Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und B* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Beschwerden der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Juni 2026, GZ C*-45, den
BESCHLUSS
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der Sachverständige Dr. D* erstattete im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, AZ ** (ON 2.1), gegen A* und B* und weitere Personen auftragsgemäß Befund und Gutachten, wobei zum Auftrag der Staatsanwaltschaft auf die ON 2.1, 5 ff verwiesen wird. Seine Gebühren für die im Ermittlungsverfahren erbrachten Leistungen wurden mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Juli 2026, AZ ** (ON 57.1), bestimmt und sind nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.
Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführer (und eine weitere Person) Anklage (ON 3) einbrachte, wurde der Sachverständige vom Vorsitzenden zur Hauptverhandlung geladen (ON 1.2). In der Hauptverhandlung am 6. Februar 2026 erstattete er sein Gutachten (ON 7, 1 ff). Am 25. Februar 2026 monierte der Verteidiger des (damals) Drittangeklagten in der Hauptverhandlung eine Befangenheit des Sachverständigen und eine Unschlüssigkeit des erstatteten Gutachtens (ON 8, 3 ff).
Mit Schriftsätzen vom 26. März 2026 (ON 20.9 und ON 21.7) bemängelten die (damals) Zweit-und Drittangeklagten unter Vorlage umfangreicher Beilagen (zusammengefasst) eine Unrichtigkeit des Gutachtens und stellten jeweils Beweisanträge.
Der Vorsitzende übermittelte diese Schriftsätze mit Beilagen am 27. März 2026 dem Sachverständigen samt Hinweis auf die geplante Erörterung in der Hauptverhandlung am 30. März 2026 (ON 1.8).
In der Hauptverhandlung am 30. März 2026 nahm der Sachverständige teil, gab Auskunft zu den gestellten Ablehnungsanträgen und stellte Fragen an die Angeklagten (ON 23, 5; ON 23, 7). Unter Verweis auf die durchgeführte Aufarbeitung der übermittelten Unterlagen und die vorgenommene Aufbereitung des WhatsApp-Verkehrs der Angeklagten mit dem abgesondert verurteilten E* (ON 22) führte er aus, dass sich aufgrund der Ausführungen der Verteidigung in den eingebrachten Schriftsätzen keine Änderung seines erstatteten Gutachtens ergebe (ON 23, 8). Auf die von der Verteidigung vorgelegten Unterlagen replizierte der Sachverständige (ON 23, 11) und verteidigte sein Gutachten unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (ON 23, 12).
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. März 2026, GZ C*-24, wurden – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant (zu den Ausscheidungen siehe ON 8, 3 und 7 sowie ON 23, 14) – A* und B* (jeweils) wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach „§§ 146, 147 Abs 3 StGB in Verbindung mit § 12 dritter Fall StGB und teilweise in Verbindung mit § 15 StGB“ schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Beide Angeklagten meldeten unmittelbar nach Urteilsverkündung das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 23, 18) und führten dieses in weiterer Folge (ON 37.1; ON 40) aus. Die Staatsanwaltschaft meldete gegen das Urteil – zum Nachteil beider Angeklagten (ON 28.1, 2) – das Rechtsmittel der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 25.1) an und führte dieses auch aus (ON 28.1).
Die Akten wurden am 5. August 2026 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (ON 69).
Mit Gebührennote vom 30. März 2026 begehrte der Sachverständige für seine Leistungen in der Hauptverhandlung am 30. März 2026 und die konzeptiven Vorarbeiten (zusammengefasst) die Auszahlung von Gebühren in der Höhe von EUR 2.600,00, wobei er die einzelnen Positionen entsprechend aufschlüsselte (ON 26.1)
Während die Revisorin von Einwendungen absah (ON 26.1, 1), erhoben die Beschwerdeführer jeweils Einwendungen (ON 29 und ON 30), zu denen sich der Sachverständige äußerte (ON 35; siehe auch ON 1.16).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Schöffensenats die Gebühren mit EUR 2.600,00.
Dagegen wenden sich die rechtzeitigen Beschwerden des A* (ON 55.1) und des B* (ON 49).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Der Sachverständige erstattete eine Gegenäußerung (ON 5.1 im Beschwerdeakt), die den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.
Die Beschwerden sind nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass das von A* erstattete Vorbringen (ON 55.1, 3), wonach die 300 Seiten umfassende Eingabe ausschließlich von B* stamme und nur dieser zur Gebührentragung berufen sei, am Ziel vorbeigeht, weil die endgültige Kostentragung der Bestimmung der Kosten nachgelagert ist ( Lendlin WK StPO § 381 Rz 19; vgl im Übrigen zu den Grundsätzen der Ersatzpflicht Lendl, aaO Rz 17).
