BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Elisabeth SCHMUT, LL.M., und Mag. Anna Caroline RIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vom 30. Juni 2025, GZ.: 2025-0.267.956, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen 1. die Präsidentin des Bundesrates XXXX in der Organfunktion, samt ihren Hilfsorganen, 2. den Präsidenten des Nationalrates, XXXX , in der Organfunktion, samt seinen Hilfsorganen, 3. den Bundesrat, samt seinen Hilfsorganen und 4. den Nationalrat, samt seinen Hilfsorganen, gerichtete Beschwerde mangels Verbesserung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe am 26. Februar 2024, 4:40:14 Uhr (MEZ) bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde eingebracht, in welcher er die Feststellung von Verletzungen in seinen Rechten nach Art. 10 EMRK, Auskunft, Information, Berichtigung und Geheimhaltung nach der DSGVO bzw. dem DSG beantragt habe. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 9. August 2024 und vom 30. September 2024 habe die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer aufgefordert, näher bezeichnete formelle Mängel im Zusammenhang mit den in § 24 Abs. 2 Z 3, 4, 6, Abs. 3 und 4 DSG normierten Anforderungen zu beheben. Im Mängelbehebungsauftrag sei ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 29. März 2025 habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Zuständigkeitsänderung und die Fortsetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 10 DSG informiert. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Behebung näher bezeichneter formeller Mängel aufgefordert worden. Er sei insbesondere aufgefordert worden, den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsverletzung ableite, näher zu beschreiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG), sowie die Gründe, aus denen sich die behaupteten Rechtsverletzungen ableiten würden, klar und präzise darzulegen (§ 24 Abs. 2 Z 3 DSG). Im Mängelbehebungsauftrag sei ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen worden. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Rechtlich hielt die belangte Behörde insoweit im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer trotz – mehrmaliger – gebotener Möglichkeit (in Form von Mängelbehebungsaufträgen) die festgestellten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt habe. Es fehle der Beschwerde insbesondere ein schlüssiges Vorbringen zum Sachverhalt gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 DSG, aus dem die behauptete Rechtsverletzung abgeleitet werde sowie eine schlüssige Darlegung der Gründe iSd. § 24 Abs. 2 Z 4 DSG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Der Antrag sei in der vorliegenden Form daher unvollständig und insoweit nicht gesetzeskonform. Die Beschwerde sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer wie folgt aus (Auszug und Formatierung im Original):
„ich erhebe Bescheid-Beschwerde gegen den Bescheid GZ.: [..]
[..]
wegen [..]
„offensichtlicher Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit, Verletzung des Rechtes auf Akteneinsicht, Verfahrensfehler, Verletzung des Parteiengehörs, …
und bringe den Antrag auf Befangenheit vor und ersuche
zuerst über die Befangenheit abzusprechen
und
erst hernach in der Sache abzusprechen,
im Rahmen der Beschwerde-Vorentscheidung durch das PDK, oder allfälliger Vorlage durch das PDK an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung, die beantragt wird, Zeugenladung und Zeugeneinvernahme, die beantragt wird, samt Aufhebung der Bescheide des PDK und Spruch, dass der Beschwerde-Führer in seinen Rechten nach DSGVO verletzt wurde durch die jeweilige Beschwerde-Gegnerin und die verletzten Rechte binnen 14 Tagen vollumfänglich und vollinhaltlich dem Beschwerde-Führer durch die jeweilige Beschwerde-Gegnerin zu gewähren sind, bei sonstiger Exekution und Beiziehung der Polizei.
Aus Datenschutzgründen lege ich keinen Zahlungsnachweise bei und zeige Ihnen – der PDK – die Zahlungsnachweise und Sie – PDK – können einen Aktenvermerk fertigen dazu, OHNE IBAN, …, OHNE personenbezogene Bankdaten – wann (Datum) passt dies für Sie – PDK – da es ja letzte Woche für Sie – PDK – nicht gepasst hat, wie ich zu Parteienverkehrszeiten bei Ihnen PDK – vorbeikommen wollte.
Mit freundlichen Grüßen
[..]“
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Gericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. August 2025, zugestellt (durch persönliche Übernahme) am 22. August 2025, den Auftrag, seine Beschwerde binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern, andernfalls die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste. Darin wurde der Beschwerdeführer über die in § 9 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde informiert und gleichzeitig festgehalten, dass seine Beschwerde diesen Anforderungen insofern nicht entsprechen würde, als darin insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze nicht konkret angeführt worden seien.
Dazu hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert.
II. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und sind diese im Übrigen unstrittig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, StF: BGBl. I Nr. 33/2013, hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zu § 63 Abs. 3 AVG, bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ sei kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es sei vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035, mwN). Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH, 19.11.2020, Ra 2020/21/0420).
Eine ausreichend begründete Beschwerde liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Beschwerde nicht einmal eine Andeutung darüber entnommen werden könne, worin nach Auffassung des Beschwerdeführers die Unrichtigkeit des Bescheides bestehe (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rn. 34 m.w.H.). Eine bloß abstrakte Bezeichnung von Mängeln, ohne jegliche fallbezogene Bezugnahme genügt den Anforderungen des § 9 Abs. 3 VwGVG daher nicht (vgl. dazu VwGH, 21.02.1996, 95/21/0946; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rn. 27 sowie Rn. 34 m.w.H. auf die Rechtsprechung des VwGH).
Im vorliegenden Fall enthält die Beschwerde des Beschwerdeführers lediglich ein allgemein gehaltenes, floskelartiges Vorbringen dazu, weshalb seiner Ansicht der angefochtene Bescheid mangelhaft sein soll („offensichtliche Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit, Verletzung des Rechtes auf Akteneinsicht, Verfahrensfehler, Verletzung des Parteiengehörs, …“). Nähere Ausführungen dazu, weshalb konkret sich der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seiner Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde als beschwert erachtet, finden sich darin nicht. Der vorliegenden Beschwerde kann insofern nicht einmal eine Andeutung darüber entnommen werden, worin konkret nach Auffassung des Beschwerdeführers die Unrichtigkeit des Bescheides, konkret der Zurückweisung infolge Mangelhaftigkeit der Datenschutzbeschwerde, bestehen soll.
Da die vorliegende Beschwerde insofern nach dem oben Gesagten unzureichend war, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Folgen einer nichterfolgten Verbesserung vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert (siehe dazu VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0503).
Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer innerhalb der vorgegeben Frist nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine mündliche Verhandlung konnte insofern schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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