Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Einzelrichter Mag. Reautschnig (§ 8a JN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle ** , **, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, ebendort, wegen Versehrtenrente, hier wegen Bestimmung der Sachverständigengebühr , über den Rekurs des Sachverständigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. November 2025, GZ **-15 beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung:
Gegenstand des Rekursverfahrens ist, ob ein Gebührenanspruch nach § 43 Abs 1 Z 12 GebAG für neun Digitalfotos, die der Sachverständige während der Befundaufnahme anfertigte (Situs der zu untersuchenden Region) und zehn Bilder (Auszüge) der 3D DVT/CT Untersuchung besteht und ob ein Gebührenanspruch hinsichtlich der verzeichneten Gebühr für “CT Mehrspesen“ besteht.
Der Sachverständige DDr. C*, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erstattete das Gutachten vom 27. September 2025 (ON 4). Sein Befund umfasst neunzehn Bilder, davon ein Panoramaröntgen, neun Farbfotos (Digitalfotos) und zehn Bilder (Auszüge) einer 3D DVT/CT Untersuchung, wobei zwei davon den unfallkausalen Bruch der vorderen Kieferhöhle zeigen (grüner Pfeil).
Der Sachverständige verzeichnete seine Gebühr am 27. September 2025 (ON 5), wobei er unter anderem für neunzehnmal „Röntgenbilder-Anfertigung, Röntgenbilder-Befundung und Fotostatus“ (nach § 43 Abs 1 Z 12 GebAG 19 x 43,90 =) EUR 834,10 und für „Befundung MRT/CT Mehrspesen“ EUR 180,00 verzeichnete.
Die Beklagte erhob rechtzeitig Einwendungen (ON 6).
Dem Sachverständigen stehe die verzeichnete Gebühr nach § 43 Abs 1 Z 12 GebAG für Röntgenbilderanfertigung/ befundung nur für ein Panoramaröntgen zu. Der Sachverständige habe zehn Bilder, davon neun Farbbilder und ein Panoramaröntgen angefertigt. Für die Anfertigung der digitalen Farbbilder sei der Tarifansatz des § 43 Abs 1 Z 12 GebAG hingegen überhöht, weil selbst die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten die Entlohnung für die Anfertigung von Fotos mit EUR 14,00 für das erste Bild und EUR 12,00 für jedes weitere Bild festlege. Der Sachverständige habe die 3D DVT/CT Untersuchung unter der Position „Befundung MRT und CT Mehrspesen“ mit EUR 180,00 gemäß § 34 Abs 3 Z 3 GebAG separat abgerechnet. Die Einzelbilder könnten daher nicht zusätzlich nach § 43 Abs 1 Z 12 GebAG abgerechnet werden. Dem Sachverständigen stehe daher für die Anfertigung des Röntgenbildes und der digitalen Fotos insgesamt nur der Betrag in Höhe von EUR 153,90 (anstelle der verrechneten EUR 834,10) zu. Der Gebührenanspruch errechne sich daher mit gesamt EUR 999,00.
Das Erstgericht bestimmt die Gebühren des Sachverständigen mit gesamt EUR 999,00.
Es folgert rechtlich, da im GebAG für die Anfertigung normaler Digitalfotos eine vergleichbare Position fehle, sei auf die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten zurückzugreifen, woraus sich eine Entlohnung von insgesamt EUR 110,00 ergebe. Für das Panoramarötgen stünden EUR 43,90 zu. Der Sachverständige habe die 3D-DVT/CT Untersuchung unter der Position Befundung MRT/CT Mehrspesen nach § 34 Abs 3 Z 3 GebAG mit EUR 180,00 separat abgerechnet, sodass die im Gutachten ersichtlichen Einzelbilder nicht zusätzlich nach § 43 Abs 1 Z 12 GebAG abgerechnet werden könnten.
Gegen den Beschluss richtet sich der Rekurs des Sachverständigen , mit dem nur eine E-Mail-Anfrage an den Rechtskonsulenten der Sachverständigen, „mein Antrag bezog sich auf die Anfertigung von Bildern während der Befundaufnahme (Situs der zu untersuchenden Region etc.) - Wie hoch sind die Tarife pro angefertigtem Bild?“ und dessen Antwort, „ § 43 Abs 2 Z 12: EUR 30,30 für jede Aufnahme (samt Befund und Gutachten)“ vorgelegt und beantragt wird, „die Gebühren seiner Honorarnote dementsprechend anzupassen“ .