Gemäß § 25 Abs 1 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag. Auf seine inhaltliche Richtigkeit ist das Gutachten im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu prüfen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 25 GebAG E 244 ff mwN). Die Lösung der Frage, ob ein unrichtiges oder fehlerhaftes Gutachten vorliegt, ist daher im Gebührenbemessungsverfahren nicht nach der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens, sondern gemessen am gerichtlichen Auftrag entsprechend zu beurteilen, sodass die Beschwerdeargumente, die sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Gutachtenserörterung („ Ich halte somit die bereits von mir im Gutachten schriftlich als auch in der letzten Verhandlung dargestellten Sachverständigenausführungen für die Feststellung des Zeitpunktes der Zahlungsunfähigkeit vollinhaltlich aufrecht “ [ON 23, 8]) wenden, keiner Erwiderung zugänglich sind. Nur wenn ein Gutachten (im hier nicht vorliegenden Fall) völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des Auftrages des Gerichtes gar nicht zu erkennen ist, dürfen Gebühren nicht zugesprochen werden ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 GebAG E 256). Verbleibt zu den Beschwerdeargumenten (teils in der Gegenäußerung) anzumerken, dass sich der Sachverständige sehr wohl mit den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt hat (ON 23, 8 [„ Diese Urkunden haben keinen Einfluss auf eine allfällige Änderung. “]); sie haben nur nicht das gewünschte Ergebnis erzielt.
Zum wesentlichen Beschwerdevorbringen bleibt auszuführen, dass der Sachverständige mit seiner (ergänzenden) gerichtlichen Beauftragung am 27. März 2026 in einem äußerst kurzem Zeitraum das ergänzende (umfangreiche) Parteienvorbringen zu lesen hatte, daraufhin eigene Auswertungen (ON 22) durchführte und sich anhand der vorgelegten Unterlagen auf die Verhandlung und die ergänzende Gutachtenserörterung vorbereiten musste, wofür er einen Zeitaufwand von 5 Stunden verzeichnete. Entgegen der Beschwerde des B* wird mit der Gebühr für das Aktenstudium nach § 36 GebAG nur die für das bloße Lesen des Gerichtsakts aufgewendete Mühe abgegolten. Vorbereitungsarbeiten für die Gutachtenserörterung hingegen, wie die Durcharbeitung umfangreicher schriftlicher Unterlagen, die Auswertung von Fotos (oder hier Kommunikationsvorgängen [die auch auf eine entscheidende Tatsache {Tatsubjekt} gerichtet waren]), die Zusammenfassung des Sachverhaltes, die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen, sind nach § 34 GebAG als Mühewaltung zu honorieren ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 36 GebAG E 7 und E 8; OLG Wien, AZ 23 Bs 159/24m; 19 Bs 293/22k). Der Sachverständige hat den geltend gemachten Zeitaufwand im Sinne des GebAG durch die mit der Gebührennote vorgelegte Auflistung seiner Tätigkeit im ausreichenden Maß nachgewiesen und erschöpfte sich seine Tätigkeit eben nicht bloß im Lesen des Gerichtsakts, mithin einer gedanklichen Auffrischung bestehender Kenntnisse des Sachverständigen, sondern ist diese als teilweise ergänzende Befundaufnahme zu bewerten, sodass mit Recht Gebühren nach § 34 Abs 2 GebAG zugesprochen wurden. Dass die übermittelten Unterlagen teilweise bereits im Akt enthalten waren, steht dem Zuspruch nicht entgegen. Sie waren vielmehr im Lichte des neu erstatteten Vorbringens und im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Termin neuerlich auf ihre Vollständigkeit, Aktualität und Relevanz für das zu erörternde Gutachten zu prüfen. Darüber hinaus wurden auch eigene Auswertungen vorgenommen.
Angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität der Strafsache war auch der dafür aufgewendete zeitliche Aufwand – entgegen der Beschwerde – für wahr zu halten und als angemessen zu beurteilen, zumal der Sachverständige nochmal (vgl ON 5.1, 2 im Beschwerdeakt) glaubhaft versicherte die fachliche Durcharbeitung (am Wochenende) im verzeichneten Ausmaß in eigener Person durchgeführt zu haben. Daran Bedenken wecken konnten die unsubstanziierten Beschwerdeausführungen nicht. Dass es zwischen der Erstattung des schriftlichen Gutachtens im Oktober 2024 und der gegenständlichen Gutachtenserörterung im März 2026 auch beim Sachverständigen zu einer maßvollen (Stundensatz EUR 200,00 anstatt vormals EUR 190,00) Erhöhung auf Grund allgemein gestiegener Preise kam (vgl ON 35 bzw. ON 5.1, 3 im Beschwerdeakt) entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (Inflation), sodass gegen die verzeichneten – mit dem Abschlag nach § 34 Abs 2 letzter Satz GebAG versehenen – Stundensätze keine Bedenken bestehen.
Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang der Tätigkeit unumgänglich notwendig sind. Dem Sachverständigen steht die Beiziehung von Hilfskräften auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, jedoch hat er bei Geltendmachung der Gebühr jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften ergibt, um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten (RIS-Justiz RS0119962). Diese „unumgängliche Notwendigkeit“ der Beiziehung von Hilfskräften ist jedoch teleologisch dahingehend einzuschränken, dass der diesbezügliche Aufwand bereits dann zu ersetzen ist, wenn die Verwendung von Hilfskräften keine höheren Kosten verursachte, als sie ohne deren Beiziehung betragen hätten (RIS-Justiz RG0000085; Krammer/Schmidt in Krammer/Schiller/Schmidt/Tanzcos , Sachverständige und ihre Gutachten 2 153). Angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens sowie des durch die anberaumte Hauptverhandlung bedingten Zeitdrucks war die Zuziehung von Hilfskräften fallbezogen zweifellos erforderlich.
Das GebAG setzt für die Entlohnung der Hilfskräfte des Sachverständigen keine Höchstbeträge fest ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 30 E 74). Die veranschlagten und zugesprochenen Hilfskraftstundensätze liegen jedenfalls unter dem Stundensatz des Sachverständigen.
Die Höhe der Kosten für Hilfskräfte richtet sich danach, welche Kosten dem Sachverständigen durch deren Beiziehung tatsächlich entstanden sind. Diese Kosten hat der Sachverständige gemäß § 38 Abs 2 GebAG zu bescheinigen (OLG Wien, AZ 22 Bs 2/18g mwN). Dabei geht es um die bloße Glaubhaftmachung (Bescheinigung), die darin besteht, das Entscheidungsorgan von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu überzeugen, wobei die Angaben des Sachverständigen über die Aufwendungen grundsätzlich für wahr zu halten sind ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 30 E 109).
Zur Anzahl der herangezogenen Hilfskräfte und deren (Arbeits)Stunden bestehen mit Blick auf die Angaben des Sachverständigen (ON 35, 2; ON 5.1, 3 im Beschwerdeakt) keine Bedenken; die diesbezügliche (unsubstanziierte) Kritik verschlägt daher nicht.
Auch die Teilnahme des Sachverständigen an der Hauptverhandlung am 30. März 2026 ist diesem - entgegen der Beschwerde des B* - als Gebühr für Mühewaltung nach § 34 GebAG zu honorieren. Gemäß § 34 Abs 1 GebAG steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens die Gebühr für Mühewaltung zu. Vernehmungen der Angeklagten und Zeugen oder die Gutachtenserstattung eines anderen Sachverständigen, die dem Sachverständigen wesentliche Informationen vermitteln, gehören zur Befundaufnahme, die dann in die mündliche Gutachtenserstattung bzw. Gutachtensergänzung einfließt. Dem Sachverständigen steht daher von Beginn der Hauptverhandlung bis zum Ende der eigentlichen Gutachtenserörterung und-ergänzung eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs 2 GebAG zu. Erfolgt die Teilnahme des Sachverständigen an der Tagsatzung zum Zwecke der Unterstützung des Richters durch seine Sachkundigkeit und dazu, das bereits erstattete Gutachten anhand neuer Beweisergebnisse zu überprüfen bzw es auf Grund neuem Vorbringen zu erläutern, allenfalls es abzuändern oder zu ergänzen, ist die Teilnahme an der Verhandlung mit der Mühewaltungsgebühr nach § 34 GebAG und nicht mit der Teilnahmegebühr des § 35 Abs 1 GebAG zu entlohnen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 35 GebAG E 8 und E 67; OLG Linz, AZ 7 Bs 168/18g; weiters Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht [2020] Rz 829). Der Sachverständige hat an dem Hauptverhandlungstermin teilgenommen, Fragen der Verteidiger umfassend beantwortet und an die Angeklagten eigene Fragen gestellt, sodass dies – dem Beschwerdevorbringen zuwider – nicht nach § 35 GebAG, sondern vielmehr nach § 34 Abs 2 GebAG zu honorieren war, zumal er sein Gutachten auftragsgemäß auf Basis der hinzugekommenen Aktenbestandteile (Schriftsätze) und Aussagen in der Hauptverhandlung ergänzt hat.
Da der Beschluss der Sach-und Rechtslage entspricht, war den Beschwerden der Erfolg zu versagen.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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