Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Oktober 2025, AZ ** (ON 39 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 GebAG).
begründung:
[1]In dem gegen A* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB geführten Ermittlungsverfahren bestellte die Haft- und Rechtsschutzrichterin am 7. Juli 2025 Mag a . B* zur Sachverständigen und beauftragte sie mit der Durchführung der kontradiktorischen Vernehmung der am ** geborenen Zeugin C* (ON 1.20). Die kontradiktorische Vernehmung fand am 18. September 2025 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.26 Uhr statt (ON 31).
[2] Mit Gebührennote Nr. 61/2025 vom selben Tag (ON 35) begehrte die Sachverständige dafür Gebühren von EUR 4.000,00, darin – soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung – EUR 5,88 für Reisekosten (Benützung des eigenen PKWs hin und retour 14 km zu je EUR 0,42), EUR 32,90 für Zeitversäumnis (1 Stunde) sowie EUR 3.330,00 an Gebühr für Mühewaltung (18 Stunden zu je EUR 185,00).
[3] Dagegen wandte der Beschuldigte am 8. Oktober 2025 ein, dass neben der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung kein Anspruch für Zeitversäumnis zustehe, für Reisekosten ausgehend von der Wegstrecke zwischen dem Landesgericht für Strafsachen Graz und der Arbeitsstätte der Sachverständigen lediglich ein Betrag von netto EUR 3,36 (anstatt von EUR 5,88) zuzusprechen sei und in Bezug auf die Gebühr für Mühewaltung von einem „zumindest“ um vier Stunden geringeren Stundenaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der kontradiktorischen Vernehmung auszugehen und die Gebühr daher um netto EUR 740,00 zu reduzieren sei (ON 36.2).
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Sachverständigen antragsgemäß (ON 39).
[5] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten (ON 40), in der er seine Einwendungen inhaltlich wiederholt und beantragt, die Gebühren der Sachverständigen mit EUR 3.069,50 (inklusive USt) zu bestimmen.
[6]
Die Beschwerde, zu der sich nur die Sachverständige inhaltlich äußerte, hat keinen Erfolg.
Zur Gebühr für Reisekosten:
[7] Es liegt auf der Hand, dass angesichts der in Städten oft durch Staus und Parkplatznot gekennzeichneten Verkehrssituation die vom Sachverständigen zurückgelegte Wegstrecke nicht kilometer- und zeitgetreu mit der von Google-Maps – oder anderen ähnlichen Anbietern – zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschlagenen weg- und zweitmäßig kürzesten Strecke übereinstimmen kann. Derartige Entfernungs- und Zeitangaben können daher nur als Orientierungshilfe dienen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 28 GebAG E 13, E 14 und § 32 GebAG E 62 ff). Wenn das Erstgericht die nach den Angaben der Sachverständigen mit dem PKW zurückgelegte Strecke von insgesamt 14 km (und damit eine Abweichung von rund 4 km von der von „Google-Maps“ vorgeschlagenen kürzesten Wegstrecke) unter Bedachtnahme auf die Judikatur und die konkreten Umstände (gerichtsnotorischer Streckenausbau der ** im Zeitraum Ende August 2025 bis Ende Oktober 2025 im Bereich der **straße sowie Parkplatzsuche beim Landesgericht für Strafsachen Graz zur Hauptverkehrszeit) sorgfältig begründet als plausibel und gerechtfertigt wertet, ist dies aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden. Die Abgeltung der Reisekosten mit insgesamt EUR 5,88 (14 km x EUR 0,42) ist daher nicht zu kritisieren.
Zur Gebühr für Zeitversäumnis:
[8]Nach § 32 Abs 2 Z 1 GebAG besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis soweit nicht , als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut steht daher dem Sachverständigen eine Entschädigung für Zeitversäumnis (nur) insoweit nicht zu, als er – für denselben Zeitraum – einen Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung hat. Meldet also ein Sachverständiger über den für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Zeitverlust hinaus weitere Zeit für rein manipulative Tätigkeiten oder Wegzeiten auf, so ist ihm diese Zeit mit der Gebühr für Zeitversäumnis (selbstverständlich) gesondert zu entlohnen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler , aaO E 4, E 7, E 8).
