Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Mag. (FH) T S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag.a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2025, Zl. W137 2307782 1/15E, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (DSB) vom 30. Oktober 2024 wurde über den (nunmehrigen) Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 3 AVG 1991 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 450, , zahlbar binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution, verhängt, weil er sich in seiner an den Leiter sowie die stellvertretende Leiterin der DSB gerichteten Eingabe vom 10. September 2024 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. Wörtlich habe der Revisionswerber in seiner Eingabe unter anderem Folgendes ausgeführt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„[...]
Sie bezeichnen das als Rechtsmissbrauch. Sind Sie geistesgestört?
[...]
Diese Vorgehensweise richtet sich von selbst, ist eine unglaubliche Frechheit, eine Sauerei und nicht zuletzt ist es ein Rechtsmissbrauch von S und W
[...]
Sind sie völlig geistesgestört?
[...]
Haben Sie ein Alkoholproblem?
[...]
Hat Ihnen jemals irgendjemand gesagt, dass Sie mehr Alkohol trinken, als Ihnen gut tut?
[...]
Freuen Sie sich generell, wenn Sie Ihre Macht zum Nachteil eines anderen Menschen missbrauchen können?
[...]
Durch welches Ereignis sind Sie zum Behindertenhasser geworden?
[...]
Haben Sie Freude daran, die Menschen zu schikanieren?
[...]
[...] hat die DSB begonnen, ihre illegal handelnden Mitarbeiter hinter Anonymität zu verstecken
[...]
Wer so etwas behauptet, muss selbst geistesgestört sein, nicht wahr? Trifft das auf Sie zu?
[...]
Warum verstecken Sie verbrecherische Mitarbeiter sonst hinter Anonymität?
[...]“.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 7. Oktober 2025 wurden die dagegen erhobene Beschwerde und der in der Beschwerde gestellte Antrag, die Akteneinsicht einzuschränken, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte A) 1. und 2.). Die weiteren Beschwerdeanträge wurden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A) 3.) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
3 Nach Darstellung des Verfahrensgangs stellte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz fest, dass sich der Revisionswerber seit längerer Zeit in Konflikt mit diversen Behörden und Institutionen befinde. Insbesondere die DSB habe seine Anfragen bzw. Beschwerden als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Konkreter Anlass für die verhängte Ordnungsstrafe sei eine Eingabe des Revisionswerbers vom 10. September 2024 mit elf Fragen gewesen, die vorwiegend direkte Beschimpfungen des Behördenleiters sowie Vorwürfe schwerwiegender charakterlicher Mängel und strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens in Ausübung der behördlichen Tätigkeit enthalten hätten. Die Eingabe sei Resultat eines strukturierten Erarbeitungsprozesses und keine unmittelbare Reaktion auf eine spezifische Konfliktsituation gewesen. Der Revisionswerber sei geschäftsfähig und prozessfähig; entsprechende Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters seien am 3. Dezember 2024 und 10. Jänner 2025 eingestellt worden. In seiner wirtschaftlichen Existenz sei der Revisionswerber durch die Verhängung wiederkehrender Ordnungsstrafen in dreistelliger Höhe oder Verpflichtungen zum Kostenersatz in vergleichbarer Höhe nicht gefährdet. Medizinisch gesehen leide der Revisionswerber an einer wahnhaften Störung, einer strukturellen Störung der Persönlichkeit und einer Traumafolgestörung. Diese Krankheitsbilder griffen derart ineinander, dass sie insgesamt zu einer lediglich partiellen Zurechnungsunfähigkeit im Allgemeinen und einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des Strafgesetzbuches führten. Er sei nicht verhandlungsfähig und zeige im unmittelbaren persönlichen Kontakt aggressiv bedrohliche Verhaltensmuster bis hin zu tätlichen Übergriffen unter näher genannten Voraussetzungen.
4Nach detaillierten Ausführungen zur Würdigung der vom Revisionswerber vorgelegten Beweismittel führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG trete schon dann ein, wenn die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werde und damit objektiv beleidigenden Charakter aufweise. Auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht komme es nicht an. Ordnungstrafen seien Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln aufwiesen und für deren Anordnung allein das AVG gelte. Weder die Bestimmungen des VStG noch die Bestimmungen des gerichtlichen Strafrechts seien unmittelbar oder analog anwendbar. Auf die vom Revisionswerber an die DSB gerichtete Eingabe übertragen sei festzuhalten, dass am objektiv beleidigenden Charakter jener Passagen, welche die DSB zur Verhängung der Ordnungsstrafe veranlasst hätten, nicht der geringste Zweifel bestünde. Eine bloße reflexoder zwanghafte Ausdrucksweise sei zu verneinen. Die wortreichen Relativierungsversuche des Revisionswerbers seien angesichts der geforderten objektiven Betrachtungsweise irrelevant und die Bemühungen des Revisionswerbers, eine Analogie zu verwaltungsstrafrechtlichen bzw. strafgerichtlichen Maßstäben herzustellen, vergeblich, da für die Anordnung der gegenständlichen Ordnungsstrafe ausschließlich das AVG maßgeblich sei. Die Bemessung der Strafe durch die DSB sei schlüssig und nachvollziehbar. Abschließend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der bekämpfte Bescheid entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers rechtswirksam zugestellt worden sei und in der Person des Behördenleiters der DSB keine Befangenheitsgründe ersichtlich seien. Ferner begründete das Verwaltungsgericht, weshalb die weiteren Beschwerdeanträge des Revisionswerbers ab bzw. zurückzuweisen gewesen seien sowie eine Verhandlung habe unterbleiben können.
