Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vom 29.07.2026:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Erkennbar im Zusammenhang mit einem fremdenrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl langte am 29.07.2026 beim Bundesamt ein Schreiben des XXXX ein. Dieses hatte folgenden Wortlaut:
“Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Name ist XXXX , geboren am XXXX .
Hiermit ersuche ich das Bundesverwaltungsgericht höflich, die Entscheidung über die Ablehnung meines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses erneut zu prüfen.
Ich lebe seit mehreren Jahren in Österreich und bin durchgehend berufstätig. Ich bin gut integriert, arbeite ehrlich, zahle Steuern und komme allen meinen Verpflichtungen nach.
Ich benötige den Fremdenpass aus mehreren wichtigen Gründen.
Ich möchte gemeinsam mit meiner Ehefrau XXXX und meiner Tochter XXXX während meines einmonatigen Urlaubs außerhalb der Europäischen Union reisen. Ohne einen Fremdenpass ist dies für uns nicht möglich.
Außerdem möchte ich meinen Arbeitsplatz wechseln. Ich habe mich bereits bei einer anderen Firma beworben, jedoch wurde mir mitgeteilt, dass ich dafür einen gültigen Reisepass benötige. Ohne einen gültigen Fremdenpass kann ich diese Arbeitsstelle nicht antreten und verliere dadurch eine wichtige berufliche Möglichkeit.
Als ich nach Österreich gekommen bin, wurde mir erklärt, dass ich die syrische Botschaft nicht aufsuchen darf. Deshalb habe ich mich immer an diese Anweisung gehalten.
Meine Tochter XXXX ist außerdem nicht in Syrien registriert. Auch deshalb ist es für unsere Familie sehr schwierig, syrische Dokumente zu erhalten.
Soweit mir bekannt ist, haben bereits viele subsidiär Schutzberechtigte in Österreich einen Fremdenpass erhalten. Deshalb bitte ich das Gericht, auch meinen persönlichen Fall sorgfältig zu prüfen und den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen.
Ich bin seit Jahren berufstätig, gut integriert und möchte mit meiner Familie in Österreich eine sichere Zukunft aufbauen. Ich ersuche das Gericht daher respektvoll, meine persönliche, familiäre und berufliche Situation zu berücksichtigen und meinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stattzugeben.
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Zeit und die sorgfältige Prüfung meiner Beschwerde und hoffe auf eine positive Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
Geburtsdatum: XXXX “
1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 29.07.2026 trug das BFA dem BF die Verbesserung seiner als Beschwerde geäußerten Eingabe auf, weil die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Es fehle dem Anbringen an der Angabe der Verfahrenszahl, der Bezeichnung der belangten Behörde und Ausführungen betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit. Der BF wurde aufgefordert, die Mängel bis 06.08.2026 zu verbessern. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.
Auf dieses Schreiben des BFA erfolgte keine Reaktion des XXXX .
1.3. Die belangte Behörde übermittelte die Eingabe vom 29.07.2026 dem BVwG zur weiteren Veranlassung.
1.4. Mit Schreiben vom 11.08.2026 wurde der Einschreiter durch das BVwG erneut aufgefordert, die bereits vom BFA vorgehaltenen Mängel zu beheben, insbesonders den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und klarzustellen, ob eine Beschwerde auch weitere Familienmitglieder umfassen soll.
Dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel wurde in der Folge nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Die E-Mail des BF vom 29.07.2026 weist nicht alle Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGVG) auf. Insbesondere fehlt die Bezeichnung der belangten Behörde und des angefochtenen Bescheides und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Das BVwG erteilte – wie bereits die belangte Behörde – dem BF einen Mängelbehebungsauftrag. Die Mängel wurden nicht behoben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Der mit „anzuwendendes Recht“ betitelte § 17 VwGVG lautet wie folgt:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte § 9 VwGVG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 88/2023)
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Wie oben festgestellt, weist das E-Mail des BF vom 29.07.2026 nicht alle Bestandteile einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG auf.
Der BF ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel – wiederholt – ungenutzt verstreichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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