G301 2294577-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika (USA), vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Claudia SORGO in Gleisdorf als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 22.05.2024, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz:
A) Die Beschwerde wird wegen fehlender Erlassung des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 12.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen (im Spruch nicht näher angeführten) Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Entsprechend der behördlichen Zustellverfügung vom 22.05.2024 (Verwaltungsakt AS 203) wurde die Zustellung des mit 22.05.2024 datierten und genehmigten Bescheides zu eigenen Handen (RSa) an den BF veranlasst.
Nach erfolglosem Zustellversuch wurde das in der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegte und ab 03.06.2024 abholbereite Dokument (Bescheid) am 03.06.2024 vom BF persönlich übernommen (AS 211).
Mit dem am 27.06.2024 beim BFA, Regionaldirektion Steiermark, eingebrachten und mit 26.06.2024 datierten Schriftsatz (AS 215) erhob der von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) vertretene BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid in vollem Umfang. Der Beschwerde wurde eine vom BF unterfertigte Vertretungsvollmacht beigelegt (AS 257).
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.07.2024 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte in Österreich am 12.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Aufgrund psychischer Auffälligkeiten wurde der BF in einer organisierten Betreuungseinrichtung für Asylwerber mit erhöhtem Schutzbedarf in XXXX untergebracht.
Der BF leidet – neben verschiedenen physischen Erkrankungen (Polyneuropathie, Nystagmus, Bluthochdruck) – an einer paranoiden Psychose (ICD 10 F20.0) und befand sich in den vergangenen beiden Jahren bereits mehrmals in mehrwöchiger stationärer Behandlung im XXXX
Aufgrund erheblicher Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF im Rahmen der Rechtsberatung wurde ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingeleitet.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 07.01.2025, GZ: XXXX , wurde auf Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 21.11.2024 für den BF ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, dessen Wirkungsbereich lediglich die „Vertretung im Asylverfahren“ umfasst.
Dieser Beschluss und das genannte Sachverständigengutachten wurden dem BVwG in Entsprechung eines diesbezüglichen Ersuchens am 12.03.2025 übermittelt (OZ 7).
Der BF war aufgrund der diagnostizierten psychischen Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides (Bereitstellung zur persönlichen Abholung ab 03.06.2024) nicht in der Lage, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Asylverfahrens entsprechend zu verhalten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der BF stellte am 12.07.2022 nach erfolgter Einreise am Flughafen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde die polizeiliche Erstbefragung des BF durchgeführt.
Am 16.04.2024 – fast zwei Jahre später – fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA (Regionaldirektion XXXX – XXXX ) im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. In der Niederschrift wird unter anderem Folgendes festgehalten (AS 71):
„Anmerkung: Der AW tut sich schwer die Antworten zu formulieren. Die Einvernahme wird für 15 Minuten unterbrochen.“
Noch am selben Tag übermittelte die BBU dem BFA per E-Mail (AS 125) ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Bezug auf den BF, darunter mehrere ärztliche Entlassungsbriefe des XXXX nach mehreren mehrwöchigen stationären Aufenthalten, und zwar datiert mit 19.01.2023 (AS 155) und 26.01.2023 (AS 161) jeweils mit der Diagnose „paranoide Psychose DD: F20.0, F22.0“, mit 17.02.2024 mit der Diagnose „Schizophrenie paranoide Form, F20.0“ (AS 131) und 26.02.2024 mit der Nebendiagnose „paranoide Schizophrenie“ (AS 127).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden diese vorgelegten Unterlagen zwar erwähnt, jedoch wird zum Gesundheitszustand des BF nur folgende knappe Feststellung getroffen (Bescheid S. 7):
„Sie sind nicht gesund. Sie wurden bis zu Ihrer Ausreise aus den USA in Seattle durch das XXXX medizinisch betreut.“
