IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Dr. Ralph TRISCHLER, Rechtsanwalt in 1100 Wien, als Erwachsenenvertreter für XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 18.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 18.03.2026 wegen entschiedener Sache ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war seit 21.07.2023 Inhaber eines bis 28.02.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).
2. Der (damalige) gerichtliche Erwachsenenvertreter, Mag. Robert Philipp Arthur IGÀLI-IGÀLFFY, Rechtsanwalt in 1030 Wien, brachte am 25.04.2025 für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
3. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer zu Handen seines gerichtlichen Erwachsenenvertreters mit Schreiben vom 13.05.2025 aktuelle Befunde, welche nicht älter als ein halbes Jahr seien, vorzulegen. Der Erwachsenenvertreter kam dieser Aufforderung nicht nach.
4. Die belangte Behörde nahm diesen Antrag zum Anlass, ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 23.10.2025 (vidiert am 24.10.2025) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2025 einzuholen. Der medizinische Sachverständige stellte darin fest, dass der Beschwerdeführer an einer Abhängigkeit von Opioiden, ggw. substituiert, Benzodiazepinabhängigkeit, Position 03.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. leiden würde. Im Vergleich zum Vorgutachten würde kein Therapienachweis vorliegen, auch die Therapie im XXXX sei nicht belegt.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer zu Handen seines gerichtlichen Erwachsenenvertreters das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 31.10.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter gab für den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13.11.2025 eine Stellungnahmen ab und führte aus, dass es für ihn nicht verständlich sei, weswegen der GdB von 50 % auf 40 % herabgesetzt worden sei. Am Allgemeinzustand des Beschwerdeführers habe sich nichts geändert. Der gerichtliche Erwachsenvertreter schloss dieser Stellungnahme keine aktuellen medizinischen Befunde an.
7. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 07.01.2026 führte der medizinische Sachverständige aus, dass keine aktuellen Unterlagen vorliegen würden, die eine Änderung der Einschätzung begründen würden.
8. Mit Bescheid vom 15.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Die belangte Behörde stellte den Bescheid an den Beschwerdeführer zu Handen seines (damaligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
9. Mit Emailnachricht vom 16.03.2026 informierte der neue gerichtliche Erwachsenenvertreter, Dr. Ralph TRISCHLER, Rechtsanwalt in 1100 Wien, die belangte Behörde darüber, dass der genannte Bescheid nicht an ihn als neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, sondern an den ehemaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zugestellt worden sei. Die Zustellung sei daher nicht rechtskonform erfolgt, weswegen er höflich ersuche, den Bescheid im Original ordnungsgemäß an seine Kanzlei zuzustellen.
Dr. TRISCHLER schloss dieser Emailnachricht einen Beschluss des Bezirksgerichtes (BG) XXXX vom 09.01.2026, Zl. 5 XXXX an, wonach dieser als neuer gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt werde. Die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung werde mit Rechtskraft dieses Beschlusses wirksam. Am genannten Beschluss selbst befindet sich ein vom zuständigen Pflegschaftsrichter signierter Rechtskraftstempel, wonach dieser Beschluss mit 30.01.2026 in Rechtskraft erwachsen sei.
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter schloss seiner Emailnachricht auch einen aktuellen MRT Bericht an.
10. Die belangte Behörde nahm diese Emailnachricht zum Anlass, dem Beschwerdeführer neuerlich einen mit 18.03.2026 datierten Bescheid zu Handen seines neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreters zuzustellen, wonach der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen werde.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der neue gerichtliche Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 22.04.2026 eine Beschwerde. Der Erwachsenenvertreter schloss seiner Beschwerde eine Urkunde des BG XXXX vom 10.02.2026, Zl. 5 XXXX an, wonach Dr. TRISCHLER gemäß § 271 ABGB als gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt werde. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung würde spätestens am 09.01.2029 enden.
12. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.04.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 29.04.2026 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland.
Der Beschwerdeführer war seit 21.07.2023 eines bis 28.02.205 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Der Beschwerdeführer brachte durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, Mag. Robert Philipp Arthur IGÀLI-IGÀLFFY, Rechtsanwalt in 1030 Wien, am 25.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses für den Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice ein.
