Die (Rechts-)Wirksamkeit eines gegenüber einem Gefährder gemäß § 38a Abs. 1 SPG ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbots - sowie ebenso die Ausübung der daran anschließenden weiteren Befehls- und Zwangsbefugnisse gemäß Abs. 2 und 5 leg. cit. und das in § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG vorgesehene, ebenfalls an den Ausspruch geknüpfte (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038), vorläufige Waffenverbot - ist nicht von der Zurechnungsfähigkeit des Adressaten im Zeitpunkt der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abhängig (vgl. demgegenüber zur prozessualen Handlungsfähigkeit nach § 9 AVG bzw. dem Erfordernis der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nach § 11 AVG als Voraussetzung der Wirksamkeit behördlicher Akte im Verwaltungsverfahren etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162; 28.7.2020, Ra 2019/01/0330; 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, jeweils mwN).
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