In der Beweiswürdigung des Bescheides wird zu dieser Feststellung Folgendes ausgeführt (Bescheid S. 18):
„Dass Sie an einer psychischen Erkrankung leiden, konnten Sie durch Ihre Angaben in Verbindung mit den vorgelegten ärztlichen Befunden nachweisen. Eine lebensbedrohende physische oder psychische Erkrankung gaben Sie nicht an und konnte auch aufgrund der Befunde nicht eruiert werden.“
Weiters wird in der Beweiswürdigung folgende „Schlussfolgerung“ getroffen (Bescheid S. 20):
„Aus Sicht der Behörde lässt sich die von Ihnen befürchtete Gefährdung mit Ihrer Erkrankung, der paranoiden Schizophrenie (vgl. Arztbefunde des XXXX im Akt) erklären.“
In der gegenständlichen, von der BBU in Vertretung des BF eingebrachten Beschwerde wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass der BF sichtlich nicht im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten sei und unter Wahnvorstellung leide und auch bereits mehrmals stationär am LKH XXXX aufgenommen worden sei. Es seien der belangten Behörde auch medizinische Unterlagen vorgelegt worden, aus denen sich unter anderem die Diagnose paranoide Schizophrenie ergebe. Der BF wohne in einer Unterkunft für Asylwerber mit erhöhtem Schutzbedarf in XXXX und werde dort vollumfassend betreut. Seine paranoide Schizophrenie sei diagnostiziert und er erhalte dafür die entsprechende Medikation. Aufgrund von erheblichen Zweifeln an dessen Prozess- und Handlungsfähigkeit habe man mit dem Vertretungsnetz Kontakt aufgenommen, um eine Erwachsenenvertretung für den BF prüfen zu lassen, da aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen auch davon auszugehen sei, dass der BF nicht fähig sei, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Daran anschließend wurde auf die einschlägige Judikatur des VwGH zur amtswegigen Verpflichtung zur Prüfung der Prozessfähigkeit hingewiesen, insbesondere auch auf den Aspekt, ob der den BF betreffende Bescheid überhaupt wirksam zugestellt worden sei.
In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit den aufgekommenen Zweifeln an der Prozessfähigkeit des BF zutreffend darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde entgegen ihrer amtswegigen Verpflichtung keinerlei Ermittlungen hinsichtlich einer mangelnden Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF unternommen hat, obwohl bei der belangten Behörde jedenfalls aufgrund der „diffusen“ Aussagen in der Einvernahme und des sichtlich „auffälligen“ Verhaltens begründete Zweifel an dessen geistigen Fähigkeiten aufkommen hätten müssen.
So ist festzuhalten, dass der belangten Behörde schon unmittelbar nach der am 16.04.2024 durchgeführten Einvernahme des BF zahlreiche medizinischen Unterlagen übermittelt wurden, aus denen sich das psychiatrische Krankheitsbild des BF eindeutig ergibt.
Im angefochtenen Bescheid wird dahingehend aber lediglich die knappe Feststellung getroffen, dass der BF „nicht gesund“ sei; nähere Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF, insbesondere zum konkreten Krankheitsbild, wurden nicht getroffen, wenngleich sich später in der Beweiswürdigung die – dislozierte – Anmerkung findet, dass der BF an paranoider Schizophrenie leide.
Das von der belangten Behörde in der gegenständlichen Sache durchgeführte Ermittlungsverfahren lässt eine Auseinandersetzung mit der beim BF vorliegenden psychischen Erkrankung und einer sich daraus ergebenden mangelnden oder eingeschränkten Prozess- und Handlungsfähigkeit aber gänzlich vermissen.
Vielmehr ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie trotz dieses ganz offensichtlichen und auch von ihr letztlich nicht angezweifelten Krankheitsbildes einer paranoiden Psychose bzw. Schizophrenie das Vorliegen der vollen Prozess- und Handlungsfähigkeit beim BF angenommen hat, zumal sie auch dahingehend keine weiteren Ermittlungen geführt und letztlich die Zustellung des Bescheides an den BF zu eigenen Handen verfügt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
Die belangte Behörde hat die Zustellung des angefochtenen Bescheides zu eigenen Handen (RSa-Sendung) an den BF an dessen Meldeadresse in einer Sonderbetreuungseinrichtung verfügt. Nach erfolglosem Zustellversuch wurde das daraufhin bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegte und abholbereite Dokument am 03.06.2024 vom BF persönlich übernommen.
Gemäß § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 und 22 AVG iVm. ZustG) bzw. Ausfolgung (§ 24 ZustG) zu erfolgen. Als „erlassen“ gilt ein schriftlicher Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt.
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl. dazu insbesondere §§ 16, 21, 24 und 242 ABGB).
Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (im Sinne des § 38 AVG) zu beurteilen (Hinweis VwGH 13.10.2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis VwGH 20.02.2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Mangelnde Prozessfähigkeit führt somit zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde (z.B. von Zustellungen), auch kann die prozessunfähige Person keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen.
Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH 20.02.2013, 2010/11/0062). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis VwGH 23.04.1996, 95/11/0365, und 20.02.2002, 2001/08/0192) wirkt die Sachwalterbestellung (nunmehr gleichermaßen anzuwenden auf die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB) insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 19.09.2000, 2000/05/0012; 25.05.2005, 2003/09/0019; 27.02.2006, 2004/05/0326).
Eine zulässige Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt, ist eine Beschwerde vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 24.04.2003, 99/20/0182; 10.12.2008, 2008/22/0302; 11.11.2009, 2008/23/0764).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nach Durchführung der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 12.04.2024 trotz des von ihm dabei bereits gezeigten besonders auffälligen Verhaltens und seiner als „diffus“ zu qualifizierenden Aussagen sowie im Speziellen auch nach der unmittelbar danach erfolgten Übermittlung von zahlreichen medizinischen Unterlagen durch die BBU keinerlei Ermittlungen zur Klärung des ganz offensichtlich stark beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustandes des BF und zu einer sich daraus ergebenden eingeschränkten oder gar fehlenden Handlungsfähigkeit vorgenommen, obwohl sie nach Maßgabe des § 9 AVG dazu in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre.
Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde letztlich zwar selbst davon aus, dass der BF „nicht gesund“ sei und an einer paranoiden Schizophrenie leide, sie hatte sich aber vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens und vor Verfassung des Bescheides nicht mit der Frage der Prozessfähigkeit auseinandergesetzt.
Vielmehr ging die belangte Behörde offenbar vom Vorliegen der vollen Prozessfähigkeit des BF aus, zumal sie die Erlassung des am 22.05.2024 genehmigten Bescheides durch Zustellung zu eigenen Handen (RSa) an den BF an dessen Meldeadresse (in einer organisierten Sonderbetreuungseinrichtung) verfügte, obwohl bei der belangten Behörde bereits zu jenem Zeitpunkt im Hinblick auf den damals vorliegenden Ermittlungsstand, insbesondere die von der BBU sofort nach der Einvernahme übermittelten medizinischen Befunde, jedenfalls begründete Zweifel aufkommen hätten müssen, dass der BF nicht prozess- und handlungsfähig sein könnte.
Die belangte Behörde hätte somit nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass der BF in der Lage sein würde, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Asylverfahrens entsprechend zu verhalten.
So wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers spätestens bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes war davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (durch Bereithaltung zur persönlichen Abholung nach erfolglosem Zustellversuch) die dafür erforderliche Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF nicht vorgelegen war, zumal das psychische Krankheitsbild des konkret an einer chronifizierten paranoiden Psychose bzw. Schizophrenie leidenden BF bereits zum damaligen Zeitpunkt bestanden hatte (siehe dazu die im Sachverständigengutachten vom 21.11.2024 zitierte fachärztliche Stellungnahme vom 25.05.2024).
Im Ergebnis erweist sich somit die von der belangten Behörde verfügte Zustellung des angefochtenen Bescheides zu eigenen Handen an den BF mangels Vorliegens der Prozess- und Handlungsfähigkeit als nicht bewirkt, weshalb der Bescheid auch nicht als rechtswirksam erlassen gilt.
Da folglich auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die gegenständliche Beschwerde vorliegt, war gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die gegenständliche Beschwerde wegen mangelnder Erlassung des Bescheides mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Das Asylverfahren wird damit wieder erstinstanzlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anhängig.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.