§ 9 Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9 Rechts- und Handlungsfähigkeit — AVG
§ 9 Rechts- und Handlungsfähigkeit — AVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1991
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12062995
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Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.