[9]Nach ständiger Rechtsprechung sind die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (RIS-Justiz RS0132212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 32 GebAG E 54, § 34 GebAG E 185 ff, § 38 GebAG E 93 ff). Da sich (auch) das Beschwerdevorbringen darauf beschränkt, die von der Sachverständigen verzeichneten Wegzeiten unter Außerachtlassung der konkreten Umstände als lebensfremd zu bezeichnen, war für die Bemessung der Gebühren von den Angaben der Sachverständigen (eine Stunde) auszugehen. Im Gegenstand dauerte die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin von 9.00 Uhr bis 12.26 Uhr (Protokoll ON 31), sodass die Wegzeiten für Hin- und Rückreise – mangels eines auch nur annähernd zeitlichen Zusammenhangs – gesondert nach § 32 Abs 1 GebAG zu honorieren (und nicht zusammenzurechnen) sind ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 32 GebAG E 70 und E 71).
[10] Die Abgeltung der Zeitversäumnis mit EUR 32,90 ist daher nicht zu kritisieren.
Zur Gebühr für Mühewaltung:
[11]Da eine klinische Psychologin keine Ärztin ist und PsychologInnen auch sonst nicht in den § 43 ff GebAG genannt sind, ist bei der Bestimmung der Gebühr weder der Tarif des § 43 GebAG noch die Bestimmung des § 49 GebAG anwendbar ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , aaO § 34 E 110 ff).
[12]Nach der Grundregel des § 34 Abs 1 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit EUR 20,00 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Gemäß § 38 Abs 2 GebAG hat der Sachverständige die Höhe seiner außergerichtlichen Einkünfte zu bescheinigen. Sofern – wie hier – die Sachverständige, die von ihr üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte für gleichgelagerte Tätigkeiten nicht bescheinigt und mangels gesetzlich vorgesehener Gebührenordnungen auch § 34 Abs 4 GebAG nicht anzuwenden ist, berechnet sich die Gebühr für Mühewaltung nach den Rahmensätzen des § 34 Abs 3 GebAG. Dieser sieht aktuell (BGBl II Nr. 430/2023) in der hier maßgeblichen Gebührenstufe 3 einen Gebührenrahmen von EUR 116,00 bis EUR 217,50 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde vor. Da der von der Sachverständigen geltend gemachte und vom Beschwerdeführer der Höhe nach auch nicht bestrittene Stundensatz von EUR 185,00 diesen Rahmen nicht übersteigt, bestehen auch mit Blick auf die besondere Schwierigkeit der Befunderhebung bei bzw. Befragung von Minderjährigen im Zusammenhang mit (hier: der Verdachtslage nach schon mehr als zehn Jahre zurückliegenden) Sexualdelikten keinerlei Bedenken gegen die verzeichnete Höhe der Mühewaltungsgebühr
[13] Zum vom Beschwerdeführer kritisierten Zeitaufwand kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (BS 5 f). Indem sich die Beschwerde auch insoweit darauf beschränkt, die von der Sachverständigen verzeichnete Dauer für die Vorbereitung und Durchführung der kontradiktorischen Vernehmung „bei lebensnaher und objektiver Betrachtung“ als zu hoch zu kritisieren, ohne deren Unrichtigkeit zu beweisen, besteht kein Anlass, die Angaben der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (vgl dazu die bereits zur Rn 9 angeführten Nachweise). Im Übrigen verweist die Sachverständige in ihrer Beschwerdebeantwortung nachvollziehbar darauf, dass sich der Zeitaufwand für die Vorbereitung der kontradiktorischen Vernehmung nicht allein am Aktenumfang und am Akteninhalt bemessen lässt.
[14] Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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