Mit Bescheid vom 15.01.2026 wies die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag des Erwachsenenvertreters auf Ausstellung eines Behindertenpasses für den Beschwerdeführer vom 25.04.2025 ab.
Dieser Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026 wurde am selben Tag von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zu Handen des damaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, Mag. Robert Philipp Arthur IGÀLI-IGÀLFFY, abgefertigt. Das Original des Bescheides der belangten Behörde vom 15.01.2026 ist dem damaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, Mag. Robert Philipp Arthur IGÀLI-IGÀLFFY, im Original tatsächlich zugekommen.
Mit Beschluss des BG XXXX vom 09.01.2026, Zl. 5 XXXX wurde Dr. Ralph TRISCHLER, Rechtsanwalt in 1100 Wien, als neuer gerichtlicher Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB für den Beschwerdeführer bestellt.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst folgenden Wirkungsbereich:
Arten der Angelegenheit
Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern;
Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; einschließlich Verfügungen über Girokonten und Rechtshandlungen iZm der Schuldenregulierung;
Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.
Laut diesem Beschluss wird die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung mit Rechtskraft dieses Beschlusses wirksam. Der Beschluss des BG XXXX vom 09.01.2026 ist mit 30.01.2026 in Rechtskraft erwachsen. Sohin ist Dr. Ralph TRISCHLER mit Wirkung seit 30.01.2026 als neue Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 15.01.2026 als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt, das ist im konkreten Fall der 20.01.2026.
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 15.01.2026, am 20.01.2026 war Mag. Robert Philipp Arthur IGÀLI-IGÀLFF der gerichtliche Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers und damit formeller Empfänger des Bescheides.
Nachdem diesem das Original des Bescheides vom 15.01.2026 tatsächlich zugekommen ist, gilt der Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026 mit 20.01.2026, trotz des Umstandes, dass eine Zustellung an den Beschwerdeführer zu Handen des Erwachsenenvertreters von der belangten Behörde verfügt wurde, als an den formellen Empfänger ordnungsgemäß zugestellt bzw. wurde der Zustellmangel geheilt. Die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid begann somit am 21.01.2026 zu laufen und endete mit Ablauf des 04.03.2026.
Nachdem die Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026 ungenützt verstrichen ist, ist dieser Bescheid in materielle Rechtskraft erwachsen.
Mit dem angefochtene Bescheid vom 18.03.2026 wies die belangte Behörde neuerlich den Antrag des Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer vom 25.04.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, dies obwohl bereits eine materiell rechtskräftige Entscheidung über denselben Antrag vorlag.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung, dem Inhalt des Bescheides vom 15.01.2026, die Zustellung an den damaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers, den Inhalt des Beschlusses des BG XXXX vom 09.01.2026 und die neuerliche Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde am 18.03.2026 gründen sich allesamt auf den Akteninhalt.
Für den erkennenden Senat zeichnet sich das Bild, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren während des laufenden Ermittlungsverfahrens zu einem Wechsel in der gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer kam.
Diesem Wechsel in der gerichtlichen Erwachsenenvertretung liegt ein Beschluss des BG XXXX vom 09.01.2026 zugrunde, welcher vom neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers , Dr. Ralph TRISCHLER , mit Emailnachricht vom 16.03.2026 der belangten Behörde vorgelegt wurde. Der Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist dem genannten Beschluss des BG XXXX vom 09.01.2026 entnommen (vgl. Seite 1 des genannten Beschlusses)
Aus diesem Beschluss des BG XXXX vom 09.01.2026 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung mit Rechtskraft dieses Beschlusses wirksam wird (siehe Seite 3 dieses Beschlusses: „Wirksamwerden der gerichtlichen Erwachsenenvertretung: Die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung wird mit Rechtskraft dieses Beschlusses wirksam.“).