5 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieses nach Zulassung der Revision wegen Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.
6 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 4.1. In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird im Wesentlichen davon ausgegangen, es fehle Rechtsprechung zu den Fragen, ob bei voller Geschäftsfähigkeit gleichzeitig partielle Zurechnungsunfähigkeit vorliegen könne und ob bei voller Geschäftsfähigkeit und partieller Zurechnungsunfähigkeit der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelte. Ferner sei zu klären, ob eine Ordnungsstrafe trotz partieller Zurechnungsunfähigkeit verhängt werden dürfe bzw. das zugrundeliegende Verhalten auf einer festgestellten Behinderung beruhe. Der Beantwortung dieser Fragen komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil in Österreich etwa 5% der Bevölkerung an einer schweren psychischen Erkrankung litten und der Revisionswerber nicht der Einzige sei, der aufgrund einer Behinderung Strafen von Behörden erhalte, da er diesen „lästig“ geworden sei. Zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung bedürfe es einer klarstellenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem habe die Bejahung bzw. Verneinung dieser Fragen zur Folge, dass die gegen den Revisionswerber verhängte Ordnungsstrafe als rechtswidrig zu erkennen sei.
10 4.2.Das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Es ist vielmehr konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Mit einer pauschalen Aneinanderreihung von Rechtsfragen ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den abstrakt gestellten Rechtsfragen abhängt (vgl. etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2022/11/0050, mwN).
11 Eine derartige Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt enthält die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht. Vielmehr erschöpft sich diese in einer Aneinanderreihung abstrakt gehaltener Rechtsfragen zum Verhältnis der Geschäfts und Zurechnungsfähigkeit, während die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Geschäfts und Prozessfähigkeit des Revisionswerbers und die diesbezüglichen umfangreichen beweiswürdigenden Überlegungen unbekämpft bleiben. Ebenso unbekämpft bleibt die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber sich in seiner die gegenständliche Ordnungsstrafe begründendenEingabe an die DSB einer beleidigenden Schreibweise im Sinne der hg. Rechtsprechung (zu diesem Maßstab vgl. etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2022/03/0159, Rn. 27, mwN) bedient habe.
12 4.3.Insoweit der Revisionswerber die Anwendung des im Strafverfahren geltenden bzw. für das Verwaltungsstrafverfahren aus § 45 Abs. 1 Z 1 VStG abgeleiteten Grundsatzes „in dubio pro reo“ für das gegenständliche Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe vor Augen hat, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass die Ordnungsund Mutwillensstrafen gemäß §§ 34 ff AVG keine Strafen für Verwaltungsübertretungen (Art. II Abs. 3 EGVG) darstellen; es handelt sich vielmehr um Maßnahmen zur disziplinären Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, für deren Anordnung die Vorschriften des AVG gelten. Außer den im § 36 AVG ausdrücklich bezeichneten Bestimmungen über den Strafvollzug sind bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Vorschriften des VStG weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Ebenso wenig ist bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Anwendung der Prinzipien des materiellen Verwaltungsstrafrechts oder überhaupt des allgemeinen Strafrechts geboten. Gleiches gilt für die allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren (vgl. zu alldem erneut VwGH 21.6.2022, Ra 2022/03/0159, Rn. 25, mwN).
13 Im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ daher keine Anwendung. Darüber hinaus richtete sich die Frage des Vorliegens der persönlichen Rechtsund Handlungsfähigkeit und damit der Frage, ob gegenüber dem Revisionswerber aufgrund der Erfüllung des Tatbestands des § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe verhängt werden durfte, allein nach § 9 AVG.
14Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechtsund Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Für das Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe gibt es keine die prozessuale Handlungsfähigkeit von Beteiligten regelnden Verwaltungsvorschriften, weshalb diese nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes beurteilt werden muss (zu § 9 AVG 1950 vgl. VwGH 18.6.1982, 81/02/0310, 81/02/0312). Dass die Beurteilung der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit durch das Verwaltungsgericht, das dabei die diesbezüglichen Angaben des Revisionswerbers, die Gerichtsbeschlüsse betreffend die Einstellung von Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Revisionswerber sowie ein näher genanntes Sachverständigengutachten berücksichtigte, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel belastet wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt.
15 4.4. Die Revision zeigt somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG auf, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 13. Jänner 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden