Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf als Einzelrichterin (§ 8a JN) in der Rechtssache der klagenden Partei DI A* , **, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch die Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 18.607,77 sA, hier wegen Sachverständigengebühren (EUR 1.944,00), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. Dezember 2025, **-42, beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Mit Beschluss vom 26. August 2024, ON 11, bestellte das Erstgericht C* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Metall, Metallbearbeitung, Metallverarbeitung (Jalousien, Rollladen, Markisen, Sonnenschutz). Hintergrund des Verfahrens ist nach den Klagebehauptungen, dass die Beklagte ein mangelhaftes Beschattungssystem an einem Objekt der klagenden Partei geliefert habe, welches auszutauschen gewesen sei. Im Zuge des Abbaus seien die Fassade und das Stiegenhaus durch die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen rechtswidrig und schuldhaft beschädigt worden. Der Kläger begehrte im Wesentlichen Mängelbehebungskosten.
Über Ersuchen des Sachverständigen bestellte das Erstgericht sodann mit Beschluss vom 12. November 2024 (ON 17) als Sachverständigen aus dem Fachbereich Holz, Holzverarbeitung (Bautischlerarbeiten) D*, der sodann einlangend am 18. Februar 2025 sein Gutachten erstattete (ON 18).
Einlangend am 14. März 2025 erstattete sodann der Sachverständige C* sein Gutachten (ON 23). Hierfür verzeichnete er Gebühren in Höhe von EUR 3.546,00 inklusive Umsatzsteuer (Gebührennote ON 23.8).
Der Kläger stellte sodann einlangend am 4. April 2025 einen Antrag auf Gutachtenserörterung (ON 26.1), die Beklagte einen solchen einlangend am 7. April 2025 (ON 29), in dem sie bereits Fragen (2.1. bis 2.6.) formulierte. Am 12. Mai 2025 brachte sodann der Kläger seinen Fragenkatalog beide Gutachten betreffend ein (ON 30). In der 5. Frage bezog sich der Kläger auf die Angemessenheit des Produktes der Firma E* GmbH. Fragen im Zusammenhang mit den Bohrlöchern richteten sich an beide Sachverständige.
Der Sachverständige C* übermittelte am 26. September 2025 eine Warnung gemäß § 25 Abs 1a GebAG (ON 34).
In der Tagsatzung vom 31. Oktober 2025 fand sodann eine mündliche Erörterung mit den Sachverständigen C* und D* statt. Das Erstgericht hielt fest, dass mit den Parteien die Sachverständigengutachten sowie die Fragen in den Gutachtenserörterungen im Detail besprochen werden. Der Sachverständige D* gibt in diesem Zusammenhang bekannt, dass die von ihm vorgeschlagene Sanierungsmaßnahme beziehungsweise Lösung, konkret, dass eine Aluabdeckung die Bohrlöcher abdeckt, die sach- und fachgerechte Verschließung der Bohrlöcher darstellt und diese Alublende zu einem vollständigen Verschluss führt und, dass die Schienen, die derzeit schon montiert sind, ausreichend abdecken. Bei einigen Fenstern sind Bohrlöcher noch nicht ausreichend, wie soeben dargestellt, abgedeckt und bildet das einen Schaden, der noch zu sanieren und zu beheben ist.
Daraufhin traten die Parteien in Vergleichsgespräche.
Weiters ist im Protokoll festgehalten:
„Der Sachverständige C* begehrt für die Vorbereitung auf die heutige Verhandlung, die Teilnahme an der heutigen Verhandlung inklusive der Gebührennote ON 23.8 insgesamt Kosten in Höhe von EUR 6.096,00, wobei er für den heutigen Termin EUR 2.550,00 inklusive USt verzeichnet. Begründend wird dazu ausgeführt, dass er insgesamt 15 Stunden Vorbereitungszeit gehabt habe und pro Stunde ein Stundenlohn von EUR 135,00 in Ansatz gebracht werde. Der Sachverständige C* gibt bekannt, dass er auch für außergerichtliche Tätigkeiten einen Stundensatz von EUR 135,00 verzeichne. Der Klagevertreter begehrt, dass der Sachverständige eine Gebührennote für den heutigen Termin legt….“
Hingegen konnten die Gebühren des Sachverständigen D* im Einvernehmen mit den Parteien (ohne weitere Aufschlüsselung) bestimmt werden. Das Verfahren endete sodann durch Abschluss eines bedingten Vergleichs, der in weiterer Folge rechtswirksam wurde (ON 35).
Der Sachverständige C* übermittelte am 31. Oktober 2025 eine Honorarnote für die Gutachtenserörterung (ON 36), in der er Gebühren von insgesamt EUR 2.550,00 inklusive USt begehrt. Darin findet sich eine Gebühr für Mühewaltung für 15 Stunden zu EUR 135,00, somit von insgesamt EUR 2.025,00 netto.
Der Gebührennote schloss der Sachverständige nachstehende Aufstellung an:
„30.05.2025 17.00 bis 18:00 Uhr Fragen ausarbeiten 1 h
21.08.2025 16:30 bis 18:25 Uhr Berechnungen prüfen und vergleichen 2 h
18.09.2025 11:00 bis 12:00 Uhr Studium Gutachten 1 h
20.09.2025 11:00 bis 13:00 Uhr Berechnung Kosten Raffstore Vergleich anderer Hersteller 2 h
18.10.2025 09:00 bis 12:05 Uhr Ausarbeitung Fragen 3 h
30.10.2025 09:25 bis 11:15 Uhr Besprechung m. Koll D* 2 h
30.10.2025 17:00 bis 19:30 Uhr Fragen finalisieren Berechnungen prüfen 2 h
31.10.2025 Teilnahme Verhandlung 2 h
Zeitlicher Gesamtaufwand Mühewaltung 15 h“
Im Übrigen übermittelte er noch geschwärzte Honorarnoten zur Darstellung seiner außergerichtlichen Einkünfte.
Der Kläger beanstandete zunächst, der Sachverständige habe keine Gebührenwarnung ausgesprochen. Des Weiteren bemängelte er die Höhe der Gebühr für Mühewaltung und schließlich auch – wie im Rekursverfahren noch strittig - die Anzahl der verzeichneten Stunden (ON 38). Der Sachverständige habe einen Aufwand von 36 Stunden, ein Vielfaches von dem, was er in den geschwärzt vorgelegten Honorarnoten für vergleichbare Leistungen in anderen Fällen in Rechnung gestellt habe, verzeichnet. Außerdem würde die „Aufstellung Vorbereitung Gutachtenserörterung“ aufzuklären sein. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Fragen am 30. Mai 2025 im Umfang von einer Stunde sei nachvollziehbar. Welche Berechnungen am 21. August 2025 geprüft und verglichen worden seien, ergebe sich aus den vom Sachverständigen vorgelegten Unterlagen einerseits, aber auch aus den Aktenunterlagen andererseits nicht. Die Verhandlung am 22. August 2025 sei abberaumt und auf den 31. Oktober 2025 verlegt worden. Die Verlegung der Tagsatzung sei dem Rechtsvertreter der klagenden Partei am 27. Juni 2025 bereitgestellt worden. Auszugehen sei davon, dass der Termin am 31. Oktober 2025 mit den Sachverständigen koordiniert, jedenfalls der Sachverständige über die Verlegung bereits im Juni 2025 in Kenntnis gesetzt worden sei. Weshalb verzeichnete Berechnungsleistungen und Vergleichsleistungen am 21. August 2025 notwendig gewesen seien, ergebe sich aus den Abrechnungsunterlagen des Sachverständigen nicht; auch nicht aus dem sonstigen Gerichtsakt. Diese seien nicht notwendig gewesen. Im Fragenkatalog der klagenden Partei sei lediglich eine Frage zur Angemessenheit zum Rechnungsbetrag laut Beilage ./AC enthalten (Antrag auf Gutachtenserörterung vom 12. Mai 2025, Pkt. 5). Zusammengefasst sei im Fragenkatalog der klagenden Partei keine Frage enthalten, welche die Prüfung oder einen Vergleich von Berechnungen erforderten.
Im Fragenkatalog der Beklagten (Gutachtenserörterungsantrag vom 7. April 2025, Pkt. 2.1 bis 2.6) seien ebenso wenig Fragen enthalten, welche die Prüfung oder einen Vergleich von Berechnungen erforderten. Weiters sei festzuhalten, dass die unter Punkt 2.6 im Gutachtenserörterungsantrag der Beklagten vom 7. April 2025 angeführten Unterlagen nicht zur Vorlage gebracht worden seien, weshalb auch diese Unterlagen die verzeichneten Berechnungen und Vergleiche nicht rechtfertigten. Welche anderen Unterlagen geprüft oder verglichen hätten werden sollen, ergebe sich aus dem Gerichtsakt nicht. Alle Unterlagen seien zum Zeitpunkt der Erstellung des schriftlichen Gutachtens vorgelegen, sodass nicht erkennbar sei, welche Unterlagen neuerlich berechnet oder verglichen hätten werden müssen. Auch die verzeichneten Kosten für das Studium des Gutachtens vom 18. September 2025 seien nicht nachvollziehbar, zumal die Fragen bereits am 30. Mai 2025 ausgearbeitet worden seien.
Dem Gerichtsakt sei auch nicht zu entnehmen, welche Berechnungen und Vergleiche mit anderen Herstellern am 20. September 2025 durchgeführt worden seien. Diese Leistung ergebe sich weder aus dem Bestellungsbeschluss noch aus dem Fragenkatalog der Streitteile. Ebenso wenig ließe sich aus den vorliegenden Unterlagen des Sachverständigen ableiten, welche Fragen neuerlich am 18. Oktober 2025 (noch dazu von 9:00 Uhr bis 12:05 Uhr) ausgearbeitet worden seien. Die Ausarbeitung der Fragen der Streitteile rechtfertige diesen Zeitaufwand nicht. Eine schriftliche Ausarbeitung liege nicht vor.
Auch die verzeichneten Kosten für eine Besprechung mit dem Sachverständigen D* am 30. Oktober 2025 (einen Tag vor der Verhandlung) sei nicht nachvollziehbar. Es finde sich keine gerichtliche Anordnung dafür; der Sachverständige werde die Kosten plausibel und nachvollziehbar darzulegen haben.
Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass am 30. Oktober 2025 zusätzlich nochmals im Umfang von 2 Stunden Gebühren verzeichnet würden, um Fragen zu finalisieren und Berechnungen zu prüfen. Die Gebühr für die Teilnahme in einer Verhandlung sei im GebAG geregelt.
Für das schriftliche Gutachten habe der Sachverständige 21 Stunden „Mühewaltung“ verzeichnet. Die zusätzliche Verzeichnung von weiteren 15 Stunden „Mühewaltung“ sei willkürlich. Der Fragenkatalog der Beklagten habe sechs Fragen beinhaltet; die Frage 2.6 habe schon aufgrund der nicht in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht beantwortet werden können, weshalb sich der Fragenkatalog auf fünf Fragen reduziere. Die verbleibenden fünf Fragen würden den verzeichneten Aufwand nicht im geringsten rechtfertigen. Der Fragenkatalog der klagenden Partei beinhalte 8 Fragen, welche den vom Sachverständigen verrechneten Aufwand ebenso wenig rechtfertigten.
Das Erstgericht räumte dem Sachverständigen sodann am 25. November 2025 die Möglichkeit zur Stellungnahme zu konkret genannten Punkten ein (ON 40).
