JudikaturBVwG

W195 2303335-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2025

Spruch

W195 2303335-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 21.09.2024, den Beschluss:

A)

Der Antrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 25 Abs. 1 GebAG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 02.08.2024, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht, Sitz Wien, eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 17.09.2024 an, zu welcher Herr XXXX als Dolmetscher für die Sprache Somalisch geladen wurde.

2. Aufgrund der Verhinderung des Beschwerdeführers wurde die für 17.09.2024 anberaumte mündliche Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht abberaumt und der ursprünglich geladene Dolmetscher vom Entfall dieser Verhandlung informiert.

3. Am 21.09.2024 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die abberaumte Verhandlung am 17.09.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu der GZ. XXXX wie folgt ein:

ANTRAG für DOLMETSCHER:INNEN

(Vernehmung oder gerichtliche Verhandlung)

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 15 vom 17.09.2024

Datum der Verhandlung/Beweisaufnahme: 17.09.2024

Geschäftszahl/en: XXXX

Weiters wurde vom Antragsteller auf der Honorarnote angemerkt, dass die Verhandlung zwar abgesagt worden sei, aber leider zu spät, da er die Reise nach Wien bereits angetreten hätte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 22.04.2025, GZ. W195 2303335-1/2Z, nachweislich zugestellt am 28.04.2025, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zusammengefasst vor, dass aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. XXXX hervorgehe, dass der Antragsteller zu der mit Schriftsatz vom 02.08.2024, GZ. XXXX , für 17.09.2024 anberaumten und in weiterer Folge aufgrund einer Verhinderung des Beschwerdeführers wieder abberaumten mündlichen Verhandlung nicht als Dolmetscher geladen worden sei. Da somit ein gerichtlicher Auftrag in Form einer Ladung gemäß § 25 GebAG in Bezug auf die Person des Antragstellers nicht vorliege, komme diesem daher in dieser Hinsicht kein Gebührenanspruch zu. Aber auch für den Fall, dass der Antragsteller als Vertreter des ursprünglich geladenen Dolmetschers fungiert hätte, sei es zu keiner tatsächlichen Leistung gekommen und entfalle auch aus diesem Grund der Gebührenanspruch. Mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sei daher der Gebührenantrag zurückzuweisen.

5. Vom Antragsteller langte in weiterer Folge keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu der mit Schriftsatz vom 02.08.2024, GZ. XXXX , für 17.09.2024 anberaumten und in weiterer Folge aufgrund einer Verhinderung des Beschwerdeführers wieder abberaumten mündlichen Verhandlung nicht als Dolmetscher geladen wurde. Es lag seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein gerichtlicher Auftrag in Form einer Ladung bzw. keine gerichtliche Bestellung des Antragstellers als Dolmetscher im Verfahren zur GZ. XXXX vor. Auch fungierte der Antragsteller nicht als Vertreter des ursprünglich geladenen Dolmetschers und kam es zu keiner Erbringung einer tatsächlichen Dolmetschleistung durch den Antragsteller.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. XXXX , beinhaltend insbesondere den Schriftsatz vom 02.08.2024, GZ. XXXX , aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass der Antragsteller nicht zu der für 17.09.2024 anberaumten und in weiterer Folge aufgrund einer Verhinderung des Beschwerdeführers wieder abberaumten mündlichen Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde, dem Gebührenantrag vom 21.09.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.04.2025, GZ. W195 2303335-1/2Z, und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896 iVm § 21 Abs. 9 BVwGG, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Zur beantragten Gebühr betreffend die mündliche Verhandlung vom 17.09.2024:

Gemäß § 25 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach jenem dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) erteilten gerichtlichen Auftrag.

Voraussetzung für das Entstehen eines Gebührenanspruches ist somit ein gerichtlicher Auftrag (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 (2018) § 25 GebAG Anm. 2).

Aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. XXXX geht hervor, dass der Antragsteller zu der mit Schriftsatz vom 02.08.2024, GZ. XXXX , für 17.09.2024 anberaumten und in weiterer Folge aufgrund einer Verhinderung des Beschwerdeführers wieder abberaumten mündlichen Verhandlung nicht als Dolmetscher geladen worden ist.

Erscheint zur Befundaufnahme (hier: mündliche Verhandlung) ein Vertreter des kurzfristig verhinderten gerichtlich bestellten Dolmetschers, hat dieser einen eigenen Gebührenanspruch, wenn das Gericht seine Leistungen angenommen hat (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 (2018) § 25 GebAG E 34; unter Hinweis auf OLG Wien 33 R 56/84 SVSlg 30.427).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt ein gerichtlicher Auftrag in Form einer Ladung gemäß § 25 GebAG in Bezug auf die Person des Antragstellers nicht vor und kommt diesem daher in dieser Hinsicht kein Gebührenanspruch zu. Aber auch für den Fall, dass der Antragsteller als Vertreter des ursprünglich geladenen Dolmetschers fungiert hätte, ist es zu keiner tatsächlichen Leistung gekommen und entfällt auch aus diesem Grund der Gebührenanspruch.

Mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung von Gebühren somit zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).