BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991§ 9

§ 9Rechts- und Handlungsfähigkeit

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Entscheidungen
8
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