Am Beschluss selbst ist auch eine vom zuständigen Pflegschaftsrichter signierte Rechtskraftbestätigung angebracht, wonach dieser Beschluss seit 30.01.2026 rechtskräftig ist. Dies bedeutet, dass Dr. Ralph TRISCHLER erst seit 30.01.2026 der neue gerichtliche Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers ist, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026 ist nach § 26 ZustG am 20.01.2026 zu Handen des damaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers, genauer Mag. Robert Philipp Arthur IGÀLI-IGÀLFFY, zugestellt worden.
Aus der Emailnachricht des neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 16.03.2026 an die belangte Behörde ist zu entnehmen, dass er informiert wurde, dass ein Bescheid erlassen wurde. Dieser wurde nach dem Inhalt dieser Emailnachricht „an den ehemaligen Erwachsenenvertreter zugestellt“, woraus der erkennende Senat beweiswürdigend den Schluss zieht, dass dieser Bescheid vom 15.01.2026 dem damaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter als formell richtigen Empfänger – trotz des Umstandes, dass die belangte Behörde als Bescheidadressaten den Beschwerdeführer anführte, „z.H.“ des (damaligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreters – Mag. Robert Philipp Arthur IGÀLI-IGÀLFFY, diesem tatsächlich im Original zugestellt wurde. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Empfänger, „z.H. Mag. Robert Philipp Arthur IGÀLI-IGÀLFFY“ stellt zwar einen Zustellmangel der belangten Behörde dar, dieser ist jedoch als nachträglich geheilt anzusehen, diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Sohin entspricht die Behauptung des neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers, Dr. Ralph TRISCHLER, in seiner Emailnachricht vom 16.03.2026 an die belangte Behörde, wonach deren Bescheid vom 15.01.2026 nicht rechtskonform zugestellt worden sei, nicht den Tatsachen.
Nachdem weder der ehemalige gerichtliche Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers noch der neue gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026 eine Beschwerde erhoben haben, ist dieser Bescheid in materielle Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde hat, obwohl bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer vom 25.04.2025 mit Bescheid vom 15.01.2026 vorlag, auf Wunsch des neuen gerichtlichen Erwachsenvertreters des Beschwerdeführers einen neuen Bescheid mit 18.03.2026 erlassen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 271 ABGB ist einer volljährigen Person vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
2. sie dafür keinen Vertreter hat,
3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs führt die Rechtskraft des Beschlusses über die Sachwalter- bzw. nunmehr Erwachsenenvertreterbestellung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters bzw. Erwachsenenvertreters konstitutiv zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person und auch zum Verlust der Prozess- bzw. Verhandlungsfähigkeit. Für die Zeit bis zur Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses hat das Prozess- bzw. Verfahrensgericht selbständig zu prüfen, ob die betroffene Person prozess- bzw. verfahrensfähig war (vgl. nur etwa OGH 21.2.2018, 3 Ob 166/17h; VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037).
Insofern sind ab der Bestellung des Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten erfasst, Zustellungen an den Vertretenen selbst unwirksam (vgl. zur Sachwalterbestellung VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221; vgl. auch VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0168).
In diesem Fall ist als Empfänger eines dem Vertretenen zuzustellenden Schriftstückes vielmehr sein Erwachsenenvertreter zu bezeichnen (VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097); eine Adressierung an die Partei zu Handen des Erwachsenenvertreters reicht dafür nicht aus (VwGH 20.2.2008, 2005/15/0159).
Im Fall einer Erwachsenenvertreterbestellung könnte es allerdings gemäß § 9 Abs. 3 ZustG zu einer Heilung der Zustellung kommen, wenn die dem Vertretenen persönlich zugestellten Originaldokumente in der Folge dem Erwachsenenvertreter tatsächlich (körperlich) zukommen (VwGH 18.3.2013, 2011/05/0084; 11.12.2013, 2012/08/0221; 16.7.2014, 2013/01/0173). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen (VwGH 26.6.1998, 95/19/0428).
Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustG stellt in diesem Zusammenhang eine lex specialis gegenüber § 7 ZustG dar, zumal § 9 Abs. 3 ZustG eine Heilung auch bei unrichtiger Empfängerbezeichnung zulässt (Bumberger/Schmid, ZustG [2018] § 9, K 24).
