Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A* , Rechtsanwalt, **, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des B* C*, GZ ** des Bezirksgerichts Liezen, vertreten durch Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, und 2. D* C* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei E* GmbH , **, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, sowie deren Nebenintervenienten Dr. F* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Rupert Wolf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anfechtung eines Vertrags und Wiederherstellung des Grundbuchsstands sowie Feststellung (Interesse EUR 2,926.100,37) (hier wegen der Bestimmung von Sachverständigengebühren) über die Rekurse der Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin beim Oberlandesgericht Graz, und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 19. Dezember 2024, **-209, den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben .
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen aufgetragen.
Die Revisorin wird mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens jeweils endgültig selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 8a JN bei den Oberlandesgerichten über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen der Einzelrichter entscheidet. Diese Ausnahmeregelung kommt allerdings ausschließlich dann zur Anwendung, wenn in einem Rechtsmittel nur die Gebühren bekämpft werden, andernfalls gilt die Senatsbesetzung. Eine Auszahlungsanordnung sowie eine Entscheidung nach § 2 GEG betreffen nämlich die Kosten des Verfahrens (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 § 41 Anm 4, Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 8a JN Rz 2), sodass über einen Rekurs, der (auch) derartige Kostenersatzfragen bekämpft, im Senat zu entscheiden ist (vgl OLG Graz 6 R 22/21h, 4 R 22/18i je mwN; Dokalik , Gerichtsgebühren 13[2017] § 2 GEG E 147). Wenn ein Beschluss, mit dem Sachverständigenbühren bestimmt und Kostenersatzpflichten gemäß § 2 Abs 2 GEG festgelegt wurden, mit Rekurs(en) in beiden Punkten – wie hier – angefochten wird, so hat das Rekursgericht aus prozessökonomischen Gründen über das Rechtsmittel einheitlich in Senatsbesetzung zu entscheiden (vgl MayraaO mwN; OLG Wien 1 R 5/20t = RW0000721).
Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Nichtigerklärung, in eventu die Aufhebung eines zwischen B* C* als Verkäufer und der Beklagten als Käuferin – unter Beitritt der Zweitklägerin und Mutter des B* C* - am 14. Juni 2016 abgeschlossenen Kaufvertrags samt Nachträgen vom 14. Juni und 12. August 2016, die Löschung der aufgrund dieser Verträge vorgenommenen grundbücherlichen Eintragungen und Wiederherstellung des vorherigen Grundbuchsstands, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die mit der Wiederherstellung des vorherigen Grundbuchsstands anfallenden Eintragungsgebühren. Ihr Begehren stützen sie auf die Geschäftsunfähigkeit des Schuldners (§ 865 ABGB), Sitten- bzw Gesetzwidrigkeit des Vertrags und Wucher (§ 879 ABGB), arglistige Irreführung durch der Beklagten zuzurechnende Personen (§ 870 ABGB), auf einen von diesen veranlassten Irrtum (§ 871 ABGB), Vertragsrücktritt aus wichtigem Grund, laesio enormis § 934 ABGB und Schadenersatz (§§ 1293ff ABGB).
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage im Wesentlichen mit der Begründung, B* C* sei geschäftsfähig gewesen, er habe den Kaufvertrag nach umfänglicher Rechtsbelehrung unterfertigt, ein zur Plausibilisierung des Kaufpreises eingeholtes Gutachten habe einen Verkehrswert der hier interessierenden Liegenschaftsanteile von EUR 1,161.000,00 ergeben.
Mit Beschluss vom 25. März 2020 (ON 45) – bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 18. August 2020 (ON 57) – bewilligte das Erstgericht B* C* und der Zweitklägerin die Verfahrenshilfeim vollen Ausmaß der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c ZPO.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 5. November 2020, AZ **, wurde über das Vermögen des B* C* das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und schließlich mit Beschluss vom 12. November 2020 – nach zweifacher Umbestellung – Dr. A* zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2022 (ON 70) trat der bestellte Insolvenzverwalter gemäß § 7 Abs 2 IO in das Verfahren ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Das Erstgericht berichtigte mit seinem Beschluss vom 20. Februar 2022 (ON 71) die Bezeichnung der erstklagenden Partei auf Dr. A*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des B* C*, AZ ** des Bezirksgerichts Liezen und bewilligte dem nunmehrigen Erstkläger die Verfahrenshilfeim vollen Ausmaß der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und lit c ZPO.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 18. März 2022 (ON 78) beantragte der Erstkläger die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Immobilien- und Liegenschaftsbewertung sowie dem Fachgebiet der Raumplanung.
