JudikaturBVwG

W195 2293493-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
04. Februar 2025

Spruch

W195 2293493-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX basierend auf der Honorarnote vom 12.07.2024 den Beschluss:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 1.788,40 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Medizin-Neurologie/Psychiatrie bestellt und ihr, nach Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Am 12.02.2024 langte die Honorarnote (vom 12.01.2024) auf dem Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Antragstellerin verzeichnete sechs Stunden à € 250,00 für Aktenstudium, 1x psychiatrische Untersuchung inkl. Wegzeiten, div. Telefonate und E-Mailverkehr, schriftliches GA, somit einen Betrag von € 1.800,00 (inkl. 20% USt).

3. Nach entsprechenden Verbesserungsersuchen langte in weiterer Folge am 08.05.2024 eine ebenfalls auf dem Postweg um Gebührenpositionen ergänzte Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin verzeichnete die Antragstellerin € 1.320,00 für Mühewaltung, € 25,00 für Aktenstudium, € 38,00 und € 22,80 für Schreibgebühren, € 68,10 für Zeitversäumnis, € 10,08 für Reisekosten sowie € 20,00 für Porto-, Telefon- und Faxgebühren, somit einen Gesamtbetrag von € 1.805,00 (inkl. 20% USt).

4. Mit Schreiben vom 02.07.2024 (Mängelbehebungsauftrag) wurde die Antragstellerin unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass die verzeichnete Gebühr für das Aktenstudium nach § 36 GebAG überhöht erscheine. Zudem sei betreffend die Gebühr für Zeitversäumnis anhand des aktenkundigen Verfahrenslaufs lediglich von zwei begonnenen Stunden an Zeitversäumnis auszugehen.

5. Am 19.07.2024 langte nachstehende korrigierte Honorarnote vom 12.07.2024 im Postweg beim BVwG ein:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Medizin-Neurologie/Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlichen Gutachten zu erstatten hatte.

2. Beweiswürdigung

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 31.01.2023, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 12.01.2024 bzw. 12.07.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.05.2024, GZ. W195 2290519-1/2Z, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.09.2024, GZ. W195 2293493-1/4Z, und der dazu ergangenen Stellungnahme hinsichtlich der Befreiung von der verpflichtenden Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Im Hinblick auf die geringe Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht erfolgten Bestellungen der Antragstellerin kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für sie verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist sie daher von der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit.

Zu A)

Zum offensichtlichen Rechenfehler im Gebührenantrag vom 12.07.2024

Offensichtliche Rechenfehler des Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich der Sachverständige zu seinen Lasten geirrt hat (vgl. OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG GebAG4 E 16 zu § 39).

In der von der Antragstellerin am 19.07.2024 übermittelten (verbesserten) Honorarnote vom 12.07.2024 beantragte sie gemäß § 28 Abs. 2 GebAG Reisekosten in Höhe von insgesamt € 10,80 für 24 km zu je € 0,42 anstelle von richtigerweise € 10,08. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler, zumal in den Honorarnoten vom 12.01.2024 und 08.05.2024 unter Hinweis auf dieselbe Kilometeranzahl und denselben Betrag pro Kilometer auch die richtige Summe ausgewiesen war, der sich auf die Gesamtsumme auswirkt.

Vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Rechenfehler der Antragstellerin handelt, war die Gesamtsumme vom Gericht mit € 1.788,40 richtigzustellen und zu bestimmen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 1.788,40 (inkl. USt.) zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).