Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Einzelrichterin (§ 8a JN) in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Landwirt, **, **, vertreten durch die Linsinger&Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die Beklagte B* AG , FN **, **gasse **, **, vertreten durch die Hirsch&Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 75.000,00 s.A., über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Jänner 2026, Cg*-63, beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 bestellte das Erstgericht C* als Sachverständigen für landwirtschaftliche Maschinen und beauftragte ihn nach Befundaufnahme mit einer schriftlichen Gutachtenserstattung „zum Wert bzw zur Klagshöhe betreffend die gegenständliche Zugmaschine“ binnen zwei Monaten (ON 42). Als Zustellungszeitpunkt an den Sachverständigen ist gemäß § 35 ZustG der 11. Juli 2025 ausgewiesen (Zustellnachweis zu ON 42).
Am 14. September 2025 brachte der Sachverständige sein mit 1. September 2025 datiertes Sachverständigengutachten bei Gericht ein (ON 51) und legte zugleich die Gebührennote über EUR 3.797,00 (ON 52).
Der Kläger erhob gegen diese Gebührennote Einwendungen (ON 55). Neben weiteren im Rekursverfahren nicht mehr relevanten Einwendungen beanstandete der Kläger, dass dem Sachverständigen mit Beschluss vom 10. Juli 2025 für die Gutachtenserstattung eine Frist von zwei Monaten gesetzt, das Gutachten jedoch erst am 14. September 2025 eingebracht worden sei. Dementsprechend sei die Gebühr für die Mühewaltung gemäß § 25 Abs 3 GebAG um ein Viertel zu mindern. Zugleich beantragte der Kläger auch eine mündliche Gutachtenserörterung (ON 55), ebenso stellte die Beklagte einen Gutachtenserörterungsantrag (ON 56).
In der vom Erstgericht sodann für den 15. Dezember 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung legte der Sachverständige eine korrigierte Gebührennote für sein schriftliches Gutachten über EUR 3.430,00 (ON 59.4) und für die mündliche Gutachtenserörterung eine Gebührennote über EUR 1.254,00 (ON 59.5). Der Kläger hielt seine Einwendungen gegen die korrigierte Gebührennote für das schriftliche Gutachten aufrecht, und erhob auch gegen die Gebührennote für die Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung samt Gutachtenserörterung Einwendungen (ON 59.7).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen mit insgesamt EUR 3.363,00 (umsatzsteuerfrei).
Neben einer im Rekursverfahren nicht mehr strittigen Kürzung der vom Sachverständigen begehrten Gebühr für die Mühewaltung führte das Erstgericht aus, dass ein dem Sachverständigen anzulastendes Verschulden an einer allfälligen Verzögerung der Gutachtenserstattung nicht festzustellen sei. Der Sachverständige sei mit Beschluss vom 10. Juli 2025 bestellt worden, habe allerdings mitgeteilt, dass er erst durch neuerliche Verständigung vom 6. August 2025 von seiner Bestellung Kenntnis erlangt habe, da die ursprüngliche Verständigung in seinem Spam-Ordner gelandet sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Gebühr des Sachverständigen lediglich mit EUR 2.749,75 bestimmt werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben. Der Sachverständige hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger wiederholt seinen Standpunkt, dass die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern sei, da der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht fristgerecht bis 10. September 2025 erbracht habe. Der Sachverständige habe 4 Wochen lang seinen „Spam-Ordner“ nicht überprüft, was ihm als Verschulden anzulasten sei.
§ 25 Abs 3 GebAG bestimmt, dass der Sachverständige dann, wenn er seine Tätigkeit aus seinem Verschulden nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst hat, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern ist. Die gemäß § 25 Abs 3 Satz 2 leg cit unter den dort genannten Voraussetzungen vorzunehmende Gebührenkürzung um ein Viertel bezieht sich ausschließlich auf die Mühewaltungsgebühr.
Vom Eingreifen des in § 25 Abs 3 Satz 2 GebAG normierten ersten Tatbestand ist auszugehen, wenn die dem Gutachter aufgetragene Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht wurde, und der Gutachter dies selbst verschuldet hat, wobei im Fall einer nur geringfügigen Verzögerung nach der gebührenrechtlichen Judikatur aber noch keine Gebührenminderung in Betracht kommt (vgl OLG Innsbruck, 5 R 18/18p mwN).
Hier wurde der Sachverständige mit Beschluss vom 10. Juli 2025 bestellt, als Zustellzeitpunkt gemäß § 35 Abs 6 ZustG gilt allerdings erst der 11. Juli 2025. Gemäß § 35 Abs 1 ZustG hat der Zustelldienst den Empfänger unverzüglich an der von ihm angegebenen E-Mail-Adresse davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereit liegt und an welcher Internetadresse er es abrufen kann (§ 35 Abs 1 Z 2 ZustG). Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Verständigung abgeholt, hat eine Verständigung zu erfolgen (§ 35 Abs 2 ZustG). Die Zustellung derart „hinterlegter“ Dokumente gilt nach § 35 Abs 6 ZustG am ersten Tag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt (vgl dazu 4 Ob 101/23s). Auch wenn ein E-Mail in den „Spam-Ordner“ gelangt, gilt es als zugegangen (RS0123058 [T5]). Entgegen der Auffassung des Klägers endete damit die zweimonatige Frist zur schriftlichen Gutachtenserstattung am 11. September 2025. Das Gutachten des Sachverständigen langte zwar erst am 14. September 2025 bei Gericht ein, allerdings kommt im Sinne obiger Rechtsprechung wegen der hier vorliegenden bloß geringfügigen Verzögerung keine Gebührenminderung in Betracht.
Auch die mit § 25 Abs 3 GebAG intendierte Verfahrensbeschleunigung gebietet keine Gebührenminderung, war die Tätigkeit des Sachverständigen im September 2025 im Hinblick auf die mündliche Erörterung des schriftlichen Gutachtens noch nicht abgeschlossen, sondern erst mit der mündlichen Erörterung beendet (Krammer/ Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG 4§ 38 GebAG E 26 bis 29). Nach dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass eine Übermittlung des Gutachtens am Donnerstag, dem 11. September 2025 statt am Sonntag, dem 14. September 2025 im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung zu einem früheren Verhandlungstermin für die mündliche Gutachtenserörterung geführt hätte; solches hat der Kläger auch gar nicht behauptet. Damit steht auch nicht fest, dass der Sachverständige seine Tätigkeit nicht fristgerecht endgültig zum Abschluss gebracht hat.
Schon aus diesen Gründen erweist sich der Rekurs als nicht berechtigt, sodass sich eine Auseinandersetzung mit der Frage des Verschuldens des Sachverständigen wegen Nichteinsichtnahme in seinen Spam-Ordner erübrigt.
Insgesamt musste dem Rekurs damit ein Erfolg versagt bleiben.
Gemäß § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG findet im Gebührenbestimmungsverfahren kein Kostenersatz statt, sodass die Beklagte die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen hat.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über Gebühren von Sachverständigen jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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