Mit Beschluss vom 19. September 2023 (ON 159) bestellte das Erstgericht Ing. Mag. G* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Immobilienbewertung und beauftragte diesen mit der Erstattung eines Gutachtens zum Verkehrswert der mit Kaufvertrag vom 14. Juni 2016 veräußerten Liegenschaften.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2023 (ON 161) gab der Sachverständige eine Kostenwarnung gemäß § 25 GebAG ab und gleichzeitig bekannt, dass von Kosten für die Erstellung des Gutachtens von EUR 36.000,00 inklusive Umsatzsteuer auszugehen sei.
Mit Beschluss vom 3. November 2023 (ON 164) nahm das Erstgericht die Kostenwarnung zur Kenntnis und trug dem Sachverständigen auf, mit der Fortführung der Gutachtenserstellung innezuhalten. Gleichzeitig räumte es den Parteien die Möglichkeit ein, ausgehend von dem in der Kostenwarnung genannten Betrag, binnen 14 Tagen eine Äußerung einzubringen (ON 164).
Mit Beschluss vom 27. November 2023 (ON 170) trug das Erstgericht dem Sachverständigen auf, mit der Gutachtenserstellung fortzufahren. Gleichzeitig erstreckte es ihm die Frist für die Erstellung des Gutachtens bis 15. Juni 2024. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (ON 180) beantragte der Sachverständige eine Fristverlängerung bis zum 31. August 2024 und im Hinblick auf bereits umfangreich investierte Zeit für die Befundaufnahmen und die Erstellung des Gutachtens einen Kostenvorschuss von EUR 10.000,00.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 (ON 184) gewährte das Erstgericht dem Sachverständigen den beantragten Gebührenvorschuss, veranlasste dessen Auszahlung aus Amtsgeldern und sprach aus, dass die Kläger die aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühren von EUR 10.000,00 zu ersetzen haben (solidarische Haftung), wobei die Forderung wegen aufrechter Verfahrenshilfe erst fällig werde, wenn die Kläger zur Nachzahlung verpflichtet werden sollten.
Der bestellte Sachverständige erstattete sein Gutachten vom 20. August 2024 (ON 191) und verzeichnete hierfür Gebühren im Gesamtbetrag von EUR 29.779,00.
Das Erstgericht stellte das Sachverständigengutachten samt Gebührennote den Parteien mit Beschluss vom 20. August 2024 (ON 192, ON 193) zu, wobei es darauf hinwies, dass allfällige Einwendungen gegen die Höhe der vom Sachverständigen begehrten Gebühren binnen fünf Wochen bekannt zu geben seien und bei Nichtäußerung Zustimmung angenommen werde. Ein Auftrag zur Bekanntgabe einer allfällig gewünschten Gutachtenserörterung werde erst dann ergehen, wenn die Parteien mitteilen, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen sei bzw nicht zustande kommen werde. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 22. August 2024 zugestellt .
In ihrer Äußerung zur Gebührennote vom 21. August 2024 (ON 194) weist die Revisorin darauf hin, dass zur abschließenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angesprochenen Gebühr vom Sachverständigen der angegebene Zeitaufwand nach den einzelnen Leistungen detailliert anzuführen sei. Weiters sei ein Nachweis seines außergerichtlichen Einkommens durch Vorlage anonymisierter Honorarnoten zweckmäßig. Die Position „Sonstige Kosten“ sei mangels Aufschlüsselung nicht nachvollziehbar.
Mit Beschluss vom 2. September 2024 (ON 198) räumte das Erstgericht den Parteien die Möglichkeit ein, binnen fünf Wochen eine allfällig gewünschte Erörterung des Sachverständigengutachtens zu beantragen.
In seiner Stellungnahme vom 13. September 2024 (ON 201) schlüsselte der Sachverständige die von ihm verzeichneten Stunden auf, legte anonymisierte Honorarnoten sowie die Rechnungen vor, auf deren Basis er die „sonstigen Kosten“ verzeichnete.
Sowohl die Zweitklägerin als auch die Beklagte beantragten die mündliche Erörterung des Gutachtens (ON 200, ON 207, ON 208), wobei die Beklagte in ihrem am 5. November 2024 eingebrachten Antragauf Erörterung des Gutachtens insgesamt 77 [!] Fragen an den Sachverständigen formuliert. Gleichzeitig bringt sie vor, das Gutachten sei nach Form und Inhalt nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, es enthalte persönliche Wertzuweisungen und das Ergebnis sei nicht brauchbar. Das Gutachten entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft im Sinne des LBG, der Befund sei mangelhaft, das Gutachten weise Mängel auf, weil es falsche gesetzliche Bestimmungen und Normen zugrundelege und Wertermittlungsverfahren unrichtig anwende.
Mit dem hinsichtlich Punkt 1.und 3. angefochtenen Beschluss bestimmt das Erstgerichtdie Gebühren des genannten Sachverständigen antragsgemäß mit EUR 29.779,00 (Punkt 1.), weist die Buchhaltungsagentur des Bundes an, an den Sachverständigen EUR 19.779,00 nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus Amtsgeldern zu überweisen (Punkt 2.) und spricht aus, dass die aus Amtsgeldern zu berichtigende Gebühr von EUR 19.779,00 die Kläger zu ersetzen haben (solidarische Haftung), wobei die Forderung wegen aufrechter Verfahrenshilfe erst fällig wird, wenn die Kläger zur Nachzahlung verpflichtet werden sollten (Punkt 3.). Begründend führt es aus, gegen die Höhe der begehrten Gebühren seien keine Einwendungen erhoben worden. Der Sachverständige habe die verzeichneten Leistungen erbracht, die verzeichneten Auslagen seien angefallen und er beziehe im außergerichtlichen Erwerbsleben den verzeichneten Stundensatz. Die Gebühr sei daher - wie verzeichnet - mit insgesamt EUR 29.779,00 zu bestimmen gewesen, wobei bei der Auszahlungsanordnung der Vorschuss von EUR 10.000,00 zu berücksichtigen gewesen wäre. Da die Kläger für die Behauptung der laesio enormis beweispflichtig seien, sei die Einholung des Sachverständigengutachtens primär in deren Interesse gelegen, sodass sie (vorläufig) für die Kosten dieses Gutachtens haften würden. Soweit die Zahlungspflichtigen - wie hier - Verfahrenshilfe genießen würden, sei die Forderung erst fällig, wenn eine Verpflichtung zur Nachzahlung ergehe. Sollte die Ersatzpflicht nach § 70 ZPO im Urteil auf die Beklagte überwälzt werden, so seien die aus Amtsgeldern berichtigten Beträge unmittelbar bei dieser einzuheben. Die klägerischen Streitgenossen würden eine einheitliche Streitpartei bilden, weshalb von deren solidarischer Haftung auszugehen sei.
Gegen Punkt 1. des Beschlusses richtet sich der Rekurs der Beklagtenwegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und auszusprechen, dass dem Sachverständigen gemäß § 25 Abs 3 GebAG derzeit noch kein Gebührenersatz gebühre, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Die Zweitklägerin erstattet eine Rekursbeantwortung . Die übrigen Parteien und der Sachverständige beteiligen sich nicht am Rekursverfahren.
Gegen den Haftungsausspruch (Punkt 3. des Beschlusses) richtet sich der Rekurs der Revisorin mit dem Antrag auf Abänderung des Ausspruchs der Kostenersatzpflicht dahingehend, dass die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zum Ersatz der angefallenen Gebühren verpflichtet werden, wobei der Gebührenvorschuss von EUR 10.000,00 auf den Hälfteanteil der Kläger angerechnet werden möge, sodass diese lediglich zur Zahlung eines Restbetrags von EUR 4.889,50 verpflichtet werden. Die Zweitklägerin erstattet eine Rekursbeantwortung . Die übrigen Parteien und der Sachverständige beteiligen sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs der Beklagten ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt . Die Revisorin wird mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung verwiesen.