Die Beklagte beantragt in der Rekursbeantwortung , dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist im Sinn einer Aufhebung berechtigt.
1. Im Rekursverfahren ist die Geltendmachung bestimmter Rekursgründe nicht erforderlich (RS0105337), es muss aber erkennbar sein, dass die Überprüfung der Entscheidung verlangt wird und inwiefern sich der Rekurswerber dadurch beschwert erachtet (RS0105337 [T1]; RS0043902 [T4, T8]). Die Rekursausführungen werden den für die Wirksamkeit des Rekurses geforderten Minimalanforderungen gerade noch gerecht (RS0006674;), lässt sich diesen doch - in Zusammenschau mit der Stellungnahme, die Anlass des Verbesserungsverfahrens war (ON 16) - noch ausreichend entnehmen, dass sie sich auf den gesamten abgewiesenen Gebührenbetrag beziehen.
2. Nach § 38 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit geltend zu machen. Da das Erstgericht am 16. Dezember 2025 die Gutachtensergänzung mit dem Sachverständigen angeordnet hat, ist dessen Tätigkeit noch nicht abgeschlossen (vgl OLG Linz 4R154/24f). § 38 Abs 1 GebAG dient auch der Verfahrenskonzentration und soll die Verfahrensverzögerung hintanhalten, weshalb das Gebot der einheitlichen Gebührenbestimmung nicht in die Disponibilität der Parteien gestellt werden kann. Eine dem Gesetz widersprechende abschnittsweise Gebührenbestimmung ist daher selbst dann wahrzunehmen, wenn keine darauf abzielende Einwendung erhoben wurde oder sich der Rechtsmittelwerber darauf nicht berufen hat (OLG Wien 15 R 155/01a RW0000550, OLG Linz 1 R 118/19g, 1 R 135/19g, 4 R 27/24d; OLG Linz 4R154/24f; OLG Graz 2 R 214/14d mwN; 7 R 52/25h; Landesgericht für ZRS Graz 3 R 49/25k).
Das Erstgericht wird über den Gebührenantrag des Sachverständigen daher n ach Abschluss seiner Tätigkeit zu entscheiden haben.
3. Der Sachverständige erläutert, die Position „Befundung MRT/CT Mehrspesen“ umfasse nur die Mehrspesen und sei die Befundung der 3D DVT/CT Untersuchung nach § 43 Abs 1 Z 12 GebAG abzugelten. Der Sachverständige wird dazu zunächst darzulegen haben, welche „CT Mehrspesen“ er überhaupt anspricht, weil der Gesetzgeber in § 31 GebAG klargestellt hat, dass von dieser Bestimmung ausschließlich die dort näher bezeichneten variablen Kosten, wie zB die mit der Herstellung von Röntgenaufnahmen verbundenen Materialkosten, erfasst sind und alle anderen Aufwendungen mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten werden. Bei der Bemessung der Gebühr für Mühewaltung wird zu berücksichtigen sein, dass sich dem Akt nicht deutlich entnehmen lässt, ob die zehn Bilder (Auszüge) der 3D-DVT/CT Untersuchung vom Sachverständigen selbst angefertigt wurden, ob diese zur Beurteilung der unfallkausalen Verletzung erforderlich waren, die nur auf zwei Auszügen mit einem „grünen Pfleil“ markiert ist. Der Sachverständige wird im übrigen die autonome Honorarordnung der ZÄK, auf die er die Entlohnung der Anfertigung der 3D-DVT/CT Auszüge stützt, vorzulegen und auch klarzustellen haben, welchen Zeitaufwand die Untersuchung und Befundung dieser Aufnahmen umfasste (vgl OLG Wien 8 Rs 20/18x; OLG Linz 12 Rs 13/11k). Denn nach der grundsätzlichen Intention des Gesetzgebers sind unter anderem im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 34 Abs 2 GebAG) im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Abschläge vorzunehmen. Bei der Beurteilung von Serien-Röntgenbildern in der Computertomographie könnte es sonst zu völlig unangemessenen - zur Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens in keiner Relation stehenden - Entlohnungen kommen (OLG Graz 6 Rs 27/17p). Schließlich hat das Erstgericht schon zutreffend ausgeführt, dass die Digitalfotos im Befund einem (Panorama)Röntgen nicht gleichzusetzen sind. Die Rechtsrüge zeigt soweit aber keine unrichtige rechtliche Beurteilung auf (RS0006674 [T2]).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs 3 GebAG. Ein Kostenersatz findet schon mangels verzeichneter Kosten nicht statt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden