Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Resetarits als Einzelrichter gemäß § 8a JN in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , Rechtsanwalt, **, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B* GmbH, FN ** (GZ C* des Landesgerichtes St. Pölten), wider die beklagte Partei Mag. D* , Rechtsanwalt, **, wegen Anfechtung und Zahlung (Streitwert: EUR 26.828,04 s.A.), hier wegen Sachverständigengebühren, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 04.02.2026, **-100, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Über das Vermögen der B* GmbH, FN ** (in Folge: Schuldnerin), wurde am 14.12.2022 zu C* das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Beklagte ist der ehemalige Rechtsvertreter der Schuldnerin.
Der Klägerbegehrt gestützt auf § 30 IO die Feststellung, dass drei Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten von insgesamt EUR 26.828,04 gegenüber den Gläubigern der Schuldnerin unwirksam seien und die Zahlung dieses Betrages s.A.
Der Beklagtebeantragt Klagsabweisung und bringt – soweit für das Rekursverfahren von Relevanz – vor, er habe von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin keine Kenntnis gehabt. Er habe einen Rechtsanspruch nach § 19 RAO vorzugehen. Zudem wandte er gegen eine allenfalls bestehende Klagsforderung Gegenforderungen ein.
Mit Beschluss vom 11.04.2024, ON 24, bestellte das Erstgericht MMag. Dr. E* zum Sachverständigen um Befund und Gutachten zur Frage zu erstatten, zu welchem Zeitpunkt bei der Schuldnerin die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei und ab wann bzw. durch welche Umstände eine allfällige insolvenzrechtlich relevante Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit für handelnde Organe bzw. für Rechtsvertreter der Schuldnerin erkennbar gewesen seien.
Am 11.07.2024, ON 30, sprach der bestellte Sachverständige eine Kostenwarnung aus und schätzte seine Kosten auf einen Betrag von EUR 28.800,--.
Am 10.06.2025, ON 65, legte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten sowie eine Gebührennote vor. In der Gebührennote verzeichnete er für 100 Stunden Mühewaltung á EUR 300,-- unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20% gemäß § 34 Abs 2 GebAG einen Gesamtbetrag von EUR 28.800,--.
Mit Eingabe vom 01.07.2025, ON 69, ersuchte der Beklagte dem Sachverständigen aufzutragen, aufzuschlüsseln, welche Beträge/Zeiten/Kosten auf Urgenzen wegen ausständiger Unterlagen entfallen seien; welcher Mehraufwand dadurch entstanden sei, dass keine ordnungsgemäß gebuchte Buchhaltung bei der Schuldnerin vorgelegen sei und anzugeben, welche Arbeitszeiten auf ihn selbst, auf sein Sekretariat, auf juristische Mitarbeiter sowie auf buchprüfende Mitarbeiter entfallen sei.
Über gerichtlichen Auftrag legte der Sachverständiger mit Eingabe vom 17.07.2025, ON 72, eine Leistungsaufstellung vor, in der sich Stundenaufzeichnungen und weitestgehend lediglich die Leistungsbeschreibung „Befundaufnahme“ und „Gutachtenserstellung“ wieder finden.
Mit Eingabe vom 30.07.2025, ON 74, beantragte der Beklagte dem Sachverständigen aufzutragen, die Leistungsbeschreibung zu ergänzen und anzugeben, was er jeweils befundet habe, in welche Gutachtensseite dies Eingang gefunden habe und an welchen Gutachtensteilen er konkret wann gearbeitet habe.
Über gerichtlichen Auftrag gab der Sachverständige bekannt, der Kläger habe ihm umfangreiche Unterlagen und Informationen hinsichtlich der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellt. Auf Basis der im Zuge der Befundaufnahme erhaltenen Unterlagen und Informationen habe er Befund aufgenommen und erstattet, wobei auf Punkt 4. des Gutachtens, Seiten 9 bis 25, verwiesen werde. Eine über das Leistungsverzeichnis hinausgehende Ergänzung sei nicht möglich, da die Gegenstände der Befundaufnahme und der Begutachtung wie auch deren Bearbeitung wechselseitig ineinandergreifen und diese wie auch das Gerichtsgutachten selbst insofern ein Gesamtprodukt darstellen.
Mit Eingabe vom 08.09.2025, ON 82, sprach sich der Beklagte gegen den verzeichneten Stundensatz aus und brachte vor, der Stundenaufwand erscheine nicht plausibel.
Mit Beschluss vom 11.09.2025, ON 84, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen antragsgemäß.
Über Rekurs des Beklagten hob das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 11.11.2025, 3 R 148/25v, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht erachtete eine weitere Aufschlüsselung der vom Sachverständigen erbrachten Leistungen und den geeigneten Nachweis seiner außergerichtlichen Einkünfte für notwendig.
Über gerichtlichen Auftrag schlüsselte der Sachverständige seine Leistungen mit Eingabe vom 08.12.2025, ON 94 , detailliert auf und legte Honorarnoten vor. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige insgesamt 107 Stunden für das Gutachten aufgewandt hat. Hilfskräfte seien nicht eingesetzt worden.
Mit Eingabe vom 14.01.2026, ON 98 , sprach sich der Beklagte gegen den Gebührenanspruch des Sachverständigen aus und wandte im Wesentlichen ein, die verzeichneten Stunden und der Stundensatz seien überhöht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen neuerlich antragsgemäß. Der Sachverständige habe sowohl seine außergerichtlichen Einkünfte als auch seine konkreten Tätigkeiten detailliert dargelegt und bescheinigt. Es stehe fest, dass der Sachverständige zumindest 100 Stunden Mühewaltung für seine gutachterlichen Leistungen im Verfahren erbracht habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, einen Gebührenbetrag von EUR 23.900,-- jedenfalls abzuweisen, und das Verfahren wegen weiterer EUR 4.100,-- zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger, der Sachverständige und der Revisor beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der gegenständliche Rekurs entspricht wortwörtlich dem Rekurs gegen den Beschluss vom 26.09.2025. Der Rekurswerber geht somit weder auf die Begründung des Erstgerichtes, noch die Aufschlüsselung des Sachverständigen und die vorgelegten Nachweise ein. 2. Zeitaufwand
2.1.Nach § 34 Abs 1 GebAG ist die Gebühr des Sachverständigen nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. Der Sachverständige muss seine Zeitangaben nach den einzelnen Leistungen detaillieren, wenn von einer Partei das in Rechnung gestellte Zeitausmaß bestritten wird (10 ObS 100/10v; Krammer/ Schmidt/GuggenbichlerSDG – GebAG 4§ 38 GebAG E 102). Dabei ist der Sachverständige nicht verpflichtet, minuziös darzulegen, welche Tätigkeit konkret an welchem Tag, in welchem Umfang und in welcher Qualität geleistet wurde. Lediglich Globalangaben reichen nicht aus, um den tatsächlichen Aufwand des Sachverständigen nachvollziehen zu können ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO E 103 ff).
2.2.Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (RS0132212). Nur ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung. Dabei hat das Gericht jedoch nicht zu überprüfen, ob es objektiv möglich gewesen wäre, die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen in einem kürzeren Zeitraum zu erbringen. Der notwendige Zeitaufwand für eine geistige Leistung steht auch in keinem zwingenden Verhältnis zum Umfang der als Ergebnis niedergelegten schriftlichen Darlegungen ( Krammer/ Schmidt/GuggenbichleraaO § 34 GebAG E 186, E 188, E 192). Im Rahmen der Gebührenbemessung ist auch nicht über die Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit oder Nachvollziehbarkeit des Gutachtens abzusprechen; eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit erfolgt daher in diesem Verfahren nicht ( Krammer/Schmidt/GuggenbichleraaO § 25 GebAG E 238 f).
2.3. Der Sachverständige hat seine Leistungen nun detailliert aufgeschlüsselt. Da sich der Rekurs mit diesem Umstand nicht auseinandersetzt, gelingt es ihm auch nicht, auch nur Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Angaben zu erwecken. Soweit sich der Rekurswerber erkennbar gegen die Leistungen vom 12.04.2024 wendet und meint, dem Sachverständige stehe dafür nur eine Gebühr für Aktenstudium zu, ist er darauf zu verweisen, dass die Durcharbeitung umfangreicher schriftlicher Unterlagen eine ordnende, stoffsammelnde Tätigkeit ist und daher nicht als Aktenstudium, sondern als Mühewaltung zu honorieren ist ( Krammer/Schmidt/ GuggenbichleraaO § 36 GebAG E 5, 11). Darüber hinaus hat der Sachverständige insgesamt bloß 100 Stunden verzeichnet, jedoch 107 bescheinigt. Selbst wenn die Leistungen vom 12.04.2024 nicht berücksichtigt würden (2 Stunden), würde sich am Gebührenzuspruch insgesamt nichts ändern.
Das Erstgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens zumindest 100 Stunden aufgewandt hat.
3. Stundensatz
3.1.Die Honorierung des Sachverständigen hat nach § 34 GebAG nicht allein sach- und leistungsbezogen, sondern vor allem personenbezogen und marktkonform nach den konkreten persönlichen beruflichen Einkommensverhältnissen zu erfolgen ( Krammer/Schmidt/ Guggenbichler aaO§ 34 GebAG E 42).Sachverständige können nach § 34 Abs 3 und 4 GebAG für ihre Tätigkeit jenen Stundensatz verzeichnen, den sie im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen. Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut auf das tatsächliche konkrete außergerichtliche Einkommen des einzelnen Sachverständigen und nicht darauf an, was ein anderer Sachverständiger für ein gleichartiges Gutachten erhält. Der einfachste Nachweis ist dabei die Vorlage von Honorarnoten ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 34 GebAG E 45, E 200).
3.2. Der Sachverständige hat im zweiten Rechtsgang sein außergerichtliches Einkommen für vergleichbare Tätigkeiten bescheinigt. Auch darauf geht der Rekurs nicht ein.
4. Dem Rekurs war daher insgesamt der Erfolg zu versagen.
5.Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren über Sachverständigengebühren nicht statt (§ 41 Abs 3 GebAG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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