1. Gemäß § 38 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit geltend zu machen. Vor Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen ist der Gebührenanspruch noch nicht fällig und es liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenbestimmung noch nicht vor ( Krammer/Schmidt/GuggenbichleraaO § 38 GebAG E 17 bis E 19, E 47 und E 48; Weber , Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 5, § 38 GebAG Anm 9 mwN; OLG Graz 2 R 142/17w, 2 R 106/24m; OLG Innsbruck 5 R 3/21m; OLG Linz 1 R 118/19g ua; RIS-Justiz RW0000550; RES0000092).
Als Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen ist im Zivilprozess jener Zeitpunkt anzusehen, zu dem feststeht, dass es zu keiner weiteren Erörterung des Gutachtens mehr kommen wird. Ist die mündliche Erörterung des schriftlich erstatteten Gutachtens vorgesehen, ist die Tätigkeit des Sachverständigen noch nicht abgeschlossen und eine Gebührenbestimmung verfrüht ( Krammer/Schmidt/GuggenbichleraaO E 23, E 26; RES0000092). Dies steht in Einklang mit § 25 Abs 3 GebAG – auf welche Bestimmung die beklagte Rekurswerberin ihren Rekurs gründet –, wonach die Gebühren des Sachverständigen gemindert werden können, wenn er die Erörterungsbedürftigkeit seines Gutachtens zu vertreten hat; sollte sich ein Gutachten - trotz oder wegen der Erörterung - als völlig unbrauchbar erweisen, könnte er überhaupt keine Gebühren beanspruchen (vgl 2 Ob 180/08x).
2. Im vorliegenden Fall beantragten sowohl die Zweitklägerin als auch die Beklagte vor der Bestimmung der Gebühren durch das Erstgericht und zeitnah nach Vorliegen des Gutachtens dessen mündliche Erörterung. Damit ist die Tätigkeit des Sachverständigen nicht abgeschlossen, der Gebührenanspruch noch nicht fällig und die – wenn auch der häufig geübten Praxis entsprechende – Gebührenbestimmung verfrüht.
3. Da § 38 Abs 1 GebAG eine Norm ist, die jedenfalls auch der Verfahrenskonzentration dient und die Verfahrensverzögerung hintanhalten soll, kann das Gebot der einheitlichen Gebührenbestimmung nicht in die Disponibilität der Parteien gestellt werden ( Krammer/Schmidt/GuggenbichleraaO E 48 mwN). Eine dem Gesetz widersprechende abschnittsweise Gebührenbestimmung ist daher auch dann wahrzunehmen, wenn keine darauf abzielende Einwendung erhoben wurde bzw sich der Rechtsmittelwerber darauf nicht berufen hat (OLG Graz 2 R 214/14d, 2 R 142/17w; OLG Linz 1 R 118/19g, 4 R 142/16d, 11 R 18/16w , 12 R 20/15w, 3 R 139/12z, 6 R 11/08t; OLG Wien 14 R 99/06s, 14 R 102/06g = SV 2007, 198 [200], 15 R 155/01a = RW0000550, jüngst 3 R 160/24g). Dieser Umstand war somit vom Rekursgericht aufzugreifen und der Beschluss über die Gebührenbestimmung zur Gänze aufzuheben. Die Aufhebung der Gebührenbestimmung – hier wegen verfrühter Bestimmung vor Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen – trifft auch die weiteren Teile des Gebührenbeschlusses, nämlich die Auszahlungsanordnung in Punkt 2. und den Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG, weil diese Teile ohne die Gebührenbestimmung keinen Bestand haben können (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 41 E 145).
4. Das Erstgericht wird nach Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen neuerlich über dessen Gebührenanspruch und über die Auszahlungsanordnung sowie den Haftungsausspruch nach § 2 Abs 2 GEG zu entscheiden haben.
5. Im Verfahren über die Bestimmung der Sachverständigengebühren findet ein Kostenersatz nicht statt (§ 41 Abs 3 letzter Satz GebAG), weshalb alle Parteien ihre jeweiligen Kosten des Rekursverfahrens endgültig selbst zu tragen haben.
6. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 5 (bzw Z 3) ZPO jedenfalls unzulässig.
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