Die Sanierung setzt jeweils voraus, dass entweder die Urschrift oder eine Ausfertigung bzw. eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung dem Erwachsenenvertreter „tatsächlich“ – körperlich – zugekommen ist (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031).
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies Folgendes:
o Zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Versendung des Bescheides vom 15.01.2026 durch die belangte Behörde:
Aus dem vom neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Ralph TRISCHLER, mit Emailnachricht vom 16.03.2026 vorgelegten Beschluss des BG XXXX vom 09.01.2026, Zl. 5 XXXX ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (erst) mit Rechtskraft dieses Beschlusses wirksam wird. Dieser Beschluss ist seit 30.01.2026 rechtskräftig.
Nachdem Mag. Robert Philipp Arthur IGÀLI-IGÀLFFY davor als gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt gewesen war, folgt daraus rechtlich, dass dieser erst mit 30.01.2026 seines Amtes enthoben worden war.
Dr. Ralph TRISCHLER war somit erst ab diesen Zeitpunkt der neue gerichtliche Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers.
Daraus folgt wiederum, dass zu dem Zeitpunkt, als der Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026 an den Beschwerdeführer, z.H. Mag. Robert Philipp Arthur IGÀLI-IGÀLFFY, von der belangten Behörde versandt worden war, dieser formal noch Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers gewesen ist.
o Zum Zustellmangel hinsichtlich des Bescheides vom 15.01.2026 durch die belangte Behörde und dessen Heilung:
Die belangte Behörde hat jedoch den Empfänger des Bescheides vom 15.01.2026 unrichtig bezeichnet, indem diese als Adressat den Beschwerdeführer, z.H. Mag. Robert Philipp Arthur IGÀLI-IGÀLFFY, anführte.
Wie oben schon ausgeführt hat der VwGH in seiner ständigen Judikatur festgestellt, dass in dem Fall, dass ein Erwachsenenvertreter bestellt wird, als Empfänger eines dem Vertretenen zuzustellenden Schriftstückes der Erwachsenenvertreter zu bezeichnen ist und eine Adressierung an die Partei zu Handen des Erwachsenenvertreters dafür nicht ausreicht.
Daher liegt bei der Zustellung des Bescheides vom 15.01.2026 ein Zustellmangel vor, weil der formelle Empfänger dieses Bescheides nicht der Beschwerdeführer, z.H. des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist, sondern der gerichtliche Erwachsenenvertreter selbst.
Es war daher rechtlich zu prüfen, ob dieser Zustellmangel nach § 9 Abs. 3 ZustG geheilt werden kann.
§ 9 Abs. 3 ZustG besagt Folgendes:
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9 …
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Für die Eintritt einer Heilung dieses Zustellmangels ist es nach dieser Bestimmung und nach ständiger Rechtsprechung des VwGH daher erforderlich, dass dieser Bescheid vom 15.01.2026 dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter im Original tatsächlich zugekommen ist.
Wie festgestellt konnte der erkennende Senat zweifelsfrei davon ausgehen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026 dem ehemaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers tatsächlich im Original zugekommen ist.
In diesem Fall kam es demgemäß zu einer Heilung dieses Zustellmangels nach § 9 Abs. 3 ZustG, weswegen der Bescheid vom 15.01.2026 an den damaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter als ordnungsgemäß zugestellt gilt.
o Zur Beschwerdefrist und der materiellen Rechtskraft des Bescheides vom 15.01.2026
Die belangte Behörde versandte den Bescheid vom 15.01.2026 am selben Tag ohne Zustellnachweis. Hier gilt § 26 ZustG:
Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26 (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Dies bedeutet, dass der Bescheid der belangten vom 15.01.2026 am 20.01.2026 an den (ehemaligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers als zugestellt gilt.
