten Stunden in einer Stundenaufstellung dargestellt (ON 36 Seite 6 und 7).
Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen oder zumindest wahrscheinlich gemacht wird oder solange nicht gegenteilige Anhaltspunkte hervorkommen (Krammer/ Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG 4 , § 38 GebAG E 93, 96 und 98; Sachverständige 2025, 94). Die Zeitangaben können nicht auf Angemessenheit überprüft, sondern nur durch den Beweis des Gegenteiles widerlegt werden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 38 GebAG E 97; Sachverständige 2025, 94). Hat eine Partei die Richtigkeit der Zeitangaben in Zweifel gezogen, ohne ihre Unrichtigkeit zu beweisen, ist den erläuternden Angaben des Sachverständigen Glauben zu schenken (Krammer/ Schmidt/Guggenbichler aaO § 38 GebAG E 99; Sachverständige 2025, 94).
Das Ausmaß der für Mühewaltung aufgewendeten Zeit ist eine Tatfrage (Krammer/Schmidt/ Guggenbichler aaO § 34 GebAG E 185).
Das Erstgericht hat in seiner Begründung ausdrücklich auf die vom Sachverständigen im Parallelverfahren angesprochene Gebühr für Mühewaltung Bezug genommen (Beschluss Seite 4 letzter Absatz). Es hat erwogen, dass angesichts der im Parallelverfahren angesprochenen Gebühr für Mühewaltung für 68 Stunden und der im vorliegenden Verfahren angesprochenen Gebühr für Mühewaltung im Ausmaß von 17 Stunden ersichtlich sei, dass der Sachverständige seine aus dem Parallelverfahren gewonnenen Vorkenntnisse ohnehin berücksichtigt habe und in seiner Stundenanzahl nicht mehr angesprochen habe. Angesichts der Komplexität der vorliegenden Rechtssache erscheine ein Zeitaufwand von 17 Stunden nach der in der Äußerung des Sachverständigen ON 36 unterbreiteten Stundenaufstellung durchaus nachvollziehbar – so das Erstgericht (Beschluss Seite 4 unten und 5 oben). Demnach hat das Erstgericht zu dem im gegenständlichen Verfahren entstandenen Ausmaß an Mühewaltungsstunden ausdrücklich Feststellungen getroffen.
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Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
Da das Erstgericht zum Zeitaufwand des Sachverständigen für Mühewaltung von 17 Stunden ausdrücklich Feststellungen getroffen hat, liegt kein sekundärer Feststellungsmangel vor. Bemerkt wird dazu, dass die Entscheidungsbegründung des Erstgerichtes auch nachvollziehbar und unbedenklich ist.
Dem Rekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.