Spruch
W122 2255084-1/31Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag vom 20.06.2024 des Sachverständigen Dr. XXXX
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG antragsgemäß mit
€ 3.806,00 (inkl. USt)
nachträglich bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2024, GZ. W122 2255084-1/18Z, wurde der Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.
I.2. Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 legte der Antragsteller das Gutachten samt Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei zunächst eine Gebühr in Höhe von € 3.804,00 geltend gemacht wurde.
I.3. Am 04.09.2024 brachte der Antragsteller – nach entsprechendem Überarbeitungsersuchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts – eine um die Rechnungsmerkmale ergänzte, einen Rechenfehler korrigierte und überarbeitete Honorarnote. Die korrigierte Honorarnote stellt sich wie folgt dar:
I.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, GZ. W122 2255084-1/26Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die überarbeitete Honorarnote des Antragstellers mit der Möglichzeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gebührenantrag des Antragstellers zur Kenntnis gebracht.
I.5. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2024, GZ. W122 2255084-1/18Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Berufskunde beauftragt wurde.
II.2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 15.03.2024, GZ. W122 2255084-1/18Z, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 20.06.2024, dem gebührenrechtlichen Antrag bzw. dem korrigierten gebührenrechtlichen Antrag vom 20.06.2024 sowie dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.
Gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A) Bestimmung der Gebühren
1. Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist vom Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
Der Gebührenbetrag ist gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.
2. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmung des Gebührenanspruchgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Gebühr des Antragstellers ist daher antragsgemäß mit € 3.806,00 (inkl. USt) zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.