Spruch
W269 2278627-1/28Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX vom 27.01.2025:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG antragsgemäß mit
€ 1.530,00 (inkl. USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm 17 VwGVG zum Sachverständigen bestellt und mit Schriftsatz vom 13.01.2025, GZ. XXXX , mit der Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens beauftragt.
I.2. Mit Schreiben vom 28.01.2025 legte der Antragsteller das Gutachten samt Honorarnote dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail vor.
I.3. Am 03.04.2025 brachte der Antragsteller – nach entsprechenden Überarbeitungsersuchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts – eine um die Rechnungsmerkmale ergänzte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. Die korrigierte Honorarnote stellt sich wie folgt dar:
I.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2025, GZ. XXXX , wurde der belangten Behörde – von der nach vorläufiger Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Verfahren die Gebühren des Antragstellers zu tragen wären – diese überarbeitete Honorarnote des Antragstellers mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gebührenantrag des Antragstellers zur Kenntnis gebracht.
I.5. Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im gegenständlichen Fall auf Grundlage des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2025, GZ. XXXX , mit der Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens beauftragt wurde und diesen Auftrag durch Erstattung eines Sachverständigengutachtens vollständig erfüllte.
II.2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts, dem Bestellungsbeschluss vom 09.01.2025, GZ. XXXX , dem Gutachtensauftrag vom 13.01.2025, GZ. XXXX , dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 28.01.2025 und dem gebührenrechtlichen Antrag bzw. dem korrigierten gebührenrechtlichen Antrag vom 27.01.2025 sowie dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.
Gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A) Bestimmung der Gebühren
1. Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist vom Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
Der Gebührenbetrag ist gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.
2. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmung des Gebührenanspruchgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Gebühr des Antragstellers ist daher antragsgemäß mit € 1.530,00 (inkl. USt) zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.