Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Bahr in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. med. univ. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Dezember 2025, GZ **-202, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. med. univ. B* für die Erstattung von Befund und Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten A* hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung, Schreibgebühr und Portokosten antragsgemäß. Zu den geltend gemachten Reisekosten (Kilometergeld; §§ 27, 28 GebAG) erfolgte jedoch kein Zuspruch. Begründend führte das Erstgericht aus, die vom Sachverständigen bekannt gegebene Anschrift sei als für die Gebührenbestimmung maßgeblicher Ausgangspunkt nach §§ 27 f, 32 GebAG heranzuziehen. Der Sachverständige habe vor Antritt der Reise nicht auf die Anreise von einer hievon abweichenden Adresse hingewiesen, sodass insoweit kein Gebührenanspruch bestehe (ON 202, 2).
Die gegen diesen Beschluss rechtzeitig erhobene Beschwerde des Sachverständigen (Anm: zur unterlassenen Zustellung des Beschlusses an den Angeklagten siehe Punkt 18 in ON 190) beim Landesgericht für Strafsachen Wien, mit der der antragsgemäße Zuspruch der Fahrtkosten in Höhe von 60 Euro begehrt wird, ist nicht berechtigt.
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten des Sachverständigen bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem wo der Sachverständige die Reise antreten oder beenden muss (§§ 6 Abs 1 iVm 27 Abs 1 GebAG). Maßgeblicher Ausgangspunkt bei der Gebührenbestimmung nach §§ 27 ff GebAG kann nur der – dem Gericht durch den Eintrag in die Liste der allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen bekannte - Sitz des Sachverständigen oder die vom Sachverständigen dem Gericht bekannt gegebene Anschrift sein. Dass der Sachverständige eine zweite Ordination außerhalb des Gerichtsorts hat und ob diese nunmehr seine gewöhnliche Arbeitsstätte ist, ist nicht von Belang. Sollte die dem Gericht bekannt gegebene Adresse ausnahmsweise nicht (mehr) der maßgebliche Ausgangspunkt sein, so hat der Sachverständige vor Antritt der Reise oder seiner Untersuchungstätigkeit darauf hinzuweisen; unterlässt er dies, hat er insoweit keinen Gebührenanspruch ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG 4§ 27 E 8; 12 Os 78/16m; OLG Wien 19 Bs 197/22t und 30 Bs 129/25b). Dies gebieten auch die bei der Wahl von Sachverständigen anzuwendenden Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 126 Abs 2c StPO). Die rechtzeitige Bekanntgabe einer abweichenden Adresse ist erforderlich, um dem Gericht allenfalls eine Umbestellung zu ermöglichen und so unnötige Kosten zu vermeiden.
In der SDG Liste ist beim Beschwerdeführer dieselbe Adresse, die auch am Gutachten ON 169 (vgl S 1 und S 43) angeführt ist, eingetragen (**; siehe im Übrigen auch ON 204.1, 8). An diese Adresse wurde auch der Bestellungsbeschluss vom 4. November 2025 gerichtet (ON 163).
Das Erstgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Ort der maßgebliche Ausgangspunkt für die Gebührenbestimmung gemäß §§ 27 f, 32 GebAG ist. Sollte diese Anschrift ausnahmsweise nicht der maßgebliche Ausgangspunkt sein, so hätte der Beschwerdeführer – im konkreten Verfahren bezogen auf die konkrete Bestellung - das Gericht vor Antritt der Reise darauf hinzuweisen gehabt. Eine Nachforschungspflicht des Gerichts ist dem GebAG fremd, vielmehr liegt es am Sachverständigen, aktiv zu werden (§ 38 Abs 2 GebAG).
Ob die gutachterliche Tätigkeit vorwiegend im Homeoffice erbracht wird, ist dabei ebenso irrelevant wie der Umstand, dass die Adresse in anderen Verfahren „den Gerichten“ bekannt gewesen oder dort die entsprechenden Reisekosten antragsgemäß bestimmt worden sein soll(en), weswegen auch dem entsprechenden „Beweisanbot“ nicht näher zu treten war. Sämtliche Erwägungen des Sachverständigen bezüglich Zustell- und Praxisadresse gehen mit Blick auf die simple Möglichkeit, die korrekte Adresse dem Gericht vorab bekanntzugeben, ins Leere. Dasselbe gilt für die aufgeworfenen Sicherheitsbedenken bei Bekanntgabe der vollständigen Adresse, hat der Sachverständige im gegenständlichen Verfahren doch nicht einmal – auch nicht „vertraulich“ - eine abweichende Postleitzahl bekannt gegeben.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen hinsichtlich Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr, auf die der Sachverständige bei seiner Bestellung hingewiesen wurde (ON 163, 2), für Sachverständige wie Dolmetscher gleichermaßen gelten (vgl § 53 Abs 1 GebAG).
Da der hier maßgebliche Ausgangspunkt weniger als einen Kilometer vom Gerichtsgebäude des Landesgerichts für Strafsachen Wien entfernt ist, waren somit keine Reisekosten zuzusprechen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise