Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 StGB über die Beschwerde des Sachverständigen Mag. Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 5. Dezember 2024, GZ **-58, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg bestellte Mag. Dr. B* am 15. Mai 2024 (ON 8) zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet allgemeine angewandte Chemie bzw. Chemie: Farben, Lacke, Harze, Wachse, Korrosionsschutzmittel, Polituren, Putz-und Pflegemittel und beauftragte ihn mit der Untersuchung eines durch das Unternehmen C* im Zuge von Detektivermittlungen erlangten, vermutlich gefälschten D*-Flüssigwaschmittels auf Inhaltsstoffe sowie Reinigungswirkung, insbesondere im Vergleich zu handelsüblichen Flüssigwaschmitteln, wie u.a. das originale D*-Flüssigwaschmittel, aber auch anderen handelsüblichen Flüssigwaschmitteln, samt Erstattung von Befund und Gutachten zu sechs in der Bestellung näher dargelegten Punkten.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (ON 24) brachte der Sachverständige bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg eine Gebührenwarnung ein, wobei er überschlagsmäßig von „Kosten im Bereich von € 16.000“ ausging. Diese Kostenwarnung wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit Note vom 28. Juni 2024 (ON 1.20) zur Kenntnis genommen.
Am 26. Juli 2024 erweiterte die Staatsanwaltschaft die Sachverständigenbestellung und beauftragte Mag. Dr. B* mit der Untersuchung auch der weiteren, im Zuge von Hausdurchsuchungen sichergestellten, vermutlich gefälschten Flüssigwaschmitteln D*, E* und F* auf Inhaltsstoffe sowie Reinigungswirkung samt Erstattung von Befund und Gutachten zu sechs in der Bestellung näher dargelegten Punkten, die jenen des ersten Auftrags entsprechen (ON 34). Weiters sollte auch das ebenfalls sichergestellte Flüssigwaschmittel „G*“ in diesem Sinne sowie dahin untersucht werden, ob es sich um die idente Flüssigkeit wie in den oben genannten sichergestellten Flüssigwaschmitteln mit den Aufklebern D*, E* und F* handelt und auch hiezu Befund und Gutachten erstattet werden.
In Entsprechung der beiden Aufträge erstattete Mag. Dr. B* am 20. Oktober 2024 ein mit 2. Oktober 2024 datiertes Gutachten (ON 47.2) und machte mit der am 14. November 2024 eingebrachten Gebührennote (ON 52.2) Gebühren in Höhe von insgesamt 28.482,27 Euro (davon 4.747,05 Euro) geltend.
Der Revisor wandte gegen die Gebührennote ein (ON 1.49), dass der Sachverständige seiner Warnpflicht nach § 25 Abs 1a GebAG nicht ausreichend nachgekommen sei, daher der Gebührenanspruch über den in der Gebührenwarnung ON 24 hinausgehenden Betrag von 16.000 Euro entfalle.
Der Sachverständige äußerte sich hiezu dahingehend (ON 54), dass ihm am 15. Mai 2024 und am 26. Juli 2024 zwei separate Aufträge erteilt und diese in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2024 zusammengeführt worden seien. Der zweite Auftrag (ergänzende Bestellung) sei in Umfang und Wortlaut dem ersten Auftrag gleichzusetzen, wobei mehr Proben als im Erstauftrag übermittelt worden seien. Daraus ergebe sich, dass die ursprüngliche Kostenwarnung implizit auch für den zweiten Auftrag Gültigkeit habe. Die Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten belaufe sich auf insgesamt 23.735,23 Euro netto und liege somit deutlich unter dem in der Kostenwarnung für beide Aufträge zusammen geschätzten Betrag von 32.000 Euro (16.000 Euro pro Auftrag). Die Beträge in der Kostenwarnung seien netto, d.h. ohne Umsatzsteuer, angegeben worden, was den allgemeinen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr entspreche.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht – hier relevant in Punkt 1. - die Gebühren des Sachverständigen Mag. Dr. B* für die Erstattung von Befund und Gutachten vom 2. Oktober 2024 (ON 47.2) mit 16.000 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, auf den Zuspruch weiterer 4.000 Euro für den Ergänzungsauftrag abzielende Beschwerde des Sachverständigen (ON 63). Denn wenn auch, nach der Argumentation des Gerichts, eine Kostenwarnung nicht in formal richtiger Form eingebracht wurde, so habe er dennoch gemäß § 25 1a GebAG einen Gebührenanspruch von 4.000 Euro aus dem Ergänzungsauftrag.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 1 Abs 1 GebAG haben Sachverständige in gerichtlichen Verfahren und in Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
§ 25a Abs 1a GebAG normiert eine Warnpflicht der Sachverständigen. Danach hat (hier:) der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen, wenn zu erwarten ist oder sich bei der Sachverständigentätigkeit herausstellt, dass die tatsächlich entstehende Gebühr (hier) in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4.000 Euro übersteigt . Unterlässt der Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.
Die Bestimmung ist durch das BRÄG 2008, BGBl I 2007/111, eingeführt worden. Zweck dieser Novelle des GebAG war es vor allem, Änderungen im Bereich des strafrechtlichen Vorverfahrens Rechnung zu tragen (EBRV 303 BlgNR 23. GP 1 und 9). Nach den Materialien verfolgt die Neuregelung der Warnpflicht den Zweck, dass sich Gericht und Parteien möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens und dem Sinn des Gutachtensaufwands machen können, um gegebenenfalls den Gutachtensauftrag präziser zu fassen und frustrierte Aufwendungen im Beweisverfahren zu vermeiden (EBRV 303 BlgNR 23. GP 47).
Stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr den in der Kostenschätzung des Sachverständigen genannten Betrag übersteigt, so löst dies eine weitere Warnpflicht des Sachverständigen aus (EBRV 303 BlgNR 23. GP 47 unter Hinweis auf OLG Wien 16 R 151/99i = SV 2000, 23, OLG Graz 7 Ra 36/00v = SV 2000, 121).
Diese Warnpflicht verpflichtet nicht nur zu einer ersten Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten, sondern muss der Sachverständige auch warnen, wenn sich zeigt, dass er die voraussichtliche Gebühr zu gering geschätzt hat (vgl RIS-Justiz RS0126537). Andernfalls würde der Zweck der gesetzlichen Regelung nur unvollkommen erreicht. Denn die in den Materialien genannten Maßnahmen (EBRV 303 BlgNR 23. GP 47), wie etwa eine Präzisierung des Gutachtensauftrags und die Vermeidung frustrierter Aufwendungen im Beweisverfahren, können auch dann sinnvoll und notwendig sein, wenn der ursprünglich genannte Gebührenbetrag voraussichtlich überschritten wird (16 Ok 7/10).
Gemäß § 38 Abs 1 GebAG kann der Sachverständige seinen Gebührenanspruch erst nach Abschluss seiner Tätigkeit geltend machen. Mit diesem Zeitpunkt wird der Gebührenanspruch fällig, der die gesamte Tätigkeit im Verfahren umfasst und daher grundsätzlich in einer Gebührennote anzusprechen ist. Eine abschnittsweise Bestimmung ist nicht vorgesehen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 § 38 E 47). Anders als der Beschwerdeführer vermeint, kommt der Schwellenwert von 4.000 Euro daher nicht in Ansehung jedes einzelnen (Ergänzungs)Auftrags zu Anwendung.
Davon ausgehend hätte der Sachverständige nach erfolgter Ergänzung seines Auftrags auch vor dem Überschreiten der eigenen Kostenschätzung warnen müssen und ist der Gebührenanspruch bei Verletzung dieser weiteren Warnpflicht mit 16.000 Euro begrenzt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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