G315 2312632-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 03.04.2025, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die frewillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 08.04.2025 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit eigenhändig unterfertigten Schreiben vom 03.05.2025 – bei der belangten Behörde am 05.05.2025 per E-Mail einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde wie folgt ausgeführt:
„Es wird hiermit fristgerecht eine Beschwerde gegen die Verfahrensanordnung und gegen jeglichen Bescheid in diesem Verfahren.
Die Stellungnahme sowie alle Urkunden werden in kürze nach gereicht. Man will festhalten das die MA 35 Verfahrensfehler unterliegen sowie auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Es wird festgehalten das es eine aufschiebende Wirkung hat um ein gerechtes Verfahren zu führen, ins besondere wenn die Behörde die Ermittlungen nicht sorgfältig geführt wurde, was es in diesem Fall vorliegt.
Wie schon erwähnt werden alle Urkunden und Stellungnahme nach gereicht.“
Die Beschwerde wurde der belangten Behörde von „ XXXX XXXX “ übermittelt und wurde die E-Mail gezeichnet mit „i XXXX “.
3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten mit Schreiben vom 13.05.2025 – einlangend am 15.05.2025 – vor und beantragte deren Abweisung.
7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.04.2025, wurde der BF dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 und 4 AVG iVm § 17 VwGVG, näher bezeichnete Mängel zu verbessern.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem BF am 20.06.2025 durch Hinterlegung in der Post-Geschäftsstelle in XXXX zugestellt. Eine schriftliche Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung an der Meldeadresse des BF in XXXX , eingelegt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde nicht behoben und nach Ende der Abholfrist am 08.07.2025 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
8. Da der BF mittlerweile an eine unbekannte Adresse im Ausland verzogen ist, wurde an der E-Mailadresse XXXX mit E-Mail vom 11.09.2025 nach einer aktuellen Zustelladresse des BF gefragt.
9. Bis dato wurde weder eine aktuelle Zustelladresse bekanntgegeben, noch ist sonst eine Mitteilung im Wege der genannten E-Mailadresse ergangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt bzw. Verfahrensgang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden, widerspruchsfreien Aktenlage fest.
Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages wird durch die unbedenklichen Vermerke der Österreichischen Post AG am retournierten Rückscheinbrief belegt. Dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.07.2025 konnte entnommen werden, dass der BF seit 25.04.2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zurückweisung der Beschwerde:
Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte § 9 Abs. 1 VwGVG lautet:
„(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“
Im gegenständlichen Fall entsprach die Beschwerde vom 03.05.2025 den inhaltlichen Mindestanforderungen nach § 9 Abs. 1 VwGVG nicht:
Wenngleich an die Beschwerdebegründung – insbesondere bei rechtsunkundigen, unvertretenen oder der deutschen Sprache nicht mächtigen Parteien – keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, muss die Beschwerde doch erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft, worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es genügt somit eine laienhafte Darstellung der Partei, wobei jedoch zu beachten ist, dass es nicht hinreicht, Mängel bloß abstrakt (z.B. „der Bescheid ist materiell rechtswidrig“) zu behaupten (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 27 und 34 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit Verweis auf die Rsp. des VwGH). Diesen Anforderungen ist gegenständlich nicht genüge getan, da der Beschwerde lediglich entnommen werden kann, dass „Verfahrensfehler unterliegen“ bzw. „die Behörde die Ermittlungen nicht sorgfältig geführt“ habe. Es wurde jedoch nicht näher ausgeführt, um welche Verfahrens- bzw. Ermittlungsfehler es sich hierbei handle, weshalb die nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG erforderlichen Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht hinreichend ausgeführt wurden.
