BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und den fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 4. September 2025, GZ.: D124.2437/24 (2025-0.619.528), den Beschluss gefasst:
A) Die Beschwerde wird wegen Verspätung zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
In seiner verfahrenseinleitenden Eingabe vom 4. November 2024 behauptete der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art 6 DSGVO, weil seine E-Mail-Adresse von zwei Rechtsanwälten jeweils unrechtmäßig übermittelt bzw. verarbeitet worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 4. September 2025 um 14:10 Uhr per E-Mail übermittelt.
Am selben Tag antwortete der Beschwerdeführer um 15:28 Uhr auf dieses E-Mail wie folgt (im Original wiedergegeben):
„Betreff: Re: 2025-0.619.528-2-A - Erledigung D124.2437/24
Sehr geehrte Damen und Herren,
danke für die Mitteilung.
Die Entscheidung ist für mich nicht akzeptabel, der Gegenanwalt hätte mich per Adresse schriftlich kontaktieren dürfen.
Aber ohne meiner Zustimmung einfach meine Emailadresse bzw. sonstige Informationen weitergeben und verwenden, spricht gegen jede Vereinbarung, welche man z.B. beim Amt oder Arzt zustimmen muss.
Ich habe den Fall mittlerweile meiner Rechtsvertretung übergeben und diese wird Sie kontaktieren.
LG
XXXX
Am 4. Oktober 2025 übersandte der Beschwerdeführer per E-Mail folgendes Schreiben an die belangte Behörde (im Original auszugsweise wiedergegeben):
„Betreff: Re: 2025-0.619.528-2-A - Erledigung D124.2437/24
Anlagen: Transaktion_E196AA7E6486357D.pdf; 2025-0.619.528-2-A - Erledigung_04.09.2025_ XXXX .pdf
Liebes Team der DSB,
nach Absprache mit meiner Rechtsvertretung möchte ich hiermit Einspruch gegen die Entscheidung der DSB mit GZ Nr: D124.2437/24 2025-0.619.528 bzw. Akt Nr. 2024-0.798.783 erheben.
Im Anhang befindet sich die Bestätigung der durchgeführten Überweisung an das Finanzam.t
Folgende in der Entscheidung vom 04.09.2025 ersichtlichen Punkte sind nicht korrekt:
[..]
Liebe Grüße!
XXXX Die belangte Behörde legte dieses E-Mail vom 4. Oktober 2025 als Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und verwies im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerde offenkundig verspätet eingebracht worden sei.
In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2026 brachte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen vor, aufgrund des E-Mails vom 4. September 2025 sei eindeutig erkennbar gewesen, dass er die Entscheidung der belangten Behörde bekämpfen „möchte“ und dass er mit dieser nicht einverstanden sei. Sein Wille zur Anfechtung sei daher „rechtzeitig“ zum Ausdruck gebracht worden.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und ist dieser im Übrigen unstrittig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer unstrittig am 4. September 2025 elektronisch zugestellt, sodass die Beschwerdefrist am 2. Oktober 2025 endete. Die am 4. Oktober 2025 eingebrachte, als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde ist daher verspätet.
Fraglich ist im konkreten Fall jedoch, ob bereits die oben wiedergegebene unmittelbare Antwort des Beschwerdeführers auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 4. September 2025 eine Beschwerde darstellt, oder aber, ob es sich hier nur um eine „Absichtserklärung“ des Beschwerdeführers handelt, eine Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt (im Wege der Rechtsvertretung) einbringen zu wollen.
Nach Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), mit Verweisen auf die Judikatur, kommt der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Gehalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt, d.h. auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren). Entscheidend für das Vorliegen einer Beschwerde iSd Art 130 B-VG iVm § 9 VwGVG ist also, dass das Anbringen insgesamt als solche gewertet werden kann (Rz 9). In diesem Sinn ist die Bezeichnung der Beschwerde als solche nicht zwingend erforderlich, sondern es kommt auf den wahren Parteiwillen an. Eine bloße „Beschwerdeanmeldung“, wie etwa „Ich werde gegen diesen Bescheid Beschwerde einbringen… Die Beschwerde wird von meinem Anwalt eingebracht“ (s. VwGH, 22.06.2001, 98/21/0231) stellt noch keine Beschwerde iSd Gesetzes dar, sondern bloß eine unverbindliche Absichtserklärung (Rz 10). Als (wenngleich verbesserungsbedürftige) Beschwerde gewertet, wurde aber etwa das Vorbringen (VwGH, 17.02.2015, Ro 2014/01/0036): „Ich bringe hiermit Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid ein. Mein Rechtsberater (...) wird schnellstmöglich eine ausführliche Beschwerde einbringen.“
Im konkreten Fall besteht zunächst ein direkter Bezug zum angefochtenen Bescheid, weil das gegenständliche Schreiben vom 4. September 2025 als Antwort auf die Zustellung des Bescheides konzipiert ist, wie bereits aus dem Betreff („Re: 2025-0.619.528-2-A - Erledigung D124.2437/24“) herauszulesen ist. Der Beschwerdeführer bedankt sich zunächst „für die Mitteilung“ und führt dann aus, die Entscheidung sei für ihn „nicht akzeptabel“, wobei in der Folge Gründe dafür genannt werden. In diesem Zusammenhang ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit offensichtlich sein mangelndes Einverständnis mit dem angefochtenen Bescheid dartut und dies auch begründet. Dass es sich dabei nach dem Willen des Beschwerdeführers jedoch (noch) nicht um eine Beschwerde gegen die Entscheidung handelt, sondern diese damit lediglich von ihm angekündigt werde, ergibt sich aber zweifelsfrei aus dem letzten Satz des Schreibens, wonach er den Fall mittlerweile seiner Rechtsvertretung übergeben habe und diese die belangte Behörde kontaktieren werde („und diese wird Sie kontaktieren“). Insbesondere mangelt es dem Schreiben an (irgend-)einer Wendung wie „ich erhebe Beschwerde/Einspruch“, während das nachfolgende Schreiben vom 4. Oktober 2025 sehr wohl die Erhebung eines „Einspruch[s]“ ausdrücklich erklärt („möchte ich hiermit Einspruch gegen die Entscheidung […] erheben“).
Zudem relevant ist, dass letztes Schreiben auf eine angehängte Bestätigung der durchgeführten Überweisung der Eingabegebühr für die Beschwerde verweist, während das Schreiben vom 4. September 2025 nichts dergleichen anführt. Überhaupt ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass es grundsätzlich möglich sein muss, gegenüber der Behörde eine ablehnende Haltung zu einer Entscheidung (sachlich) zu äußern, ohne dass eine solche Mitteilung unmittelbar als kostenpflichtiges Rechtsmittel qualifiziert wird.
Schließlich spricht die Wendung im Schreiben vom 4. Oktober 2025, „hiermit“ Einspruch erheben zu wollen, auch klar dafür, dass mit dem vorangegangenen Schreiben noch keine Beschwerde intendiert war, welche mit dem nachfolgenden Schreiben näher ausgeführt werden sollte, sondern dass der Beschwerdeführer bewusst erst „hiermit“ Beschwerde erheben wollte.
Dass es sich bei seiner E-Mail vom 4. September 2025 bereits um eine Beschwerde gehandelt haben soll, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2026 im Übrigen nicht einmal selbst. Vielmehr hält er darin lediglich fest, dass er darin seinen „Willen zur Anfechtung“ klar zum Ausdruck gebracht und damit „rechtzeitig“ angekündigt habe.
Im Ergebnis mangelt es dem Schreiben vom 4. September 2025 erkennbar an dem Willen des Beschwerdeführers, jetzt schon Beschwerde gegen den (unmittelbar zuvor zugestellten) Bescheid zu erheben. Erst das Schreiben vom 4. Oktober 2025 kann als Bescheidbeschwerde (wenngleich als „Einspruch“ bezeichnet) gewertet werden, welche jedoch nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben wurde. Diese Beschwerde war daher wegen Verspätung zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde zurückzuweisen, zudem war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung aufgrund der Umstände des Einzelfalls.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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