Die sechswöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 15.01.2026 begann am 21.01.2026 und endete am 04.03.2026. Es steht unbestritten fest, dass gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass es sowohl Aufgabe des ehemaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters in Kenntnis des gegenständlichen Verfahrens nach dem BBG, als auch des neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreters gewesen wäre, der belangten Behörde unverzüglich mitzuteilen, dass ein neuer gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Der neue gerichtliche Erwachsenenvertreter teilte dies der belangten Behörde erst ca. eineinhalb Monate nach dessen rechtskräftigen Bestellung mit Emailnachricht vom 16.03.2026 mit. Bei beiden gerichtlichen Erwachsenvertretern handelt es sich um Rechtsanwälte, welche eine besondere Sorgfaltspflicht für deren Vertretene trifft.
Für die belangte Behörde ist ein Wechsel in der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nur insoweit von Relevanz, als dieser bekannt sein muss, wer Prozess- und Verfahrensbevollmächtigter für den Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens ist. Wie eine interne Übergabe der Agenden von einem ehemaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter an einen neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter erfolgt, ist von diesen jedenfalls außerhalb des Einflussbereiches der belangten Behörde zu regeln. Diese interne Regelung sollte jedenfalls so erfolgen, dass – trotz eines Wechsels in der gerichtlichen Erwachsenenvertretung – es dadurch zu keinen Fristversäumnissen kommen kann.
Nachdem weder der ehemalige gerichtliche Erwachsenenvertreter noch der neue gerichtliche Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026 erhoben haben, ist rechtlich davon auszugehen, dass dieser Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026, mit welchem der Antrag des (ehemaligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer vom 25.04.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, in materielle Rechtskraft erwachsen ist.
o Zur Erlassung eines weiteren Bescheides vom 18.03.2026 trotz des Vorliegens einer res iudicata
Mit materiell rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026 wurde der Antrag des (ehemaligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasse vom 25.04.2025 abgewiesen.
Über Ersuchen des neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers, Dr. Ralph TRISCHLER, laut dessen Emailnachricht vom 16.03.2026 erließ die belangte Behörde einen weiteren Bescheid vom 18.03.2026, bei welchem diese als Adressat wiederum den Beschwerdeführer, z.H. Dr. TRISCHLER Ralph, anführte.
Ganz abgesehen davon, dass auch bei diesem Bescheid ein Zustellmangel vorliegt, weil wieder „z.H.“ des Erwachsenenvertreters zugestellt wurde, welcher jedoch auch nach § 9 Abs. 3 ZustG geheilt wurde, weil der Bescheid im Original dem neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zugegangen ist, widerspricht dieser neue Bescheid vom 18.03.2026 dem Grundsatz des „ne bis in idem“.
Laut ständiger Judikatur des VwGH ist nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot).
Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung erfahren hat. Ein später ergangener Bescheid derogiert einem früher in dieser Sache ergangenen Bescheid (zB VwGH 18.9.2007, 2007/16/0078, 0079; 22.5.2014, Ro 2014/15/0008).
Bis zur Aufhebung des wegen entschiedener Sache rechtswidrigen Bescheides verdrängt er den früheren Bescheid; der verdrängte Bescheid lebt bei Aufhebung des späteren Bescheides wieder auf (zB VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043).
Bei der Rechtskraft wird in der Literatur (zB Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht3, 579 ff; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 453 ff) zwischen formeller und materieller Rechtskraft unterschieden. Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (zB VwGH 9.9.2013, 2010/17/0274, 0275). Unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen (VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278).
Nachdem der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026 in materielle Rechtskraft erwachsen ist, stellt der neue, nunmehr angefochtene Bescheid der belangten vom 18.03.2026, welcher über denselben Antrag des (ehemaligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer vom 25.04.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abspricht, eine unzulässige Wiederholung der Entscheidung der belangten Behörde dar, weswegen dieser Bescheid aus Anlass der Beschwerde dagegen wegen entschiedener Sache als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben gewesen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend sei angemerkt, dass bei Vorlage aktueller psychiatrischer Befunde und Therapiebestätigungen ein neuer Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses für den Beschwerdeführer möglich wäre.
o Zum Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung
In gegenständlichem Fall konnte die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht auch bei ihrer Durchführung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können, insbesondere als es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage handelt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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