W156 2301758-1/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX . vom 11.04.2025, zu GZ. W156 2301758-1/8Z, beschlossen:
A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers XXXX werden antragsgemäß mit
€ 110,60
bestimmt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ladung vom 28.02.2025, GZ. W156 2301757-1/7Z und W156 2301758-1/6Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 03.04.2025 an, zu der der Antragsteller als nichtamtlicher Dolmetscher für die Sprache XXXX geladen wurde.
2. In weiterer Folge wurde am 03.04.2025 die mündliche Verhandlung von 10:00 Uhr bis 10:25 Uhr vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Antragsteller wurde mit mündlich verkündeten Beschluss zum Dolmetscher für die Sprache XXXX bestellt und fungierte im Rahmen der Verhandlung als Dolmetscher.
3. Mit Schriftsatz vom 11.04.2025, welcher fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote für seine Tätigkeiten in der gegenständlichen Verhandlung wie folgt vor:
4. Mit Parteiengehör vom 22.04.2028, GZ. W156 2301758-1/11Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote des nichtamtlichen Dolmetschers eingeräumt.
5. Es wurde innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Höhe der gebührenrechtlichen Ansprüchen
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß § 24 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.
Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Gebühren sind daher antragsgemäß mit € 110,60 zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage eindeutig ist.