Der Sachverständige brachte daraufhin folgende Ergänzungen (Klärungen) ein (ON 41), soweit diese im Rekursverfahren relevant sind:
„Zu Frage 2 – Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der verzeichneten Gebühren für Mühewaltung
Aufstellung Vorbereitung Gutachtenserörterung 31.10.2025 A*/B*
30.05.2025 17.00 bis 18:00 Uhr Fragen ausarbeiten 1 h
21.08.2025 16:30 bis 18:25 Uhr Berechnungen prüfen und vergleichen 2 h
Ausarbeitung zu Punkten 2.1 bis 2.6 des Beklagtenvertreters anhand der Rechnungen, Angebote und des Berechnungsblatt[s] aus dem Akt
18.09.2025 11:00 bis 12:00 Uhr Studium Gutachten 1 h
Gutachten vom Kollegen F* bezüglich Schäden und Einbausituation
20.09.2025 11:00 bis 13:00 Uhr Berechnung Kosten Raffstore Vergleich anderer Hersteller 2 h, hier wurde die Berechnung mit anderen Herstellern verglichen, wobei vorher die technische Umsetzbarkeit geprüft werden musste (Im gegenständlichen Fall kommen nur sehr wenige Raffstoretypen in Frage)
18.10.2025 09:00 bis 12:05 Uhr Ausarbeitung Fragen 3 h
Zusammenfassung der technischen Klärung und der Kosten für den Vergleich mit anderen Herstellern
30.10.2025 09:25 bis 11:15 Uhr Besprechung m. Koll D* 2 h
30.10.2025 17:00 bis 19:30 Uhr Fragen finalisieren Berechnungen prüfen 2 h
Finale Vorbereitung auf die Verhandlung
31.10.2025 Teilnahme Verhandlung 2 h
Zeitlicher Gesamtaufwand Mühewaltung 15 h“
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmt das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen C* für die Erstattung von Befund und Gutachten (Gebührennote ON 23.8) und für die ergänzende Erörterung des Gutachtens vom 31. Oktober 2025 (Gebührennote ON 36.2) mit insgesamt gerundet EUR 6.095,00.
Darin enthalten ist eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG wie folgt:
„- Erstellung von Befund und Gutachten, 21 Stunden á EUR 135,00 EUR 2.835,00
- Vorbereitung auf die Tagsatzung, 13 Stunden á EUR 135,00 EUR 1.755,00
- Tagsatzung vom 31. Oktober 2025, 2 Stunden á EUR 135,00 EUR 270,00 “
Soweit im Rekursverfahren relevant führt es dazu aus, dass mit der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG jede ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit eines Sachverständigen honoriert werde. Insofern seien alle mit dem erstatteten Gutachten im Zusammenhang stehenden Kosten, soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein besonderer Ersatz vorgesehen sei, abgegolten. Zu der im Rahmen der Mühewaltung aufgewendeten Zeit gehöre auch der Zeitaufwand für jene Vorbereitung, die unter Anwendung der zur Problemlösung erforderlichen Sorgfalt notwendig sei. Beispielsweise zählten dazu die Zeiten für die Erstellung des Gutachtens (etwa das Einholen von Erkundigungen und erforderlichen Informationen, das Studium einschlägiger Fachliteratur, die Analyse des Sachverhalts und die Entwicklung eines zur Problemlösung geeigneten Ablaufschemas) sowie der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung der Gutachtenserörterung. Der Sachverständige verzeichne für die Vorbereitung auf die Verhandlung eine Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 2 GebAG, die ihm auch grundsätzlich zustehe. Der Zeitaufwand für ein Gutachten könne als geistige Leistung nicht schematisch eingeschätzt werden, weshalb grundsätzlich von den Zeitangaben des Sachverständigen auszugehen sei, es sei denn, es gebe konkrete Anhaltspunkte, dass die Zeitangabe unrichtig sein könnte. Insofern sei grundsätzlich von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange die Zeitangaben nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt würden.
Nur ein besonders hoher Zeitaufwand bedürfe einer näheren Erklärung. Hätten die Parteien wegen des beträchtlichen Zeitaufwandes Einwendungen erhoben, so habe das Gericht dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, zu den Einwendungen Stellung zu nehmen und den angegebenen Zeitaufwand zu begründen. Gleichzeitig sei zu bedenken, dass das Gericht die Zeitangaben des Sachverständigen nur auf ihre Plausibilität, nicht aber auf ihre Angemessenheit zu prüfen habe. Dementsprechend sei es auch grundsätzlich irrelevant, ob die verrechnete Leistung (etwa von einem anderen Sachverständigen) mit einem kürzeren Zeitaufwand hätte erbracht werden können. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gutachterarbeit vor allem um eine geistige Tätigkeit handle, die kaum nach objektiven Gesichtspunkten eingeschätzt werden könne. Der Sachverständige habe in seinen Stellungnahmen aufgeschlüsselt, an welchen Tagen er wie viele Stunden für die Vorbereitung auf die mündliche Streitverhandlung, in welcher die Erörterung der Gutachten beider Sachverständiger geplant gewesen sei, aufgewendet habe. Einer weiteren Detaillierung habe es nicht bedurft. Stelle man vergleichsweise gegenüber, dass in einem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall ein Aufwand von 8,5 Stunden für die bloße „Textierung, Adaptierung sowie Endformulierung und Endredaktion“ eines insgesamt neun Seiten umfassenden Gutachtens für plausibel erachtet worden sei, sei auch hier der vom Sachverständigen verzeichnete Zeitaufwand als nachvollziehbar bzw. unbedenklich zu qualifizieren.
Wenn sich auch der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr gemäß § 25 Abs 1 GebAG nach dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag richte, stehe es diesem frei, wie er den Befund als Grundlage seines Gutachtens bzw. seiner Gutachtenserörterung erhebe. Er hätte sogar dann Anspruch auf Gebühren, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre, sofern das Gutachten nicht völlig unbrauchbar gewesen sei. Die vom Sachverständigen angewandte Methode sei im Rahmen des Gebührenbestimmungsverfahrens nicht zu bewerten. Keinesfalls sei im vorliegenden Fall das Gutachten des Sachverständigen C* völlig unbrauchbar in diesem Sinne, sodass eine Erfüllung des Auftrags des Erstgerichts gar nicht zu erkennen gewesen wäre. Auch die Besprechung mit dem Sachverständigen D* sei als vom Gutachtensauftrag umfasst anzusehen, zumal die Gutachtensaufträge der beiden Sachverständigen zusammenhingen. Weiters handle sich dabei um eine nach § 34 GebAG vergütungsfähige Tätigkeit. Im Ergebnis lägen all die vom Sachverständigen C* aufgelisteten Tätigkeiten im Rahmen des Gutachtensauftrags.
Gegen diesen Beschluss erhebt der Kläger einen Rekurs aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, soweit dem Sachverständigen 12 Stunden zu EUR 135,00 (netto EUR 1.620,00, brutto EUR 1.944,00) hinsichtlich der verzeichneten Leistungen vom 21. August 2025 bis 30. Oktober 2025 als Gebühr für Mühewaltung zuerkannt wurden, und begehrt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Eine Rekursbeantwortung wurde weder von der Beklagten noch vom Sachverständigen erstattet.
Der Rekurs, über den beim Oberlandesgericht im Einzelrichterverfahren nach § 8a JN zu entscheiden war, ist nicht berechtigt .
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bemängelt der Rekurswerber die Zuerkennung der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG für insgesamt 12 Stunden , die der Sachverständige in der Gebührennote ON 36.2 begehrte und die er in seiner Stellungnahme ON 41 aufschlüsselte. Die beanstandeten Positionen sind vorne im Fettdruck wiedergegeben.
Zusammenfassend wiederholt der Rekurswerber seinen Standpunkt, dass die verzeichneten Leistungen (Stunden) nicht nachvollziehbar, sogar willkürlich seien und selbst unter Heranziehung von Plausibilitätskriterien und objektiven Gesichtspunkten überhöht erschienen. Verpflichtend wäre daher eine Nachprüfung vorzunehmen gewesen.
Das Rekursgericht teilt die Auffassung des Erstgerichts und legt dessen zutreffende rechtliche Beurteilung der Entscheidung zugrunde (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Was die vom Rekurswerber angezweifelte Anzahl der vom Sachverständigen verrechneten Stunden (für Mühewaltung) betrifft, wendet er sich erkennbar gegen den vom Erstgericht in diesem Zusammenhang als bescheinigt angenommenen Sachverhalt. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Ausmaß der bei der Mühewaltung aufgewendeten Zeit eine Tatfrage ist (Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG 4 § 38 GebAG, E 95, 110 f) . Bereits das Erstgericht geht zutreffend davon aus, dass die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand so lange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil bewiesen oder zumindest wahrscheinlich gemacht wird, weil beispielsweise gegenteilige Anhaltspunkte hervorkommen. Zu beachten ist auch, dass die Gutachterarbeit vor allem eine geistige Tätigkeit ist, die kaum nach objektiven Gesichtspunkten eingeschätzt werden kann (Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 38 GebAG, E 93, 96, 98, 122). Grundsätzlich ist das Gericht allerdings dann zur Nachprüfung verpflichtet, wenn Angaben eines Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich sind. Der Sachverständige muss demgemäß seine Zeitangaben nach den einzelnen Leistungen detaillieren, wenn das in Rechnung gestellte Zeitausmaß von einer Partei bestritten wird (Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 38 GebAG, E 103, 109). Eine Angemessenheitsprüfung ist – auch darauf hat das Erstgericht bereits zutreffend hingewiesen – nicht vorzunehmen. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob es objektiv möglich gewesen wäre, die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen in einem kürzeren Zeitraum zu erbringen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 38 GebAG, E 114,117,118,119,120).
Im Einzelnen ist den Rekursausführungen Folgendes entgegen zu halten:
Keine Ergebnisse gefunden
1. Soweit der Berufungswerber meint, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die für den 21. August 2025 verzeichneten Leistungen (Ausarbeitung der Fragen des Beklagtenvertreters) nicht bereits am 30. Mai 2025 beinhaltet seien, vermag er eine mangelnde Plausibilität der vom Sachverständigen begehrten Gebühren nicht darzustellen, auch wenn er in weiterer Folge zu den einzelnen Fragen des Beklagtenvertreters Stellung nimmt und darlegen möchte, mit welch geringem Aufwand eine Beantwortung dieser Fragen möglich wäre. Der Sachverständige hat schließlich seine Leistungen für diesen Tag auch präzisiert (Ausarbeitung zu den Punkten 2.1 bis 2.6 des Beklagtenvertreters anhand der Rechnungen, Angebote und des Berechnungsblatt[s] aus dem Akt), wobei, wie bereits dargelegt, die Angemessenheit der dafür aufgewendeten Zeit vom Gericht nicht zu überprüfen ist. Für den 30. Mai 2025 hat der Sachverständige überdies lediglich 1 Stunde verzeichnet. Der Rekurswerber übersieht auch, dass er selbst ebenfalls einen Fragenkatalog zur Erörterung mit beiden Sachverständigen formuliert hat (ON 30). Insofern erscheint die 1 Stunde für beide Fragenkataloge äußerst knapp bemessen, was die Ausarbeitung der Fragen des Beklagtenvertreters am 21. August 2025 umso mehr plausibilisiert.
Überdies kann dem Sachverständigen auch nicht verwehrt werden, eigenständige Erhebungen durchzuführen, auch wenn bereits in einem Vorverfahren ein Gutachten eingeholt wurde (Beilage./K), haftet er doch selbst für die Richtigkeit seines Gutachtens nach § 1299 ABGB.
2. Dass der Sachverständige sich am 18. September 2025 1 Stunde lang dem Gutachten aus dem Vorakt widmete und sich mit diesem auseinandersetzte, kann ihm ebenso wenig vorgeworfen werden. Zutreffend ist nur, dass sich der Anspruch auf die Gebühr gemäß § 25 Abs 1 GebAG nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag richtet.
Der Kläger bezog sich in seiner Klage darauf, dass die Leistungen von der Beklagten nicht ordnungsgemäß erbracht wurden und verweist auf den Vorakt ** des BG Villach, in dem der Sachverständige Ing. Mag. F* ein Gutachten erstattete, wonach die Schwere der Mängel es rechtfertigten, von einem Totalschaden zu sprechen und ohne Austausch kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden könne. Daraufhin sei die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen werden. Demgemäß war das Gutachten aus dem Vorverfahren Beilage./K auch Gegenstand dieses Verfahrens. Darin, dass der Sachverständige das Gutachten aus dem Vorakt in Bezug auf Schäden und Einbausituation zur Verhandlungsvorbereitung (neuerlich – es lag zum Zeitpunkt der Erstattung des schriftlichen Gutachtens bereits vor) studierte (nicht überprüfte), kann eine Auftragsüberschreitung nicht erblickt werden.
3. Ähnliches gilt auch für die vom Sachverständigen für den 20. September 2025 verzeichneten Leistungen: „20.09.2025 11:00 bis 13:00 Uhr Berechnung Kosten Raffstore Vergleich anderer Hersteller 2 h, hier wurde die Berechnung mit anderen Herstellern verglichen, wobei vorher die technische Umsetzbarkeit geprüft werden musste (Im gegenständlichen Fall kommen nur sehr wenige Raffstoretypen in Frage)“. Gegenstand des Gutachtensauftrags war unter anderem die Frage, ob das nunmehr montierte Produkt der Firma E* GmbH mit jenem der Beklagten vergleichbar sei oder ob es sich um eine höherwertige Anlage handle; gegebenenfalls mögen die Mehrkosten angegeben werden (Bestellungsbeschluss ON 11 Punkt 4.). Dies bezog sich offenkundig auf das Angebot Beilage./AB. Eine Auftragsüberschreitung liegt definitiv nicht vor.
4. Im Zusammenhang mit den Leistungen vom 18. Oktober 2025 (18.10.2025 09:00 bis 12:05 Uhr Ausarbeitung Fragen 3 h; Zusammenfassung der technischen Klärung und der Kosten für den Vergleich mit anderen Herstellern) gilt ebenfalls das bisher Gesagte. Auch diese Position erscheint angesichts der geplanten Tagsatzung am 31. Oktober 2025 im Hinblick auf ein besonderes Ausmaß nicht bedenklich, ist doch davon auszugehen, dass ein Sachverständiger sich für eine Gutachtenserörterung umfassend vorbereiten muss.
5. Zum Zeitaufwand für die Besprechung mit dem Sachverständigen D*, der ebenfalls zur Tagsatzung geladen wurde, ist festzuhalten, dass letzterer über Anregung des Sachverständigen C* bestellt wurde, weil Teile der an ihn gestellten Fragen nicht in sein Fachgebiet fielen. Dabei ging es im Wesentlichen um die sach- und fachgerechte Verschließung der Bohrlöcher, also um einen Teilbereich des ursprünglich erteilten Gutachtensauftrags. Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass die Gutachtensaufträge der beiden Sachverständigen miteinander zusammenhängen, was die verzeichnete Besprechung auch plausibilisiert. Demgemäß erwecken auch eine Finalisierung der Fragen und Berechnungen im Ausmaß von 2 Stunden am Tag vor der Verhandlung keine Bedenken. Dass der Sachverständige D* für die Vorbereitung auf die Verhandlung und die Teilnahme an dieser „nur“ EUR 864,00 (nicht aufgeschlüsselt), insgesamt mit der Gebührennote ON 18.2 EUR 2.268,84 (inklusive USt) verzeichnete, die sodann im Einvernehmen mit den Parteien noch in der Tagsatzung rechtskräftig bestimmt wurde, ändert an diesen Überlegungen nichts.
Zusammenfassend kann nicht erkannt werden, dass – insbesondere im Verhältnis zu der im Ausmaß von 21 Stunden verzeichneten Gebühr an Mühewaltung für das schriftliche Gutachten – die weiteren 15 Stunden für Mühewaltung willkürlich (als nicht erbrachte Leistung?) angesetzt worden wären, sodass das Erstgericht eine weitere Nachprüfung vornehmen hätte müssen, worin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken wäre.
Es liegt daher weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, zumal einerseits Kosten zutreffend (§ 41 Abs 3 letzter Satz GebAG) nicht verzeichnet wurden und andererseits der Rekurs erfolglos blieb.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 5 ZPO .