Des Weiteren ging aus der Beschwerde nicht hervor, ob etwa die Behebung des angefochtenen Bescheides, eine bestimmte Abänderung desselben oder eine bestimmte anderslautende Entscheidung in der Sache begehrt wird. Wie bereits ausgeführt, lassen sich der Beschwerde keine hinreichenden Beschwerdegründe entnehmen, aus welchen allenfalls auf ein ausreichendes Begehren geschlossen werden könnte. Es mangelte der Beschwerde somit auch am nach § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG erforderlichen Begehren.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf Herrn XXXX nicht von einem beabsichtigten Vertretungsverhältnis (samt Zustellvollmacht) im Sinne des § 10 AVG, sondern davon auszugehen war, dass dieser lediglich für die bloße Übermittlung der Beschwerde hinzugezogen wurde. So wurde das E-Mail, mit dem die Beschwerde eingebracht wurde, zwar mit „i.V.“ gezeichnet, jedoch lassen sich der vom BF eigenhändig unterfertigten Beschwerdeschrift keine Hinweise auf ein beabsichtigtes Vertretungsverhältnis entnehmen und wurde keine Vollmacht übermittelt. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde wurde Herr XXXX bereits zur Übermittlung eines vom BF eigenhändig unterfertigten Schreibens herangezogen (AS 41ff).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht sofort zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann einem Einschreiter oder einer Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Aufgrund der beschriebenen Mängel wurde dem BF ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG erteilt.
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG lautet wie folgt:
„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Gegenständlich wurde der BF durch den Zusteller nicht an seiner aktuellen Meldeadresse angetroffen und bestand für den Zusteller – am Rückscheinbrief finden sich keine gegenteiligen Anmerkungen – offenkundig Grund zur Annahme, dass sich der BF regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, weshalb gemäß § 17 ZustG mit Zustellung durch Hinterlegung vorgegangen wurde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde in der Post-Geschäftsstelle in XXXX hinterlegt, wobei der erste Tag der Abholfrist auf den 20.06.2025 fiel. Eine schriftliche Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung an der, erst seit April 2025 bestehenden, Meldeadresse des BF in XXXX , eingelegt. Die Abholfrist betrug zumindest zwei Wochen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem BF somit am ersten Tag der Abholfrist – am 20.06.2025 – ordnungsgemäß zugestellt.
Von der ordnungsgemäßen Zustellung an der Postadresse war trotz der Verwendung einer E-Mailadresse des BF im Verfahren auszugehen:
Gemäß § 2 Z 5 ZustG ist unter einer „elektronischen Zustelladresse“ eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse zu verstehen. Durch die Anführung einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren - was unter anderem dadurch geschehen kann, dass der Rechtsvertreter die E-Mail-Adresse in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat – wird eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG angegeben (vgl. etwa VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244; VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, Pkt. 8.4.).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber offenkundig nicht um die E-Mail-Adresse des BF und es besteht zum Einbringer kein Vollmachtverhältnis. Es wurde bislang auch keine Zustellvollmacht vorgelegt; das E-Mail wurde wie oben dargestellt nur zur Übermittlung der „Beschwerde“ des BF verwendet. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass die E-Mail-Adresse gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht als elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG angegeben wurde.
Selbst unter der Annahme, dass mit der Eingabe des BF eine Zustelladresse im Sinne der obzitierten Norm bekannt gegeben wurde, so ist doch hervorzuheben, dass der BF auch über eine physische Abgabestelle an seiner Wohnadresse verfügte. Weder das Zustellgesetz noch das E-Government-Gesetz enthalten eine ausdrückliche Bestimmung, wonach eine physische Zustellung durch die Behörde unzulässig wäre, wenn der Adressat des Schriftstückes für den elektronischen Verkehr registriert ist. Eine physische Zustellung an Adressaten, welche für den elektronischen Rechtsverkehr registriert sind, ist nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls weiter zulässig. Die gegenständliche Aufforderung wurde nach den Vorschriften der physischen Zustellung ordnungsgemäß hinterlegt und daher zugestellt, wodurch die Obliegenheit zur Beantwortung durch den BF ausgelöst wurde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde nicht behoben und nach Ende der Abholfrist am 08.07.2025 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert, weshalb die beschriebenen Mängel nicht behoben wurden.
Auch der Umstand, dass auf das Ersuchen um Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse nach Verzug des BF aus dem Bundesgebiet an die oben erwähnte E-Mailadresse (OZ 5) keine Antwort erging und bis dato auch sonst keinerlei Rückmeldung erfolgte, weist darauf hin, dass die oben genannte E-Mailadresse des Freundes des BF nur einmalig zur Beschwerdeeinbringung benutzt wurde.
Im Ergebnis war die Beschwerde wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß §§ 31 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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